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Arbeiten in der Schweiz mit Türkischer Staatsbürgerschaft

  • Cem
  • 15. Januar 2020 um 20:34
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    • 20. Januar 2020 um 12:26
    • #21

    Jan ist auf den Punkt explizit nicht eingegangen, aber meines Wissens: Nein, unterbrochene Zeit wird nicht angerechnet.

    Wenn ich vier Jahre in der Schweiz lebe, dann 2 Jahre in Deutschland und wieder zurückkomme ist mein Stand nicht 4 Jahre, sondern die Zeitrechnung startet von vorne.

  • Carpaccio
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    Carpaccio
    Gast
    • 20. Januar 2020 um 12:27
    • #22
    Zitat von jan82

    ... Da Du aber ja mit einem Schweizer liiert bist (oder?), wirst Du dich ja vereinfacht einbürgern lassen. Für dich gelten damit nur gesamthaft die 5 Jahre.

    Nur wenn sie verheiratet ist. Ein Konkubinat (wie das hier so schön heisst :winking_face: ) sowie eingetragene Partnerschaft reichen nicht für die erleichterte Einbürgerung. Nur Heirat.

  • jan82
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    • 20. Januar 2020 um 12:32
    • #23
    Zitat von MotU

    Jan ist auf den Punkt explizit nicht eingegangen, aber meines Wissens: Nein, unterbrochene Zeit wird nicht angerechnet.

    Wenn ich vier Jahre in der Schweiz lebe, dann 2 Jahre in Deutschland und wieder zurückkomme ist mein Stand nicht 4 Jahre, sondern die Zeitrechnung startet von vorne.

    Also auf Ebene Bund gilt:

    • Zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung.

    Für den Kanton Bern gilt:

    • Mindestens zwei Jahre ununterbrochener Aufenthalt im Kanton vor Gesuchseinreichung.

    Für jede BERNER Gemeinde gilt:

    • Mindestens zwei Jahre ununterbrochener Aufenthalt in der Gemeinde vor Gesuchseinreichung.

    Wenn du also 4 Jahre in der Schweiz warst, dann die Schweiz verlässt, wieder 3 Jahre zurückkomst, die Schweiz erneut verlässt, dann in einer beliebige Gemeinde des Kanton Berns wieder erneut einwanderst, kannst Du dennoch nach gesamthaft 10 Jahren eine Einbürgerung starten, sofern Du nie eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) hattest (würden abgezogen werden) und zum Zeitpunkt der Einbürgerung über eine Niederlassungsbewilligung verfügst. Daher muss der "letzte Aufenthalt" in der Regel mindestens 5 Jahre dauern (ich wäre da eine Ausnahme).

    PS: Für Basel Land sind es 5 Jahre gesamthaft in den meisten Gemeinde und gesamthaft im Kanton (https://www.baselland.ch/politik-und-be…n/einbuergerung). Von "vor der Einbürgerung" finde ich weder etwas auf der Webseite noch im Gesetz (http://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/110).

    Zitat von Carpaccio

    Nur wenn sie verheiratet ist. Ein Konkubinat (wie das hier so schön heisst :winking_face: ) sowie eingetragene Partnerschaft reichen nicht für die erleichterte Einbürgerung. Nur Heirat.

    Und, das ist hier auch interessant: Die erleichterte Einbürgerung funktioniert nur, wenn der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschliessung schon Schweizer war. Meine Frau dürfte sich also nicht erleichtert einbürgern lassen, wenn ich Schweizer werden würde, weil ich zum Zeitpunkt der Heirat eben kein Schweizer war.

  • Roberto
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    Roberto
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    • 12. November 2023 um 15:12
    • #24

    lieber cem,
    wenn ich alle die gut gemeinten komentare auf deine frage lesen, wird mir leicht übel.
    hier wird vermutet, philosophiert, geraten und frei erfunden - aber niemand erwähnt ALLE rechtlichen grundlagen.

    a) besondere berufsqualifikation notwendig (FH/Uni + SpezialistInnen)
    b) jahreskontingente der schweiz
    c) vorrang von CH/EU mitarbeitenden vor türken (nur teilweise gefordert))
    d) sprachkentnisse (mind. B2)
    e) original und auf deutsch übersetzte türkische dokumente
    f) visum
    g) anerkennung der berufsausbildung (4 monate bearbeitung, bis 1200 € kosten)
    h) auflagen in der ersten zeit (job- und arbeitgeberbindung)

    bitte - bitte, lass dich von profis beraten.
    ... das hilft dir weiter!

    Liebe Grüsse :smiling_face:
    Roberto

  • Amadeus
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    Amadeus
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    • 12. November 2023 um 17:49
    • #25
    Zitat von Roberto

    aber niemand erwähnt ALLE rechtlichen grundlagen

    Doch Du :grinning_face: Zwar 3 Jahre später, aber immerhin. Willkommen im Schweiz Forum :slightly_smiling_face:

    Erfahrung ist durch nichts zu ersetzen!

  • MotU
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    • 13. November 2023 um 08:54
    • #26
    Zitat von Roberto

    lieber cem,
    wenn ich alle die gut gemeinten komentare auf deine frage lesen, wird mir leicht übel.
    hier wird vermutet, philosophiert, geraten und frei erfunden - aber niemand erwähnt ALLE rechtlichen grundlagen.

    a) besondere berufsqualifikation notwendig (FH/Uni + SpezialistInnen)
    b) jahreskontingente der schweiz
    c) vorrang von CH/EU mitarbeitenden vor türken (nur teilweise gefordert))
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