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Mit Katze und Hund in die Schweiz auswandern

Die geliebten Vierbeiner gehören zur Familie dazu und dürfen bei der Auswanderung nicht fehlen. Was muss ich beachten und welche Voraussetzungen gelten bei der Auswanderung mit Hund und Katz? Im folgenden Artikel habe ich dir die wichtigsten Informationen für den tierischen Teil der Familie zusammengefasst.

Da Tiere der Mehrwertsteuer unterliegen werden eigentlich bei der Einfuhr von im Ausland gekauften Tieren 7.7% Mehrwertsteuer fällig. Im Zuge des Umzuges ist die Einfuhr von eigenen Haustieren, welche länger als 6 Monate im Besitz sind, steuerfrei. Aus diesem Grund müssen Hunde, Katzen und alle anderen eigenen Haustiere auf der Umzugsliste erscheinen. Welpen, welche jünger als 56 Tage sind, müssen vom Muttertier begleitet werden.

Für die Einfuhr von Hunde und Katzen in die Schweiz gelten folgende Voraussetzungen:

  • Vollständig ausgefüllter EU-Heimtierausweis
  • Gültige Tollwutimpfung
  • Haustier muss gechipt sein (ISO-Norm 11784, ablesbar mit Lesegerät gemäss ISO-Norm 11785)
  • Tätowierungen gelten nur, wenn dies vor dem 3. Juni 2011 gemacht wurden

Die Einfuhr von Haustieren muss zwingend über einen besetzten Grenzübergang und während der Öffnungszeiten erfolgen. Der Transport muss Artgerecht erfolgen. Für den Umzug mit Katzen empfehlen sich Transportboxen.

Tollwutimpfung - Impfpflicht

Für Frettchen, Katzen und Hunde, welche älter als 12 Wochen sind, ist eine Tollwutimpfung Pflicht. Neuimpfungen gegen Tollwut gelten erst ab dem 21. Tag. Bei Nachimpfungen innerhalb der Gültigkeitsdauer entfällt die Wartefrist. Bei Tieren unter 16 Wochen können diese auch vor der Wartefrist von 21 Tagen eingeführt werden, sofern der Besitzer per Erklärung bestätigt, dass das eigene Tier seit der Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt geraten ist. Jungtiere, welche noch gesäugt und von Ihrer Mutter begleitet werden, ist keine Erklärung des Besitzers erforderlich, falls die Mutter nachweislich vor der Geburt gegen Tollwut geimpft wurde. Die Kennzeichnung mittels Chip muss vor der Tollwutimpfung erfolgt sein.

Kupierte Hunde

Die Einfuhr von kupierten Hunden in die Schweiz ist eigentlich verboten. Kupierte Hunde werden daher an der Grenze zurückgewiesen. Bei der Wohnsitzverlegung aus dem Ausland in die Schweiz gibt es allerdings eine Ausnahmeregelung. Bei der Abgabefreien Einfuhr als Übersiedlungsgut darf auch ein kupierter Hund eingeführt werden, sofern dieser mindestens seit 6 Monaten im Besitz ist. Kupierte Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder ausgestellt werden.

Anmeldung und Hundesteuer

Hundebesitzer müssen Ihre Tiere bei ihrer Schweizer Wohngemeinde anmelden. Bei einem späteren Wegzug oder dem Tod des Hundes muss der Vierbeiner wieder abgemeldet werden. Zusätzlich muss der Tierarzt den Hund innerhalb von 10 Tagen in die Schweizer Hundedatenbank (AMICUS) eintragen. Erkundige dich unbedingt vorher bei der Einwohnergemeinde nach speziellen Regelungen zu erlaubten Hunderassen, Leinen- oder Maulkorbpflicht. Die Regeln können je nach Gemeinde sehr unterschiedlich sein.

Alle Schweizer Gemeinden erheben eine jährliche Hundesteuer. Einige Gemeinde verlangen eine pauschale Steuer und in anderen Gemeinden kann diese von Grösse und Gewicht des Hundes abhängen. Je nach Wohnort und deren Regelung bewegt sich die Hundesteuer zwischen 50 und 200 Franken pro Jahr. Für Assistenzhunde (Blindenhunde, Signalhunde usw.) bestehen in vielen Gemeinden Steuererleichterung oder/und Befreiung von der Hundesteuer. Für weitere Informationen zur Hundesteuer wende dich am besten direkt an die Einwohnergemeinde.

Hundehaftpflicht­versicherung

Wenn der eigene Hund etwas kaputt macht oder jemanden verletzt, kann es für den Hundebesitzer teuer werden. Hundehalter haften grundsätzlich für Schäden, die ihre Hunde verursachen. Aus diesem Grund ist eine Hundehaftpflichtversicherung sehr empfehlenswert. In vielen Kantonen ist diese ohnehin Pflicht. Bei einigen Anbietern gibt es auch Kombinationen mit der allgemeinen Haftpflichtversicherung.


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