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  4. Rückwanderung / Aus der Schweiz auswandern

Zurück nach Deutschland Pensionskasse BVG

  • BenzV8
  • 24. April 2018 um 21:00
  • BenzV8
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    BenzV8
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    • 24. April 2018 um 21:00
    • #1

    Guten Tag, super Forum habe mich schon oft hier informieren können bevor ich in die Schweiz gezogen bin.
    Ich Arbeite und lebe jetzt seit fast vier Jahre in der Schweiz und habe allerdings vor aus Familiären Gründen zurück nach Deutschland zu ziehen.

    Ein guter Freund von mir wird ende des Jahres diesen Schritt machen und zurück in die Heimat gehen. Jetzt hat er mir seinen PK ausweis gezeigt und mir erklärt was er so alles vorbeiziehen kann, für mich ist das alles irgendwie zu schön um wahr zu sein, deshalb suche ich hier Hilfe.

    In seinen Ausweis steht:

    Freizügigkeitsleistung 35000
    davon altersguthaben BVG 12500
    Möglicher Einkaufsbetrag 10000
    Max vorbezug für Wohneigentum 35000

    Die Zahlen sind etwas grade gerundet.

    Laut seiner Aussage, kann er sich nach der Ausreise die BVG 12500 auszahlen lassen, da es sich dabei um den überobligatorischen Teil handle. Daraufhin würden aus seinen Freizügigkeitskonto noch 22500 übrig bleiben, welche er beziehen oder verpfänden kann für Wohneigentum.

    Ist das so richtig?

    Vielen dank für eure Hilfe :CH:

  • ZRH
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    ZRH
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    • 25. April 2018 um 01:30
    • #2

    Ich würde das genau andersrum interpretieren: Die Freizügigkeitsleistung ist das, was dein Freund und sein Arbeitgeber eingezahlt haben, das Altersguthaben ist dabei der obligatorische Anteil. Demzufolge kann er die überobligatorischen 22500 CHF direkt nach Deutschland mitnehmen und die obligatorisch eingezahlten 12500 CHF verbleiben auf seinem Freizügigkeitskonto.


    Im Internet findet man dazu z.B. dieses Dokument.

  • Maik
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    • 26. April 2018 um 15:13
    • #3

    Ich würde es auch so wie ZRH verstehen. In deinem Beispiel sind 22'500 vorher auszahlbar und der obligatorische Teil verbleibt auf einem Freizügigkeitskonto.

    Hier findest du noch weitere Informationen: https://www.123-pensionierung.ch/de/pensionskasse/auswandern-bvg/

    Schöne Grüsse
    Maik

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  • Scoopa
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    Scoopa
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    • 26. April 2018 um 16:28
    • #4

    Hallo

    das würde mich auch interessieren.
    Bin schon seit einiger Zeit zurück in Deutschland.

    Welchen Anteil kann man sich hier bar auszahlen lassen ?

    Oder

    Welchen Teil kann man unter Umständen für eine Immobilie oder Grundstück verwenden?

    Kann man das Guthaben für eine Immobilie oder ein Grundstück in der EU verwenden? (Oder geht das nur in der Schweiz?)

    Einmal editiert, zuletzt von Scoopa (26. April 2018 um 16:43)

  • Maik
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    • 27. April 2018 um 10:06
    • #5

    Hallo Scoopa

    Für den Barbezug (Überweisung auf ein nicht gesperrtes Konto) gilt der Betrag "Freizügigkeitsleistung" abzüglich "Altersguthaben BVG". Inwieweit dies noch möglich ist nachdem du bereits zurück bist und ob der Vorbezug für Wohneigentum auch ausserhalb der Schweiz möglich ist, kann ich dir leider nicht sagen.

    Schöne Grüsse
    Maik

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  • Jill
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    • 2. Mai 2018 um 13:20
    • #6

    Hallo zusammen,

    ich bin auch mitten in der Planung meines Rückzugs und bin daher auf den Beitrag gestoßen.

    Muss ich diesen Barbezug vor der Ausreise beantragen? Weiß jemand wie das geht und was man beachten muss?

    Grüssli
    Jill

  • Maik
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    • 2. Mai 2018 um 18:11
    • #7

    Hallo Jill

    Die Auszahlung erfolgt erst nach der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz. Du benötigst eine Abmeldebestätigung der Gemeinde.

