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Freizügigkeitsleistung Auszahlung versteuern..?

  • Bärchen
  • 23. Januar 2020 um 00:28
  • Bärchen
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    Bärchen
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    • 23. Januar 2020 um 00:28
    • #1

    Hallo zusammen,

    Mich würde interessieren, ob die Freuzügigkeitsleistung nach Auszählung in Deutschland zu versteuern ist und in welcher Höhe.
    Habe hier ein Formular der Swiss Life, also der gesetzlichen Rentenversicherung der Schweiz.
    Darin ist angegeben, dass ich mir den Betrag auszahlen lassen kann.
    Überweisen an die Vorsorgeeinrichtung meines neuen Arbeitgebers in Deutschland geht leider nicht.
    Ich werde das Geld dann selbst dort einzahlen.
    Weiß hier vielleicht jemand Bescheid?

    Herzlichen Dank.

    Viele Grüße
    Bärchen

  • lieberjott
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    • 23. Januar 2020 um 09:17
    • #2

    Swiss Life ist definitiv nicht die gesetzliche Rentenversicherung der Schweiz...

    Du hast meines Wissens zwei Möglichkeiten:
    - Das Geld auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz parken = definitiv keine Besteuerung
    - Das Geld direkt in einen "Rürup"-Vertrag einzahlen = zumindest für das Obligatorium keine Besteuerung

    Links zum weiterforschen:
    https://www.sparkasse-loerrach.de/de/home/grenzg…sionskasse.html
    https://www.pensionskassen-novartis.ch/fileadmin/pkn/…Deutschland.pdf Seite 49 ff

    Die Rechtslage steht hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/531617/

  • jan82
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    • 23. Januar 2020 um 10:39
    • #3

    Swiss Life bietet Produkte der 2. Säule an. Aktuell (noch) als Vollversicherer und als Sammelstiftung. Ich denke das meinte die TE.

    Wenn die Schweiz nach Deutschland verlegst, hast Du folgende Optionen:

    • Du machst Dich in Deutschland selbstständig oder Du verlegst Deinen Wohnsitz für einen Tag in ein nicht EU/EFTA Land:
      Du kannst deine gesamte Freizügigkeitsleistung bar beziehen. Diese Option geistert öfter durch die Foren und ich rate davon ab.
    • Du verlegst Deinen Wohnsitz nach Deutschland und bist nicht mehr sozialversicherungspflichtig (bspw. Rentnerin):
      Du kannst deine gesamte Freizügigkeitsleistung bar beziehen.
    • Du verlegst Deinen Wohnsitz nach Deutschland und bist sozialversicherungspflichtig (der Standardfall):
      Den überobligatorischen Teil kannst Du auszahlen lassen und damit in Deutschland oder wo auch immer machen was du möchtest. Den obligatorischen Teil aber nicht so einfach (Geringfügigkeit trifft in der Regel nur bei < 1 Jahr CH zu). Wie hoch der überobligatorische Teil ist, steht auf deinem Vorsorgeausweis. Der obligatorische Teil des BVG Guthabens bleibt in der Schweiz. Da gibt es drei Optionen:

      • eine (in der Regel prämienfreie) Freizügigkeitspolice
      • ein prämienfreien Freizügigkeitskonto
      • oder der Transfer an die Stifung Auffangeinrichtung

    Übrigens: WEF (Wohneigentumsförderung) funkitioniert natürlich auch mit Freizügigkeitskonten. Auch hier gilt: Das Wohneigentum muss selbst genutzt sein. Steuern fallen IMHO in der Schweiz an - nicht in Deutschland.

  • Bodenseher
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    • 27. Januar 2020 um 19:29
    • #4
    Zitat von jan82

    Swiss Life bietet Produkte der 2. Säule an. Aktuell (noch) als Vollversicherer und als Sammelstiftung. Ich denke das meinte die TE.

