Hallo,
bin deutscher mit Aufenthalt Bewilligung B in der Schweiz (keinen dt Wohnsitz mehr, dt KV abgemeldet)
Ich moechte gerne in Deutschland eine private Zahnzusatzversicherung anschliessen (mein ZA ist auch in D, koennte von mir aus auch aufs Land beschränkt sein)
Gibt es da irgendeinen Weg?
LG und danke
Ron
dt. Zahnzusatzversicherung als B'ler
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Hoi,
mhmmm, so etwas habe ich noch nicht gehört, aber das muss ja nicht heissen, dass es das nicht gibt.
Am besten telefonierst mit 2-3 grösseren Deutschen privaten Versicherungen und fragst dort direkt.
Ich vernute allerdings, dass ohne Wohnsitz in Deutschland Du nur als rein privater Patient dorthin kannst, sprich, dass Du zu 100% alles selber bezahlst...
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Motu, danke fuer deine Antwort!
Ich koennte mich recht einfach in D anmelden (steuerpflichtig bin ich ja dank der 180 Tage Regelung eh nicht).
Denke die Kernfrage waere, ob mich irgendwer zwingen will dann wieder in die dt. GKV einzutreten oder ob mein Versicherungsnachweis und Auslandskrankenvericherung in der Schweiz reicht(?)Als ich aus der GKV raus wollte fuehrte der einzige Weg über die Abmeldebescheinigung (soll wohl auch einfacher gehen koennen lt. "wirelesslife")
https://wirelesslife.de/gesetzliche-kr…andsaufenthalt/ -
Die 180 Tage Regel spielt nur überhaupt keine Rolle, wenn man in zwei oder mehr Ländern einen Wohnsitz unterhält.
Für den Arbeitnehmerfall der auf Veranlassung seiner Firma in der Schweiz ist, hat diese Quelle es gut erklärt https://www.handelskammerjournal.ch/de/grenzuebers…schland-schweiz
"Artikel 15 DBA regelt zwischenstaatlich die Besteuerung von Lohn und Gehalt bei grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitern. Vor der Prüfung eines DBA steht die Prüfung, ob in dem Ansässigkeits- und dem Tätigkeitsstaat das Gehalt nach innerstaatlichem Recht überhaupt besteuert werden darf. Dies kann aber bei den beteiligten Ländern – Deutschland und Schweiz – in den folgenden Fällen stets angenommen werden.
Der Prüfung des Artikels 15 muss eine Prüfung des Artikel 4 DBA vorangestellt werden. Dabei wird überprüft, in welchem Staat der betrachtete Mitarbeiter überhaupt ansässig ist und welcher Staat dann zum Tätigkeitsstaat wird. Denn nur diesem ist eine Besteuerung des Gehalts gestattet:
- Ist der Mitarbeiter durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt – etwa durch Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland – unbeschränkt steuerpflichtig, gilt er nach Artikel 4 Absatz 1 DBA in Deutschland als ansässig.
- Hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz nur in der Schweiz, gilt er als in der Schweiz ansässig.
Schwieriger sind die Fälle zu fassen, in denen der Mitarbeiter in beiden Staaten eine Wohnung unterhält oder in beiden Staaten einen gewöhnlichen Aufenthalt hat und daher in beiden Staaten als unbeschränkt steuerpflichtig zu gelten hat. In dem Fall regelt der Artikel 4 Abs. 2 DBA (sog. Tie-Breaker-Rule) die Ansässigkeit so, dass stets nur ein Staat abkommensrechtlich als Ansässigkeitsstaat anerkannt wird.Zumeist wird durch die Grundregel festgelegt, dass ein Mitarbeiter dort als ansässig gilt, wo er aufgrund der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Ist das nicht eindeutig, entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt im DBA-Sinne, die Staatsangehörigkeit und in letzter Instanz ein Verständigungsverfahren zwischen Schweiz und Deutschland über die Ansässigkeit eines Mitarbeiters."
Wenn Du also nicht in Deutschland angestellt bist und für den AG in der Schweiz arbeitest, spielt die Regelung gar keine Rolle. Meldest Du in Deutschland einen Wohnsitz an, wird geprüft aus welchem Grund die passiert. Sind persönliche Gründe zu vermuten, kann das den Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland verlagern und Du wirst dort besteuert, die ggf. gezahlte Quellensteuer oder ordentlich festgelegte Steuer wird dann 1:1 berechnet
Für eine Zahnzusatzversicherung erscheint mir das ein wenig zu viel Aufwand...