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Zurück nach Deutschland Pensionskasse BVG

  • BenzV8
  • 24. April 2018 um 21:00
  • BenzV8
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    BenzV8
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    • 24. September 2019 um 01:39
    • #21

    Hallo, also verstehe ich das richtig?
    Ich darf 3 Monate nach dem Rückzug nach Deutschland nicht Arbeiten?

    Ich bin noch bis zum 31.12 in der Schweiz Angestellt und gehe dann zurück, einen Job habe ich noch nicht.
    Ich habe mit der PK von meinem Arbeitgeber gesprochen und die sagten mir, dass der Überobligatorische Teil im Januar auf ein Schweizer Konto meiner Wahl ausgezahlt wird. Der Obligatorische Teil wird auf ein von mir eröffnetes Freizügigkeitskonto überwiesen.

    Ich habe hier auch einen Kollegen, der es auch so gemacht hat und im Anschluss sofort eine neue Arbeitsstelle hatte, der hatte keine Probleme deshalb.

  • honigbiene111
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    honigbiene111
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    • 24. September 2019 um 12:18
    • #22

    Hallo Benz V8
    Du hast also eine 1:1 identische Situation eines Bekannten...der genau Deine Frage beantwortetn kann .
    Frage:...Wie können wir Dir dabei denn helfen?Was wünscht Du Dir?
    Honigbiene

  • Hans Maulwurf
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    Hans Maulwurf
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    • 25. September 2019 um 11:28
    • #23
    Zitat von honigbiene111

    Hallo Benz V8
    Du hast also eine 1:1 identische Situation eines Bekannten...der genau Deine Frage beantwortetn kann .
    Frage:...Wie können wir Dir dabei denn helfen?Was wünscht Du Dir?
    Honigbiene

    Ich denke er wollte wissen ob es wirklich so ist dass er 3 Monate lang in D nicht arbeiten darf
    wenn er vorher Geld von seinem BVG Konto bezogen hat.
    Was mich übrigens auch interessieren würde

  • efka
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    efka
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    • 19. November 2019 um 16:51
    • #24
    Zitat von ibourasch

    Hallo Zusammen,

    Ich möchte nur eine Info bzw. eine Hinweise dazu geben: Wenn man die Schweiz verlässt darf man in den ersten drei Monaten nicht in einer sozialpflichtigen Verhältnis befinden (Zum Beispiel nicht in einer Festanstellung, nicht als arbeitslose angemeldet usw...), sonst darf man das Geld nicht auszahlen.

    Viele GrüßeIbo

    Hallo mitenand,
    oben genannten Antrag habe ich vor einer gefühlten Ewigkeit bei der Sicherheitsfonds BVG, Bern gestellt. Auf Nachfrage hat mir die Dt. Rentenvers. Bund, Stralsund auch mitgeteilt, dass mein Antrag an sie weitergeleitet wurde: Weiß zufälligerweise jemand, wann man nun mit dem Bestätigungsschreiben der Sicherheitsfonds BVG rechnen kann bzw. wie man der Antragsbearbeitung auf die Sprünge helfen kann?

    Herzlichst,
    Efka

  • ibourasch
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    ibourasch
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    14
    • 19. November 2019 um 17:32
    • #25

    Hallo Efka,

    Ja das kann dauern, Sie kriegen erstmal einen Brief/Formular von der Rentenversicherung Baden Württemberg Karlsruhe (wenn Sie aus BRD sind), dann müssen Sie den Formular ausfühlen und unterschreiben, in dem Formular bestätigen Sie dass Sie nicht in einer sozialpflichtigen Verhältnis befinden. Erst dann antwortet die Rentenversicherung die Sicherheitsfonds BVG in Bern und erst dann bekommen Sie auch eine Antwort von Sicherheitsfonds BVG Bern.

    Viele Grüße
    Ibo

  • efka
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    efka
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    • 19. November 2019 um 22:56
    • #26
    Zitat von ibourasch

    Hallo Efka,

    Ja das kann dauern, Sie kriegen erstmal einen Brief/Formular von der Rentenversicherung Baden Württemberg Karlsruhe (wenn Sie aus BRD sind), dann müssen Sie den Formular ausfühlen und unterschreiben, in dem Formular bestätigen Sie dass Sie nicht in einer sozialpflichtigen Verhältnis befinden. Erst dann antwortet die Rentenversicherung die Sicherheitsfonds BVG in Bern und erst dann bekommen Sie auch eine Antwort von Sicherheitsfonds BVG Bern.