    Wenn die Schweiz nach Deutschland verlegst, hast Du folgende Optionen:

    • Du machst Dich in Deutschland selbstständig oder Du verlegst Deinen Wohnsitz für einen Tag in ein nicht EU/EFTA Land:
      Du kannst deine gesamte Freizügigkeitsleistung bar beziehen. Diese Option geistert öfter durch die Foren und ich rate davon ab.
    • Du verlegst Deinen Wohnsitz nach Deutschland und bist nicht mehr sozialversicherungspflichtig (bspw. Rentnerin):
      Du kannst deine gesamte Freizügigkeitsleistung bar beziehen.
    • Du verlegst Deinen Wohnsitz nach Deutschland und bist sozialversicherungspflichtig (der Standardfall):
      Den überobligatorischen Teil kannst Du auszahlen lassen und damit in Deutschland oder wo auch immer machen was du möchtest. Den obligatorischen Teil aber nicht so einfach (Geringfügigkeit trifft in der Regel nur bei < 1 Jahr CH zu). Wie hoch der überobligatorische Teil ist, steht auf deinem Vorsorgeausweis. Der obligatorische Teil des BVG Guthabens bleibt in der Schweiz. Da gibt es drei Optionen:

      • eine (in der Regel prämienfreie) Freizügigkeitspolice
      • ein prämienfreien Freizügigkeitskonto
      • oder der Transfer an die Stifung Auffangeinrichtung

    Übrigens: WEF (Wohneigentumsförderung) funkitioniert natürlich auch mit Freizügigkeitskonten. Auch hier gilt: Das Wohneigentum muss selbst genutzt sein. Steuern fallen IMHO in der Schweiz an - nicht in Deutschland.

    Damit ist jetzt aber noch nicht klar ob er die CH Rente in D versteuern muss oder ob er in monatlichen Teilraten sich Geld von der CH nach D überweisen kann ohne versteuern zu müssen.

  • jan82
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    • 28. Januar 2020 um 08:46
    • #5
    Zitat von Bodenseher

    Damit ist jetzt aber noch nicht klar ob er die CH Rente in D versteuern muss oder ob er in monatlichen Teilraten sich Geld von der CH nach D überweisen kann ohne versteuern zu müssen.

    Mir ging es auch nur um die möglichkeit der Auszahlung der 2. Säule und die damit verbundenen Steuern. Aber ich versuche das Thema "Rente" nochmal gesamthaft aufzuschlüsseln.

    Zunächst einmal muss festgestellt werden, dass das "Überweisen" als solches steuerneutral ist. Eine Transaktionssteuer haben wir nicht. Hast Du also 1 Mio CHF auf einem Schweizer Konto, kannst Du das Geld überweisen.

    Aber nun von Beginn an:

    Ich setze voraus, dass wir eine Person mit ausschliesslichem Wohnsitz in Deutschland haben. Die Person ist mindestens 60 Jahre alt (sonst gelten abweichende Regelungen) und hat in der Schweiz gearbeitet. Die Person hat ihre überobligatorischen BVG Leistung in der Schweiz zur Hälfte bezogen und dieses Geld liegt auf einem CH-Bankkonto. Der Rest liegt auf einem CH-Freizügigkeitskonto. Auf etwaige Sonderregelungen gehe ich nicht ein.

    • AHV (1)
      Die AHV gilt für den Rentner in Deutschland (egal mit welcher Schweizer Rentenskala) als weltweites Einkommen. Die AHV wird also versteuert wie die Deutsche gesetzliche Rente. Es kommt ein Besteuerungsanteil zum Tragen.
    • BVG Obligatorium (2a)
      Wenn man die 2a als Rente bezieht, wird diese behandelt wie die AHV. Für Personen, die länger als 10 Jahre über der Beitragsbemessungsgrenze eingezahlt haben, ist auch eine Bestuerung nach der sog. Öffnungsklausel möglich. Darauf gehe ich jetzt nicht ein. Ausserdem wird das auch andauern geändert, so dass man sich das eher anschauen sollte bevor man vor der Entscheidung steht.
    • BVG Überobligarium (2b)
      Wir haben in unseren Beispiel ja einen Teil zum Zeitpunkt des Verlassens in der Schweiz bezogen. Da hatten wir noch einen Schweizer Wohnsitz. Der Teil wurde in der Schweiz nach einem ermässigtem Steuersatz besteuert. Überweisen kannst Du es danach steuerfrei von Land zu Land (siehe oben). Du könntest also die 50% überweisen wohin du willst.
      Das verbleibende überobligatorische Geld könntest Du nun bspw. auch beziehen. Dann würde in der Schweiz Quellensteuer anfallen, die Du in Deutschland zurückfordern kannst. Dafür musst Du in Deutschland die Steuern auf Kapitalerträge entrichten. Das ist im wesentlichen eine Steuer auf eine Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen zu einem ermässigten Steuersatz von 25% (Abgeltungssteuer). Unser Beispielpensionär ist über 60 und deshalb wird die Bemessungsgrundlage nochmal halbiert (auch hier gibt es aber Mindestfristen für die minimale Versicherunsgdauer).
      Wenn Du den Rest des Überobligatoriums als Rente beziehen würdest (davon würde ich in meinem Fall abraten), wird hier auch wieder je nach Alter ein Besteuerungsanteil vom Ertrag berechnet.
    • 3. Säule (3a)
      Die 3a wird wie eine Kapitalabfindung besteuert - analog zur 2b.

