Hallo ich hab da mal eine frage und vieleicht kennt das ja einer hir
Ich bin am überlegen dieses Jahr in die Schweiz zu ziehen habe aber mit meiner EX Frau zwei Kinder die bei ihr auch leben
Kann mir einer sage wie das dann mit dem Unterhalt funktioniert bzw, Berechnet wird da die lebens kosten ja höher sind in der Schweiz wie in Deutschland
Kindes Unterhalt
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Also: Das funktioniert genau wie bisher. Und wenn Du nicht zahlst, kannst Du natürlich auch verurteilt werden und dieses Urteil kann (auch in der Schweiz) vollstreckt werden. Auf Grund des administrativen Aufwandes wäre das eine teure Übung, die ich Dir (neben der ehtischen Verpflichtung) nicht nahelege.
Betreffend der Höhe:
Der BGH hat darüber auch schon einmal verhandelt (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…479&pos=0&anz=1).Dieses Urteil betrifft genau einen Fall mit einer in der Schweiz wohnhaften Person. Nun der für Dich interessante Teil:
Im Hinblick auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des An-tragsgegners sei eine Kaufkraftbereinigung vorzunehmen. Es müsse angesichts der im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland erhöhten Lebenshaltungskosten in der Schweiz an die deutschen Verhältnisse angepasst werden. Lebe der Unterhaltspflichtige im Ausland und könne er mit seinem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen wegen der in diesem Land erhöhten Lebenshaltungskosten bei einem ebenfalls dort aufhältigen Unterhaltsberechtigten nur einen geringeren Bedarf bedienen, so müsse sich auch dies bei der Unterhaltsbemessung niederschlagen. Ein in Deutschland wohnhafter Berechtigter könne deshalb auch nur eine Unterhaltsleistung beanspruchen, welche seinem abgedeckten Lebensbedarf am Wohnort des Verpflichteten entspreche.
Es macht nun keinen Sinn, dass ich Dir das Urteil auseinanderpflücke, aber die wichtigsten Punkte sind:
- Ja, eine Anpassung auf die Kaufkraft ist möglich. Das ganze ist aber offensichtlich recht komplex
- Lebt der Unterhaltspflichtige im Ausland und die Kinder in Deutschland (wie bei Dir), richtet sich die Unterhaltsentscheidung vornehmglich nach Deutschem Recht - zumal die Ansprüche in Deinem Fall auch schon entschieden scheinen.
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Ergänzend dazu natürlich noch, dass die Unterhaltskorrektur gegenüber dem erzielten Einkommen stattfindet und nicht gegen die Düsseldorfer Tabelle. D.h. im konkreten Fall wird geschaut was man an Unterhalt an ein in der Schweiz lebendes Kind zahlen könnte. Berücksichtigt man das höhere Lohnniveau und die erheblich niedrigeren Steuern und Abgaben, so würde ich nur in Ausnahmefällen mit einer Reduktion rechnen.
Nebenbei: Unterhaltsverpflichtungen sollten ja Teil aller Überlegungen sein, auch ob man seinen Kindern damit schadet dass man bestimmte Veränderungen vornimmt. Insbesondere Besuche der Kinder beim Elternteil im Ausland bedeuten bei kleineren Kindern immer einen erheblich höheren administrativen Aufwand.