    Zur Beantragung habe ich folgendes gefunden: Häufige Fragen "Freizügigkeitsleistungen". Das passende Formular findest du ebenfalls bei der BVK unter «Antrag Barauszahlung bei Austritt».

    Schöne Grüsse
    Maik

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  • Jill
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    • 3. Mai 2018 um 09:57
    • #8

    vielen Dank Maik

    Hinweis für Interessierte: Der Antrag muss bis 6 Monate nach verlassen der Schweiz gemacht werden.

  • ibourasch
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    ibourasch
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    • 7. August 2018 um 17:46
    • #9

    und für die Barauszahlung bei Ausreise ins Ausland, muss man diesen Antrag auch beantragen: Antragsformular für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in Deutschland nach dem endgültigen Verlassen der Schweiz

  • Alpentraum854
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    • 4. Juni 2019 um 09:53
    • #10

    Hallo an alle, die sich mit dem Rückzug nach Deutschland beschäftigen bzw. herumschlagen!
    Es gibt so viele unterschiedliche Reaktionen zum Thema FREIZÜGIGKEITSKONTO / Pensionskasse. Gibt es denn eine Stelle, an die man sich wenden und beraten lassen kann?

  • Maik
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    • 5. Juni 2019 um 23:13
    • #11

    So viele unterschiedliche Reaktionen gibt es eigentlich nicht. In meinem vorherigen Beitrag habe ich bereits die BVK verlinkt. Dort findet sich den häufigen Fragen auch Ansprechpartner für individuelle Situationen. Hier noch der Link zu den Ansprechpartnern: https://www.bvk.ch/deu/zustaendigkeiten_18678.shtml

    Schöne Grüsse
    Maik

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  • Alpentraum854
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    • 6. Juni 2019 um 23:14
    • #12

    Vielen Dank an euch alle, die ihr euch Zeit nehmt und Fragen beantwortet. Allen voran MAIK, du hast mir schon öfter geholfen! :CH:

  • lieberjott
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    • 12. Juni 2019 um 15:37
    • #13
    Zitat von Alpentraum854

    Hallo an alle, die sich mit dem Rückzug nach Deutschland beschäftigen bzw. herumschlagen!
    Es gibt so viele unterschiedliche Reaktionen zum Thema FREIZÜGIGKEITSKONTO / Pensionskasse. Gibt es denn eine Stelle, an die man sich wenden und beraten lassen kann?

    Nicht-profitiertorientierte Beratung gibt's am Oberrheingebiet auch bei INFOBEST (https://www.infobest.eu/)

  • sascha88
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    • 9. August 2019 um 14:16
    • #14

    Ich würde das Thema gerne hier einmal aufgreifen.

    Es geht um die Versteuerung. Angenommen ich lasse mir fiktive 10.000 CHF aus dem überobligatorischen Anteil Säule 2 und die komplette Säule 3 Jahren 7.000 CHF im November auszahlen. Bis Oktober habe ich in der Schweiz gelebt, ab November arbeite ich wieder in Deutschland.

    Wo muss ich die 17.000 CHF dann versteuern lassen? Noch im Rahmen der Steuererklärung in der Schweiz? Oder in Deutschland, da ich zum Auszahlungszeitpunkt schon dort steuerpflichtig bin?

    Danke für die Hilfe,
    Sascha

  • ibourasch
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    • 14. August 2019 um 14:19
    • #15

    Bei der Auszahlung bekommst du einen Brief. in dem Brief steht steht wie viel Steuer/Quell steure die Schweiz behalten hat. Auf der Rückseite des Briefes, steht ein Formular, wenn man dieses Formular vom deutschen Finanzamt ausfühlen und abstempeln lässt ( Quasi Anmeldung), und den Formular zurück sendet, bekommt man dann die Quell Steuer zurück.
    Meine persönliche Empfehlung, lieber die Quell Steuer in der Schweiz bezahlen, denn die ist geringer, als was man dann Deutschland zahlen muss.

    Beste Grüße
    IBO.

  • sascha88
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    • 17. August 2019 um 10:25
    • #16

    Endlich jemand, der sich auskennt. Danke Ibo!

