Hallo liebeForengemeinde,
Danke erstmal für dieses Forum, hier zu recherchieren hilft mir sehrweiter.
Erst mal zu mir -
Ich bin Karl, bin gerade noch in Deutschland und trete demnächst sehrwahrscheinlich eine Arbeitsstelle in Graubünden an.
Ich wäre dort in einer Personalwohnung untergebracht.
Ich will meine Wohnung hier in D behalten und über den Zeitraum von etwa einemJahr sehen, wie sich das entwickelt und ob
es eine dauerhafte Perspektive sein kann. Meine Wohnung samt Inhalt würde fürdiese Zeit eine Freundin übernehmen.
Soweit ich recherchiert habe wäre das mit den zwei Wohnsitzen kein Problem!?
Hätte dann eineB-Bewilligung, Grenzgänger wäre ich keiner.
Wie ist das nun mit dem Umzug?
Liege ich richtig, dass ich, obwohl ich erstmal nur mit dem Allernötigsten "umziehen" würde (Computer undKleidung)
mein komplettes Hab und Gut im Formular 18.44 angeben müsste?
Ich habe zwei gebrauchte alte Motorräder, allerdings noch kein halbesJahr.
Zählt denn diese halb - Jahres Frist bei Fahrzeugen ab dem tatsächlichen Einfuhrdatum (das ich dann später wählen könnte) -
oder wäre da mein Erst-Umzugs Datumentscheidend,
wo ich sie ja dann auch auf diesem Formblatt schon angebenmüsste?
Folgendes habe ich zum Thema gefunden:
" Istdiese Voraussetzung nicht erfüllt, steht der zuziehenden Person die Möglichkeitoffen, ein Form. 15.30 ausstellen zu lassen
und das Fahrzeugwährend maximal zwei Jahren in der Schweiz zu verwenden.
Nach Ablauf dieserFrist ist das Fahrzeug entweder definitiv zu verzollen oder ins Zollausland zuverbringen."
Heisst das denn nun dass ich mir zumindest eines der Fahrzeuge mitnehmen könntemit dieser Sonderregelung?
Das wäre für mich natürlich ideal wenn ich so einen gewissen Anfangszeitraumüberbrücken könnte….
Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand was zu meiner Situation sagenkönnte und ob meine Schlussfolgerungen korrekt sind - mir raucht schon der Kopf.
Vielleicht war ja mal jemand in ähnlich unsicherer Situation?