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Umzugsgut zollfrei einführen – so geht’s

Veröffentlicht: 11. August 2022

Die Schweiz ist für viele ein Traumland, was Lebensqualität und Lebensstandard betrifft. Dort zu leben, ist das Ziel. Natürlich soll ein Umzug in die Schweiz nicht einen kompletten Neubeginn darstellen. Der Hausrat, Möbel, das Auto und auch die eventuell vorhandenen Haustiere sollen natürlich mitkommen. Für derartiges Umzugsgut gibt es im Schweizer Zollrecht eine Befreiung. Für die zollfreie Einfuhr sind allerdings zahlreiche Bedingungen zu erfüllen.

Grundsätzliche Bestimmungen für die zollfreie Einfuhr

Bild: Zoll Schild

  • Der Einführende muss seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegen.
  • Weiterhin muss der Einführende seit mindestens sechs Monaten Besitzer dieser Gegenstände sein und sie auch weiterhin nutzen.
  • Wer aus den ersten 25 EU-Staaten sowie aus den EFTA-Staaten zuzieht, benötigt lediglich den Nachweis der Wohnsitzverlegung, wie beispielsweise einen Arbeitsvertrag, einen Mietvertrag oder die Abmeldebestätigung aus dem Herkunftsland.
  • Bei der Einreise ist beim Einreisezollamt das ausgefüllte Formular 18.44 „Übersiedlungsgut“ vorzulegen. Dabei ist es wichtig, während der Öffnungszeiten der Zollämter für Handelswaren vorzusprechen sowie die Veranlagung zu beantragen.
  • Neben dem Antragsformular ist auch eine Inventarliste notwendig.

Das Auto einführen

Auch Autos gelten als Übersiedlungsgut und gehören zur persönlichen Lebenshaltung. Voraussetzung ist, dass sie mindesten sechs Monate im Herkunftsland benutzt wurden. Ist dies nicht der Fall gewesen, ist es nicht möglich, das Auto zollfrei als Übersiedlungsgut einzuführen. Allerdings darf die zuziehende Person das Fahrzeug zwei Jahre ab Wohnsitzverlegung in der Schweiz fahren. Wichtig ist, dass es nicht in der Schweiz verkauft werden darf. Für diese Genehmigung ist eine geringe Gebühr zu bezahlen. Vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist muss das Auto entweder wieder ins Zollausland verbracht werden oder es ist zu verzollen und zu versteuern. Was bei Autoeinfuhr und Ummeldung zu beachten ist, lässt sich im verlinkten Artikel genau nachlesen.

Die Inventarliste

Umzugskartons

Die Inventarliste für das Zollamt muss nicht sehr detailliert sein. Für das normale Umzugsgut ist es vollkommen ausreichend, auf normalem Papier festzuhalten, wie viele Kartons, zum Beispiel mit Büchern, Kleidern oder Geschirr, sich beim Umzugsgut befinden. Sind unter dem Umzugsgut Gegenstände mit einer gewissen Bedeutung, grössere Geräte oder Waren, für die es Einfuhrbeschränkungen gibt, wie Waffen oder alkoholische Getränke, sind diese gesondert aufzuführen. Waren, für die die Abgabenbefreiung nicht gilt, sind als „zu verzollende Ware“ auf einem gesonderten Blatt auszuweisen. Dabei ist der Warenwert anzugeben. Wer noch die Kaufbelege hat, sollte diese ebenfalls vorlegen. Das erleichtert die Verzollung.

Für bestimmte Gegenstände gibt es gesonderte Bestimmungen

Wer nach der Heirat mit einem bereits in der Schweiz niedergelassenen Ehepartner in die Schweiz umzieht, kann Umzugsgut, Auto und Hochzeitsgeschenke zollfrei einführen. Dafür ist das ausgefüllte Formular 18.45 beim Einreisezollamt vorzulegen.

Im Fall einer Erbschaft von einer Person, die ihren letzten Wohnsitz im Ausland hatte, darf das Erbschaftsgut ebenfalls, ohne Abgaben zu bezahlen, in die Schweiz gebracht werden. Für die Einfuhr ist das Antragsformular 18.46 vorzulegen. Die Formulare finden sich allesamt auf der Seite der Eidgenössischen Zollverwaltung. Übersteigt der Wert des Erbschaftsgutes 100.000 Schweizer Franken, ist vor der Einfuhr ein Gesuch um abgabenfreie Zulassung bei der zuständigen Zollkreisdirektion einzureichen.

Bestimmungen für das Einführen von Pflanzen und Tieren

Umzug mit Haustieren

Bei Zimmerpflanzen sind keine besonderen Bestimmungen zu beachten. Für die Einfuhr von Tieren gelten die gleichen Vorschriften wie bei den anderen Gegenständen auch. Sie müssen auf der Inventarliste stehen, die das Zollamt verlangt. Darüber hinaus sind die besonderen veterinärrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Vorsicht ist geboten bei geschützten Tieren und Pflanzen oder bei Waren aus Elfenbein oder teilweise mit Elfenbein, bei ausgestopften Tieren oder Waffen. Dazu gibt es weitere Informationen bei „Schweizer Behörden online“.

Bildquellen:

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