    Viele Grüße
    Ibo

    Hallo Ibo,
    vielen Dank für die schnelle, hilfreiche Antwort :smiling_face:

    Herzlichst,
    Efka

  • lieberjott
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    lieberjott
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    • 20. November 2019 um 17:35
    • #27
    Zitat von Hans Maulwurf

    Hallo erstmal

    Tolles Forum, hab mich gleich angemeldet. Das Thema Rückwanderung interessiert mich sehr.
    Bin seit 2003 in CH aber jetzt seit 1 Jahr arbeitslos (und Ü55). Die Lage ist recht aussichtslos und deshalb
    denke ich immer öfter daran wieder rüberzumachen. Dazu hätte ich auch gleich mal eine Frage:
    Kann mir jemand anhand der angehängten Datei sagen wieviel ich mir auszahlen lassen kann bei
    einem Wegzug aus CH. Danke

    Auch wenn die Antwort etwas spät kommt: Bei "Anteil BVG" dürfte es sich um den obligatorischen Teil handeln. Der Rest (Betrag Freizügigkeitsleistung abzüglich Anteil BVG) dürfte den überobligatorischen Teil darstellen.

  • Katy
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    Katy
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    • 22. März 2020 um 13:26
    • #28

    Zunächst entschuldigt bitte, ich habe mich neu im Forum angemeldet und in wenigen Wochen ist es für mich auch soweit.
    Für mich sind die Themen leider teilweise noch fremd und es fängt wahrscheinlich schon beim Einfachsten an.
    Könnt Ihr mir bitte helfen, wie ich den Vorsorgeausweis interpretiere?

    Freizügigkeitsleistung - das steht nirgends - wo sollte das stehen?
    Altersguthaben BVG - hier gibt's "BVG Anteil in CHF" und "Total in CHF (inkl. BVG-Anteil)" - welcher Betrag ist für mich relevant?
    Möglicher Einkaufsbetrag - ich habe nie eingekauft, daher erübrigt sich das
    Max. Vorbezug für Wohneigentum - wo steht das?

    Bei mir ist das so, dass ich mich in wenigen Wochen von der Schweiz abmelde und dann zum 1. Mai in Deutschland einen neuen Job anfange.
    Ich hatte mich bereits bei der Pensionskasse gemeldet (leider dürfen sie mir telefonisch keine Auskunft geben über die Beträge) und auch beim Sicherheitsfonds Bern.
    Bei mir trifft "Wohneigentum" zu. Mein Mann hat schon immer in Deutschland gelebt und wir haben im Sommer 2019 ein Haus gekauft.
    Der Sicherheitsfonds teilte mir mit, dass der überobligatorische Teil meines Guthabens bar ausbezahlt werden kann. Der obligatorische Teil meines Guthabens kann nur vollständig bar ausbezahlt werden, wenn ich in Deutschland nicht sozialversichert sind. Ich werde aber in Deutschland sozialversichert sein aufgrund neuem Job und ich habe das Rentenalter noch nicht erreicht. Betreffend einem Vorbezug für Wohneigentum muss ich mich jedoch an die Vorsorgeeinrichtung (=Pensionskasse) wenden. Der Sicherheitsfond meinte, dass die Pensionskasse zuständig für die Frage ist, ob und wieviel ich beziehen darf.

    Die Antwort der Pensioskasse:
    "Die Schweiz hat mit der EU im Rahmen der Bilateralen Verträge ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen. Darunter fällt auch die Erwerbstätigkeitsaufgabe in der CH und Wegzug in die EU. Falls eine Person die Schweiz für immer Richtung EU verlässt, so ist gemäss dem Abkommen das obligatorische AGH auf eine Freizügigkeitspolice zu überweisen bis das Vorsorgealter erreicht wird. Das überobligatorische AGH hingegen darf bei einem Wegzug bar bezogen werden.
    Ich befürchte, dass Sie nicht drumherum kommen, ihr obligatorisches Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto zu platzieren, bis Sie das gesetzliche Pensionierungsalter erreicht haben."

    Jetzt meine eigentliche Frage: Der überobligatorische Teil darf unabhängig immer bezogen werden? Darf ich diesen noch auf mein Schweizer Konto überweisen lassen? Mein Schweizer Konto wird Ende April aufgelöst und dann wird alles auf das deutsche Konto überwiesen. Aber wo zahle ich Steuern auf den überobligatorischen Teil, in der Schweiz oder in Deutschland?

