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  4. Grenzgänger

Grenzgänger mit Niederlassungsbewilligung C

  • Helen
  • 3. Januar 2019 um 22:15
  • Helen
    2
    Helen
    Beiträge
    1
    • 3. Januar 2019 um 22:15
    • #1

    Hallo zusammen!

    Mich plagt momentan ein Thema, an dem ich mir die Zähne ausbeisse. Vielleicht hat jemand von euch einen Tipp für mich.

    Mein Partner ist bosnischer Staatsangehöriger und lebt seit 2004 in der Schweiz. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C und hat einen unbefristeten Job.

    Wir haben ein gemeinsames Kind, dass bei mir
    in Deutschland lebt. Ich arbeite ebenfalls als Grenzgängerin in der Schweiz.

    Wäre es möglich, dass er seine Niederlassungsbewilligung in eine Grenzgängerbewilligung umwandeln lässt, damit er bei uns in Deutschland leben kann? Oder könnte er zwei Wohnsitze, einen in Deutschland und in der Schweiz anmelden?

    Wir wollen einfach vermeiden, dass er nach D zieht und dann eventuell sein Job in Gefahr kommt.

    Ich bin mir nicht sicher was ausschlaggebend ist - die Staatsangehörigkeit oder seine Niederlassungsbewilligung?

    Falls jemand einen Tipp hat, wäre ich euch sehr dankbar! :smiling_face_with_sunglasses:

    Viele Grüsse!

  • Koadl
    10
    Koadl
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    87
    • 5. Januar 2019 um 19:02
    • #2

    Das hat wohl nichts mit Bewilligung C bzw G zu tun.

    Dein Partner ist Bosnier und damit gehört seine Staatsangehörigkeit NICHT zur EU/EFTA. Ausschlaggebend ist IMMER die Staatsangehörigkeit.

    Meines Erachtens muss er sich um die Staatsbürgerschaft der EU/EFTA erfolgreich bemühen um dann mit dieser neuen Staatsbürgerschaft in den Genuss der Grenzgängerbewilligung G zu gelangen. Dieses Ziel zu erreichen sollte nicht so schwierig sein. Aber ich bin nicht die Deutsche Ausländerbehörde.

    Zieht er nach D so ist wohl davon auszugehen, dass er als Bosnischer Staatsbürger behandelt wird. Seine C Status aus der Schweiz wäre damit hinfällig und ist für die EU/EFTA nicht weiter von Bedeutung.


    Ein Zweitwohnsitz in Deutschland wird hier nicht unbedingt hilfreich sein. Möchte das aber nicht mit Sicherheit beurteilen.

    Dein bester Ansprechpartner ist die Ausländerbehörde in Deutschland und dort nicht unbedingt gleich mit der Tür ins Haus fallen und sagen: wir machen das wegen der Bewilligung G sondern argumentieren, wir machen das wegen unseren gemeinsamen Kind. Hat er dann diese EU/EFTA Staatsbürgerschaft dann kann er gerne Grenzgänger G werden, denn nur EU/EFTA Staatsangehörige können dieses Schweizer Privileg bekommen.


    Viel Glück!

  • lieberjott
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    lieberjott
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    • 5. Januar 2019 um 23:11
    • #3

    Koadl: Soweit ich weiss, können auch Nicht-EU/EFTA-Bürger Grenzgänger werden, aber hier sind die Bedingungen schwieriger:

    • Es besteht ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Nachbarstaat der Schweiz
    • Der Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone im Ausland besteht seit mindestens sechs Monaten
    • Erfolgte Prüfung des Inländervorranges

    (So waren jedenfalls die Bestimmungen vor ein paar Jahren)

  • Koadl
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    Koadl
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    • 6. Januar 2019 um 23:08
    • #4

    Da mag ich falsch liegen, aber das Gesetz sagt dazu folgendes:
    Grenzgängern aus Drittstaaten kann eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnhaft sind. Außerdem sind die arbeitsmarktlichen Vorschriften zu beachten. In der Regel wird die erstmalige Grenzgängerbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt und ist nur für die Grenzzone des Kantons, welcher die Bewilligung erteilt hat, gültig. Sowohl der Stellenwechsel, wie auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind bewilligungspflichtig.

    Und ich kann mir schlecht vorstellen, dass Bosnien als Nachbarstaat zur Schweiz zählt. Aber, und das ist ja dazu meine Anmerkung, "das dauerhafte Anwesenheitsrech" und das ist ausserhalb der Exekutive der Schweiz, könnte u.U. mit der betreffenden EU Ausländerbehörde geregelt werden. Ich gehe mal davon aus, dass das hier Deutschland ist.

  • lieberjott
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    • 7. Januar 2019 um 09:31
    • #5

    Es geht ja darum, dass ein bosnischer Staatsangehöriger nach Deutschland zieht. Und Deutschland ist ja ein Nachbarstaat der Schweiz. Darum geht's. Aber eben, er muss erstmal ein Aufenthaltsrecht in Deutschland bekommen.

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