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Grenzgänger Schweiz

Definition Grenzgänger

Als Grenzgänger wird man bezeichnet, wenn man zwischen dem Land, in dem man wohnt und dem Land, in dem man arbeitet täglich oder mindestens einmal wöchentlich pendelt. 

Voraussetzungen für EU Bürger

  • Staatsangehörigkeit eines der EU-25 Staaten (Deutschland, Österreich usw.)
  • Wohnsitz innerhalb der EU
  • Arbeitsort in der Schweiz
  • Unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag (mindestens 3 Monate) mit ortsüblicher Bezahlung und Arbeitsbedingungen
  • Tägliche oder wöchentliche Rückkehr an den Wohnort
  • Grenzgängerbewilligung
  • Krankenversichert

Grenzgängerbewilligung

Grenzgänger Schweiz - Ausländerausweis G Die Grenzgängerbewilligung ist 5 Jahre gültig, wenn der Arbeitsvertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr hat oder unbefristeter ist. Bei einem Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von 3 bis 12 Monaten richtet sich die Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung nach der Laufzeit des Arbeitsvertrages. Häufig wird der Antrag durch den Arbeitgeber gestellt, daher ist es am besten mit dem neuen Chef vorher darüber zu sprechen. Die neue Stelle darf auch erst nach Vorliegen der Grenzgängerbewilligung angetreten werden. Für die Bearbeitung des Antrages muss mit mindestens 2 bis 3 Wochen gerechnet werden.

Folgendes wird für den Antrag benötigt:

  • Kopie des gültigen Reisepasses oder Kopie des gültigen Personalausweises
  • Passfoto
  • Kopie der Wohnsitzbescheinigung von einem der EU-25 Staaten

Quellensteuer und Lohnabzüge für Grenzgänger

  • 5.15 % - AHV / IV / EO Beitrag (Altersversicherung, Invalidität und Erwerbsersatzordnung)
  • 1.10 % - ALV – Arbeitslosenversicherung (Bis max. 126.000 CHF Jahreslohn, darüber 0.50 %)
  • 1.30 bis max. 3.00 % je nach Berufsgruppe - NBUV (Nichtberufsunfallversicherung)
  • 0.40 bis 0.60 % je nach Arbeitgeber - KTG (Krankentagegeldversicherung)
  • 3.00 bis 9.00 % je nach Alter und Arbeitgeber - Pensionskasse
  • 4.50 % - Quellensteuer

Als Beispiel kann die Lohnabrechnung wie folgt aussehen:
Ledig, 30 Jahre, konfessionslos, keine Kinder, Arbeitsort Basel, Wohnort Lörrach

  Beitrag Anteil
Bruttolohn 5'000.00 CHF  
AHV / IV / EO Beitrag 257.50 CHF 5.15 %
Arbeitslosen­versicherung 55.00 CHF 1.10 %
Nichtberufs­unfall­versicherung 72.00 CHF 1.44 %
Krankentagegeld­versicherung 22.50 CHF 0.45 %
Pensionskasse 210.00 CHF 4.20 %
Quellensteuer 225.00 CHF 4.50 %
Nettolohn 4'158.00 CHF  

 

Doppelbesteuerungs­abkommen

Entsprechend dem Doppelbesteuerungs­abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland wird der volle Beitrag der Quellensteuer, die bei der Lohnabrechnung in der Schweiz abgezogen wird, bei der deutschen Einkommenssteuererklärung angerechnet. Durch dieses Abkommen wird vermieden, dass man als Grenzgänger nicht doppelt Steuern bezahlt. Für die Anrechnung wird eine Bescheinigung des Arbeitgebers benötigt. Der Lohnausweis, der meist bei der Lohnabrechnung im Januar beiliegt, genügt als Nachweis. Der Lohnausweis wird bei der Steuererklärung in Deutschland eingereicht und die Quellensteuer wird beim Lohnsteuer­jahresausgleich verrechnet.