  • Hans Maulwurf
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    Hans Maulwurf
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    • 22. September 2019 um 18:41
    • #17

    Hallo erstmal

    Tolles Forum, hab mich gleich angemeldet. Das Thema Rückwanderung interessiert mich sehr.
    Bin seit 2003 in CH aber jetzt seit 1 Jahr arbeitslos (und Ü55). Die Lage ist recht aussichtslos und deshalb
    denke ich immer öfter daran wieder rüberzumachen. Dazu hätte ich auch gleich mal eine Frage:
    Kann mir jemand anhand der angehängten Datei sagen wieviel ich mir auszahlen lassen kann bei
    einem Wegzug aus CH. Danke

    Bilder

    • bvg.jpg
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      • 819 × 1.158
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  • Maik
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    • 23. September 2019 um 13:31
    • #18

    Hallo Hans Maulwurf

    Vielen Dank zuerst für dein Lob. :thumbs_up:

    Zu deiner Frage: Bei einem Wegzug aus der Schweiz nach Deutschland kann vor dem Erreichen des regulären Rentenalters nur der überobligatorische Teil ausgezahlt werden. Der obligatorische Teil des Vorsorgeguthabens muss auf einem Sperrkonto (Freizügigkeitskonto) in der Schweiz verbleiben und kann erst bei Erreichen des Rentenalters ausbezahlt werden.

    Ob und wie hoch der überobligatorische Anteil bei dir ist, kann ich leider aus dem angehängten Auszug nicht sicher sagen. Da ich auf dem Auszug nur die gesetzlichen Werte finde, würde ich behaupten, dass bei dir scheinbar kein überobligatorischer Anteil existiert. Vielleicht gibt es dazu aber auch andere Meinungen.

    Bei einem Wegzug aus der Schweiz in einen Staat der nicht zu EU/EFTA Staaten gehört sieht es wieder anders aus.

    Hoffe dir damit etwas geholfen zu haben.

    Schöne Grüsse
    Maik

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  • Hans Maulwurf
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    • 23. September 2019 um 17:18
    • #19
    Zitat von Maik


    Ob und wie hoch der überobligatorische Anteil bei dir ist, kann ich leider aus dem angehängten Auszug nicht sicher sagen. Da ich auf dem Auszug nur die gesetzlichen Werte finde, würde ich behaupten, dass bei dir scheinbar kein überobligatorischer Anteil existiert. Vielleicht gibt es dazu aber auch andere Meinungen.


    Hoffe dir damit etwas geholfen zu haben.

    Schöne Grüsse
    Maik

    Danke für die schnelle Antwort.
    Vielleicht fehlen die Angaben weil es sich um eine Auffangeinrichtung handelt (Stiftung Auffangeinrichtung BVG)

    Hatte in den vergangenen Jahren einige Jobwechsel und mich leider nie um das BVG Zeugs gekümmert, jetzt hab ich den Salat. :loudly_crying_face:
    Das wäre natürlich fast schon tragisch wenn ich da nichts vorher beziehen könnte...
    Naja, vielleicht kommt noch eine erhellende Antwort....

  • ibourasch
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    ibourasch
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    • 23. September 2019 um 18:35
    • #20

    Hallo Zusammen,

    Ich möchte nur eine Info bzw. eine Hinweise dazu geben: Wenn man die Schweiz verlässt darf man in den ersten drei Monaten nicht in einer sozialpflichtigen Verhältnis befinden (Zum Beispiel nicht in einer Festanstellung, nicht als arbeitslose angemeldet usw...), sonst darf man das Geld nicht auszahlen.

    Zitat von Zitat aus der Formular: Antragsformular für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in Deutschland nach dem endgültigen Verlassen der Schweiz

    Die folgenden Fragen sind bezogen auf einen Stichtag 3 Monate nach dem Datum der Ausreise aus der Schweiz bzw. nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu beantworten! Wird der Antrag später als 1 Jahr nach der Ausreise bzw. nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz eingereicht,sind die Fragen bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beantworten.

    • Haben Sie eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland / einem anderen EU-/EFTA-Staat* ausgeübt, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig ist, oder haben Sie die Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung beantragt?
    • Haben Sie Leistungen von der deutschen Bundesagentur für Arbeit (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II) bezogen oder haben Sie solche Leistungen oder die Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld beantragt?
    • Haben Sie am Stichtag drei Monate nach der Ausreise aus der Schweiz bzw. (bei Grenzgängern) dem Beschäftigungsende in der Schweiz ein Kind in Deutschland erzogen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte?
    • Waren Sie Beamter oder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und deswegen in der deutschen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit?

    Viele Grüße
    Ibo

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