    Grundsätzlich scheint es mir am günstigsten den überobligatorischen Teil auch erst später in Deutschland zu beziehen. Die Quellensteuer ist ein Nullsummenspiel und das mit der Besteuerung auf Kapitalerträge wäre in meinem Fall erheblich günstiger als die Versteuerung im Kanton Bern. Das muss man aber bestimmt von Einzelfall zu Einzelfall anschauen. Ich würde alles in der Schweiz lassen und dann die 2a als Rente, die 2b als Kapitalauszahlung und die 3a als Kapitalauszahlung beziehen.

  • Alitzi5
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    • 30. September 2020 um 23:44
    • #6

    Hallo liebe Forummitglieder,
    Ich habe versucht euch bereits etwas zu folgen, bin mir aber immer noch nicht ganz schlüssig.
    Ich würde mir gerne meinen Überobligatorischen Anteil von der Pensionskasse, der bereits auf einem Freizügigkeitskonto liegt, auszahlen lassen. Dabei werden ja die Quellensteuer in der CH fällig und die deutsche Steuer auf eine Kapitalleistung, richtig? Kann man die Quellensteuer dann zurückfordern beim dortigen schweizer Steueramt?
    Hat jemand Erfahrungen, ob es sich lohnt oder man ein großes Minusgeschäft macht?
    PS: mein obligatorischer Teil ist leider bis zum Rentenalter blockiert, da ich ab dem Stichtag zur Prüfung, ob ich der DRV unterliege ( bin ich eigentlich nicht) in Elternzeit war.

    Lieben Dank für eure Hilfe...

  • lieberjott
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    • 1. Oktober 2020 um 08:56
    • #7

    @Alitzi5
    Nicht dass ich sofort die Infos parat hätte, aber ich glaube folgende Infos sind noch wichtig:
    Von wann bis wann warst du du Grenzgänger bzw. hast in der Schweiz gearbeitet?

  • Alitzi5
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    Alitzi5
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    • 1. Oktober 2020 um 10:57
    • #8

    Hallo Lieberjott... ( cooler Name )
    Ich war kein Grenzgänger. Habe von 2013-2017 in der Schweiz gearbeitet und gelebt.

  • Röschti
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    Röschti
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    • 28. Oktober 2020 um 18:09
    • #9

    Grüezi zamme.

    Schön das es diese Plattform gibt. Ich wüsste sonst nicht wohin ich mich wenden sollte.

    Ich hoffe ihr habt ein Tipp oder eine Lösung für mein Problem.

    Ich bin schon 2013 aus der Schweiz wieder nach Deutschland zurück. Ich hatte knapp 9 Jahre bei den Eidgenossen gearbeitet. Eine schöne Zeit.

    Meine AHV-Guthaben habe ich bei einer Pensionskasse geparkt. So weit so gut.
    Jetzt will die Bank Kontoführungsgebühren haben.

    Ein Wechsel der Bank stellt sich schwierig dar, da man persönlich vor Ort sein muss um ein neues Konto zu eröffnen.
    Oder kennt wer eine Bank die das Grenzüberschreitend macht?

    Oder gibt es sogar die Möglichkeit das Geld auf ein deutsches Konto zu transferieren?

    Ich danke euch schon mal für eure Antworten.

