Anspruch auf ALG bei Rückkehr nach Deutschland

  • Hat jemand damit schon Erfahrung gemacht?

    Zitat

    Länger als ein Jahr unterwegs?
    Wenn Sie länger als ein Jahr unterwegs sind, haben Sie keinen Anspruch auf ALG I, da Sie dafür in einem Rahmen von zwei Jahren mindestens zwölf Jahre beschäftigt sein müssen.


    Aber: Haben Sie bereits vor Antritt der Reise schon einmal ALG beantragt und wurde dies bewilligt, haben Sie diesen Anspruch vier Jahre lang.
    Kündigen Sie jetzt den Auslandsaufenthalt an, bleibt der Anspruch bestehen und ruht während der Zeit der Reise.
    Kommen Sie zurück, dann können Sie sich am ersten Tag erneut arbeitslos melden und haben einen Anspruch auf ALG.


    Mit dem Hintergrund würde es doch Sinn machen sich bei der Auswanderung noch einen Tag arbeitslos zu melden, dann hätte man im Fall der Fälle innerhalb von vier Jahren Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Rückkehr. Sprich: Den neuen Arbeitsvertrag mindestens einen Tag nach hinten datieren, damit man mindestens einen Tag arbeitslos in Deutschland wäre.
    (Ansonsten müsste man innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate Beschäftigung in Deutschland nachweisen.)


    Oder habe ich einen Denkfehler?

  • Ich wüsste nicht was eine Tätigkeit im Ausland mit dem 12 monatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland zu tun haben sollte.
    Es geht mir hier nicht darum mich auf Kosten der Solidaritätsgemeinschaft auszuruhen, sondern im Worst-Case, falls in den ersten 4 Jahren in der Schweiz etwas schief gehen sollte (Jobverlust o.ä.) das finanzielle Risiko und den Druck bei Rückkehr zu minimieren.


    Es gibt auch Quellen, die sich nicht auf das Szenario Weltreise beziehen:


    Zitat

    Dieser Anspruch auf Arbeitslosengeld verfällt im Ausland nicht einfach. Die Leistungen können nach einem Auslandsaufenthalt erneut in Deutschland beansprucht werden. Der Antrag muss jedoch vor der erneuten Ausreise gestellt werden und wird nur unter folgenden Voraussetzungen bewilligt:

    • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 ist noch nicht verbraucht.
    • Die Leistungen müssen erneut bewilligt werden, das heißt, eine persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur ist nötig.
    • Seit dem Entstehen des Arbeitslosengeld-1-Anspruches sind noch nicht vier Jahre vergangen.
  • Ob das funktioniert kann ich nicht beurteilen. Für die Anfangszeit ist man zu einem gewissen Grad noch abgesichert. Sofern man in den letzten 24 Monaten mindestens zwölf Monate am Stück in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Sprich Wer 11 Monate im Ausland gearbeitet hat und vorher 12 Monate in Deutschland beschäftigt war hat in Deutschland immer noch Anspruch auf Arbeitslosengeld.


    Als Möglichkeit bietet auch die Schweiz Rückkehrhilfe mit Anspruch auf Arbeitslosengeld an, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind. Für die Genehmigung und die nötige Bescheinigung ist das RAV Zuständig.


    Ansonsten gibt es bei Beschäftigungen im Ausland wohl noch die Möglichkeit mit Zwischenbeschäftigung. Beispiel von Arbeitsagentur.de


    Quellen und Links: https://www.bsv.admin.ch/bsv/d…ersicherungsabkommen.html
    https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013155.pdf
    https://www.deutsche-im-auslan…kehr-aus-dem-ausland.html
    https://www.arbeit.swiss/secoa…kkehr-in-die-eu-efta.html

    Erfahrungen von anderen Forenmitgliedern: https://www.auswandern-schweiz…ueckzug-nach-Deutschland/

  • Ich werde es probieren!
    Habe es jetzt mit Arbeitsbeginn so hingedeichselt, dass ich im Januar noch einen Tag arbeitslos bin und mich einen Tag später in Deutschland abmelde.

  • Kleines Follow Up:
    Die Dame bei der Agentur für Arbeit hat mir meine Vorgehensweise bestätigt:


    Sobald man mindestens einen Tag in Deutschland arbeitslos war/ist und sich dann in Deutschland abmeldet wird der Anspruch auf die Leistung lediglich unterbrochen. Das heißt, dass man innerhalb von vier Jahren den Anspruch auf Arbeitslosengeld I wieder aufnehmen kann. Die Sperrfrist (bei Selbstkündigung) läuft, auch wenn man nicht in Deutschland lebt, weiter. Das bedeutet also, dass wenn man nach Deutschland rückzügelt innerhalb von vier Jahren noch maximal 364 Tage Anspruch auf die volle ALG I Leistung hat. (Das ist im Sozialgesetzbuch so verankert!).


    So wie ich es verstanden habe würde sich das Gehalt in der Schweiz dann auch auf die Summe auswirken weil es ein Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz gibt. Heißt konkret: das Schweizer Gehalt der letzten 12 Monate wird berücksichtigt, der Leistungsanspruch wäre dann also wahrscheinlich sogar höher.




    Achtung:
    Das soll hier keine Anleitung zum Sozialschmarotzen sein. Für mich war es ein persönliches Anliegen im Falle eines Scheiterns in der Schweiz nicht direkt in Hartz 4 zu rutschen wenn ich nicht sofort eine Folgeanstellung in Deutschland bekommen sollte. Das ist in meiner Branche zwar momentan recht unwahrscheinlich, aber ich bin ein sicherheitsbedürftiger Mensch :smiling_face:

  • Hallo,


    wie läuft das, wenn mein befristeter Vertrag ausläuft und ich nach Deutschland zurück gehe und dort noch keine Arbeit direkt im Anschluss habe?


    In der Schweiz kriege ich ja mit Permis L kein ALG. Bekomme ich das in Deutschland? Habe die letzten 3 Jahre nahezu durchgängig in der SChweiz gearbeitet.


    Beste Grüße
    Stefan

  • hoi.


    natürlich, das geht.


    du musst allerdings drei monate vor ablauf deines arbeitsvertrages eine meldung bei der agentur leisten. ansonsten gibt es abzüge.
    für das alg in de brauchst du die abmeldebestätigung der gemeinde und ein PDU1 dokument.


    https://awa.zh.ch/internet/vol…er-formulare301-pdu1.html


    sollte übrigens ganz gut aussehen dein alg. mit schweizer salär bist du locker an der beitragsbemessungsgrenze. schätze 2000 bis 2100 euro arbeitslosengeld sind aktuell drin.
    plus saftige rentenbeiträge von der agentur.