    Wegen dem Wohneigentum habe ich das noch nicht ganz begriffen - gilt das für den obligatorischen Teil?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

  • Harro
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    Harro
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    • 22. März 2020 um 15:03
    • #29

    ist alles beantwortet:

    https://www.ch.ch/de/vorbezug-pensionskasse/

  • Katy
    6
    Katy
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    • 22. März 2020 um 21:42
    • #30

    Vielen Dank Harro.

    Ich bin noch leicht verunsichert: Der überobligatorische Teil darf unabhängig immer bezogen werden? Darf ich diesen noch auf mein Schweizer Konto überweisen lassen? Mein Schweizer Konto wird Ende April aufgelöst und dann wird alles auf das deutsche Konto überwiesen. Aber wo zahle ich Steuern auf den überobligatorischen Teil, in der Schweiz oder in Deutschland?

    Wegen dem Wohneigentum habe ich das noch nicht ganz begriffen - gilt das auch für den obligatorischen Teil?

  • lieberjott
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    • 23. März 2020 um 10:07
    • #31
    Zitat von Katy

    Wegen dem Wohneigentum habe ich das noch nicht ganz begriffen - gilt das auch für den obligatorischen Teil?

    Das spielt doch eigentlich keine Rolle. Hast du denn einen Vorbezug getätigt oder planst einen zu tätigen?

  • Katy
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    Katy
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    • 23. März 2020 um 11:11
    • #32

    @lieberjott
    Vielen Dank für die Rückmeldung.
    Ja ich plane einen Vorbezug zu tätigen (Erwerb einer Immobilie).
    Warum heisst es Vorbezug? Ich muss demnach nichts mehr "zurück"zahlen, da ich nicht mehr in die Schweiz zurückkehre.

    Findet man irgendwo im Netz ein Muster Vorsorgeausweis, wo erklärt ist, wie er zu "lesen/interpretieren" ist?
    Ich möchte nur wissen, wie hoch der Betrag von meinem obligatorischen und überobligatorischen Anteil ist.

  • lieberjott
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    lieberjott
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    • 24. März 2020 um 08:25
    • #33

    "Altersguthaben BVG" ist der obligatorische Anteil.
    "Total inkl BVG" ist obligatorisch und überobgligatorisch zusammen. Dank Dreisatz (der obligatorische Teil ist ja bekannt) kann man so den überobligatorischen Teil ausrechnen.

    Der Beitrag für WEF Vorbezug entspricht in der Regel deinem gesamten Altersguthaben.

  • Ester66
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    Ester66
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    • 4. April 2023 um 11:13
    • #34
    Zitat von ibourasch

    Bei der Auszahlung bekommst du einen Brief. in dem Brief steht steht wie viel Steuer/Quell steure die Schweiz behalten hat. Auf der Rückseite des Briefes, steht ein Formular, wenn man dieses Formular vom deutschen Finanzamt ausfühlen und abstempeln lässt ( Quasi Anmeldung), und den Formular zurück sendet, bekommt man dann die Quell Steuer zurück.
    Meine persönliche Empfehlung, lieber die Quell Steuer in der Schweiz bezahlen, denn die ist geringer, als was man dann Deutschland zahlen muss.

    Beste Grüße
    IBO.

    Frage:

    Ist das nicht Steuerhinterziehung wenn man die Auszahlung nicht angibt ??

  • lieberjott
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    lieberjott
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    • 9. April 2023 um 13:09
    • #35
    Zitat von Ester66

    Frage:

    Ist das nicht Steuerhinterziehung wenn man die Auszahlung nicht angibt ??

    Wenn die Auszahlung/Vorbezug in Deutschland zu versteuern wäre: Ja.

  • Ester66
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    Ester66
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    • 9. April 2023 um 16:26
    • #36
    Zitat von lieberjott

    Wenn die Auszahlung/Vorbezug in Deutschland zu versteuern wäre: ja

    Auszahlung aus dem Obligatorium wäre dann gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a aa EStG zu besteuern oder aufgrund der Einmalzahlung wäre auch § 34 EStG anwendbar.

    Auf jeden Fall meldepflichtig!

    Dieses gilt auch bei Vorbezug für Wohnungskauf.

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