Hallo
Person A ist seit fast 3 Jahren in der Schweiz gearbeitet am Bodensee gewohnt und seit 01.06.20 arbeitslos. An wen wohin soll er welche Unterlagen senden? Sympany Krankvers. Und PDU1 Arbeitslosenkasse? Pensionskasse und Arbeitgeber will wissen was mit Altersguthaben. Was soll er mit Altersguthaben von unter 20000 chf machen? Seine Kantonalbank will keine Freizügigkonto erstellen. Lieber auszahlen lassen oder nicht? Welches Freizügigkonto ist besser? Brauche dringend Hilfe.
Danke
Grenzgänger arbeitslos geworden
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manchmal kann man noch beim Arbeitgeber für 3 Monate oder so es auf deren Konto belassen, bis ein neuer Job da ist.
So war es bei mir.
Gruss Honigbiene -
Eine Auszahlung der 2. Säule geht meines Wissen nach nicht, bzw nur unter sehr speziellen Umständen (z.B. definitiver Umzug in einen Nicht-EU Staat). Das Geld ist schliesslich für die Altersvorsorge gedacht.
Wie Honigbiene schon gesagt hat: man kann das Geld auch bei der Pensionskasse vom Arbeitgeber belassen. Das geht übrigens bis zu 2 Jahre (vorausgesetzt, der AG willigt dazu ein).
Falls es sofort transferiert werden muss, gibt es die Stiftung Auffangeinrichtung BVG: AEIS
Die erstellen definitiv ein FZK (Freizügigkeitskonto), da sie gesetzlich dazu verpflichtet sind.Bzgl arbeitslos melden weiss ich nicht, ob dann Deutschland oder die Schweiz zuständig ist. Als Grenzgänger würde ich davon ausgehen, dass man sich in Deutschland bei der Agentur für Arbeit melden muss.
VG basileus
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Es ist genau wie baslieus sagt: 2 Jahre kann das Geld bei der PK geparkt werden (zumindest bei uns bei einer Pensionskasse aus Basel mit ortstypischem Namen). Wenn jetzt innert dieser 2 Jahren nichts passiert und man den Ex-Arbeitnehmer nicht dazu bekommt sich darum zu kümmern (weil ihn niemand erreicht), eröffnet die PK (in unserem Fall gebührenpflichtig für 160 CHF) ein Konro bei der Auffangeinrichtung. Ob der Ex-Arbeitnehmer das irgendwie mitbekommt: Keine Ahnung.
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super..dass war mir auch neu...dass man bis zu 2 Jahre das Geld dort belassen kann.
Damit ging mein alter Arbeitgeber aber nicht hausieren...ich hatte dass Gefühl, dass sie diese Leistung nicht so gerne angeboten haben...aber nu..wenn es sogar gesetzlich geregelt ist...wieder eine Wissenslücke weniger. -
Der Ex-Arbeitgeber trägt in dem Fall die Verwaltungsgebühren. Das ist aber wirklich fast nix.
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Ich würde das Geld an die Stiftung übertragen. Spätestens nach den 6 Monaten, wo es noch bei der Pensionskasse des Arbeitgebers liegt. In 2 Jahren kann so viel passieren beim Ex-Arbeitgeber und -Arbeitnehmer...
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Ich würde mich auch selber drum kümmern. Aber nur um das ganz klar zu sagen: Der Arbeitgeber kann mit dem Geld nix böses anstellen
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Ich würde mich auch selber drum kümmern. Aber nur um das ganz klar zu sagen: Der Arbeitgeber kann mit dem Geld nix böses anstellen
Der Arbeitgeber nicht, das glaube ich.
Bei der Pensionskasse bin ich mir allerdings nicht so sicher, bei der Bank allerdings auch nicht wirklich. Irgendwo muss die Altersvorsorge ja eingelagert werdenEin Freizügigkeitskonto kann man bei der UBS Bank eröffnen.
Noch einfacher ist es, auf der BVG Austrittsmeldung Arbeitnehmer unter dem Punkt Austrittsleistung
1. Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto und
2. bei der UBS AG (Eröffnung durch BVG) anzukreuzen
Bei mir hat das funktioniert, allerdings auch einige Zeit gedauert. Als ich dann endlich das Konto hatte, ging das Geld schon wieder an die PK des neuen Arbeitgebers. -
das geld am besten in einen steuergünstigen kanton transferieren.
schwyz bietet sich hier an.
so spart man bei einer auszahlung einige prozente quellensteuer.
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das geld am besten in einen steuergünstigen kanton transferieren.
schwyz bietet sich hier an.
so spart man bei einer auszahlung einige prozente quellensteuer.
Das macht nur in bestimmten Fällen Sinn (kurz vor Rentenalter, der neue Wohnstaat hat kein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, es geht um sehr hohe Beträge).
Im Falle des Threaderstellers sprechen wir von CHF 20'000.- Vermutlich hat die Person auch das Rentenalter noch nicht erreicht, und sie wohnt aktuell in Deutschland.
Allerdings sind das alles nur Mutmassungen, da wir nicht mehr wissen. Der Threadersteller hat sich bisher auch nicht nochmal gemeldet...Um es kurz zusammenzufassen: bei Umzug ins EU-Ausland kann man sich den überobligatorischen Teil auszahlen lassen, bei Umzug ins Nicht-EU Ausland auch den obligatorischen Teil. Falls der neue Wohnstaat eine DBA mit der Schweiz hat, ist der Transfer in einen steuergünstigen Kanton in den meisten Fällen überflüssig (da man die bezahlte Quellensteuer im neuen Wohnstaat gegenrechnen kann mit der Steuererklärung dort).