Einkommenssteuer und Abgaben in Deutschland

Zusätzlich zu den Abgaben in der Schweiz werden in Deutschland noch Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fällig. Für die Einkommenssteuer bekommt man vom deutschen Finanzamt alle 3 Monate (10.3./ 10.6./ 10.9./ 10.12.) einen Vorauszahlungsbescheid. Daher ist eine Anmeldung der Grenzgängertätigkeit beim Finanzamt des Wohnortes zwingend notwendig. Die Höhe der Einkommenssteuer hängt von der Steuerklasse und der Höhe des Einkommens in der Schweiz ab. Die Steuersätze sind die regulären wie bei einer Tätigkeit in Deutschland.

Behörden

Unbedingt rechtzeitig mit dem neuen Arbeitgeber absprechen, ob die Grenzgängerbewilligung beantragt ist, da diese bis zum Stellenantritt vorliegen muss. Als zweites muss beim deutschen Finanzamt des Wohnsitzes der „Fragebogen zur Arbeitsaufnahme als Grenzgänger“ausgefüllt und eingereicht werden. Mit den Angaben aus dem Fragebogen kann das Finanzamt die Höhe der Vorauszahlungsbescheide errechnen. Zusätzlich dazu braucht man vom gleichen Finanzamt die „Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger“ (Formular Gre-1a), dieses wird vom Arbeitgeber in der Schweiz benötigt, damit er bei der Lohnabrechnung den reduzierten Quellensteuersatz von 4.5 % abziehen kann.

Kindergeld

Wer eigene Kinder hat und bisher in Deutschland Kindergeld bezogen hat, muss die Tätigkeit als Grenzgänger der Kindergeldkasse in Deutschland mitteilen. Weil durch die Berufstätigkeit in der Schweiz der Bezug des Kindergeldes auf die Schweiz übergeht. Allerdings werden in der Schweiz geringere Kindergelder ausgezahlt. Daher gibt es die Möglichkeit, wenn ein Ehepartner in Deutschland arbeitet, bei der Kindergeldkasse in Deutschland die Auszahlung des Kindergeldes zu beantragen. Für den Fall, dass der Ehepartner keiner pflichtversicherten Arbeit nachgeht, gibt es immer noch die Möglichkeit, die Auszahlung der Differenz bei der deutschen Kindergeldkasse zu beantragen. Wenn beide Ehepartner in der Schweiz arbeiten oder man ist alleinerziehend hat man keinen Anspruch auf Ausgleich der Kindergeldzulagen.

Krankenversicherung für Grenzgänger

Bei Arbeitsaufnahme in der Schweiz besteht Krankenversicherungspflicht. Unbedingt Angebote der Krankenkassen einholen und eventuelle Versorgungslücken über Zusatzversicherungen schliessen. Häufig gibt es auch spezielle Versicherungsmodelle für Grenzgänger. Bei Bedarf kann ich dir aus meinen Partnerschaften gute Krankenversicherungs-Angebote vermitteln.

Für Grenzgänger aus den Ländern Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien gibt es ein zusätzliches Versicherungswahlrecht. Für dieses muss man sich innerhalb der ersten 3 Monate mit einem formlosen Gesuch beim Amt für Sozialversicherungen Schweiz von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dadurch hat man die Möglichkeit sich weiterhin im Heimatland krankenversichern zu lassen. Allerdings muss die Versorgung nach den Richtlinien des Schweizer Krankenversicherungsgesetzes weiter gewährleistet sein.

Nach Abschluss der Krankenversicherung kann man das Formular E-106, welches man von der Schweizer Krankenversicherung bekommt, bei einer deutschen Krankenkasse seiner Wahl abgeben. Dadurch bekommt man zusätzlich eine deutsche Krankenkassenkarte, welche man bei Ärztlichen Behandlungen in Deutschland vorzeigen muss. Durch diesen Ablauf entstehen keine zusätzlichen Kosten, aber die Abrechnung für eventuelle Behandlungen in Deutschland wird vereinfacht.

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