Liebe Community,
ob Aufenthaltsbewilligung B oder G - dem Finanzamt ist das ja egal. Man bekommt keine Freistellung der Steuer erwirkt, wenn die Anässigkeit in DE bleibt.
Doch die Anwendung der 60-Tage-Regel soll im DBA D-CH führen dazu, dass man nach CH besteuert wird und gleichzeitig eine Einkommenssteuerfreistellung in DE bekommt.
Nun bin ich an Euren Erfahrungen mit der 60-Tage-Regel interessiert:
- Wie macht ihr das?
- Wie vermeide ich, dass ich Quartals- oder Monatsweise (?) in DE in Vorleistung gehen muss? Soweit ich das Gre-3-Formular verstehe, ist das rückwirkend?
- Wie verhält es sich bei euch mit der 60-Tage-Rege, wenn ich die Aufenthaltsgenehmigung B bekomme? Dann ist das Vorgehen doch ein anderes?
Vielen Dank bereits im Voraus!