  • jan82
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    • 28. Oktober 2020 um 18:48
    • #10
    Zitat von Röschti

    Meine AHV-Guthaben habe ich bei einer Pensionskasse geparkt.

    Die AHV ist ein Umlagesystem (wenn wir sowas machen würden, würde man es "Schneeballsystem" nennen und verbieten). Bei Umlagesystemen kann man nichts "parken". Da erwirbt man Ansprüche. Und die kann man dann irgendwann in Anspruch nehmen (hoffentlich).

    Vermutlich redest du vom BVG Guthaben, dass du auf einem Freizügigkeitskonto geparkt hast, korrekt?

    Falls ja: Den überobligatorischen Teil könntest Du auszahlen lassen (oder du verlässt die EU und kannst Dir alles auszahlen lassen).

    Den obligatorischen Teil kannst Du auf ein anderes Freizügungskonten überweisen - aber nicht nach Deutschland. Es gibt definitiv gratis Konten, aber ob man die aus der ferne eröffnen kann: Keine Ahnung. Aber das sollte man ergooglen können. Verbinde das doch nach der Corona Welle mit einem schönen Kurzurlaub. Die Skigebiete haben noch Kapazitäten :grinning_squinting_face:

  • claulo
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    claulo
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    • 25. Januar 2021 um 18:04
    • #11
    Zitat von Röschti

    Grüezi zamme.

    Schön das es diese Plattform gibt. Ich wüsste sonst nicht wohin ich mich wenden sollte.

    Ich hoffe ihr habt ein Tipp oder eine Lösung für mein Problem.

    Ich bin schon 2013 aus der Schweiz wieder nach Deutschland zurück. Ich hatte knapp 9 Jahre bei den Eidgenossen gearbeitet. Eine schöne Zeit.

    Meine AHV-Guthaben habe ich bei einer Pensionskasse geparkt. So weit so gut.
    Jetzt will die Bank Kontoführungsgebühren haben.

    Ein Wechsel der Bank stellt sich schwierig dar, da man persönlich vor Ort sein muss um ein neues Konto zu eröffnen.
    Oder kennt wer eine Bank die das Grenzüberschreitend macht?

    Oder gibt es sogar die Möglichkeit das Geld auf ein deutsches Konto zu transferieren?

    Ich danke euch schon mal für eure Antworten.

    Alles anzeigen

    Hallo Röschti,

    ermutigend, zu lesen, dass sich noch andere mit diesem Thema rumschlagen! Bist zu inzwischen mit einem kostenlosen Freizügigkeitskonto fündig geworden?

    Ich bin bei der PostFinance (Rendita) und möchte auch gerne wechseln, da pro Quartal nun neu 9 CHF anfallen.

    Seit 2,5 Jahren lebe ich nun wieder in Deutschland, und bin auch am überlegen, was ich mit dem Geld auf dem Freizügigkeitskonto mache....

    Ich bin immer noch regelmässig in der Schweiz, könnte deshalb gut auch ein persönlich abschliessen- nur habe ich bei vielen nun gelesen, dass sie mit gratis Freizügigkeitskonten werben- wenn man aber wohnhaft in Deutschland ist, kostet es dann doch etwas...

    Hat jemand eine Idee?

  • Röschti
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    Röschti
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    • 26. Januar 2021 um 19:50
    • #12

    Hallo Claulo,

    leider bin ich bisher nicht weit gekommen. Wenn jemand eine Lösung für das bestehende Problem hat, immer raus damit.

    Grüße

  • basileus
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    • 27. Januar 2021 um 08:28
    • #13
    Zitat von claulo

    Ich bin bei der PostFinance (Rendita) und möchte auch gerne wechseln, da pro Quartal nun neu 9 CHF anfallen.

    Das sind CHF 36 pro Jahr. CHF 360 in 10 Jahren. Ich denke es gibt Schlimmeres...

    Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist meines Wissens nach kostenlos. Ich weiss aber nicht, ob diese eure bereits bei anderen Banken geparkten Gelder annimmt. Kann man aber relativ schnell herausfinden per Mail oder Anruf.

    Wie Jan schon richtig gesagt hat: Überobligatorium kann man sich auszahlen lassen, Obligatorium nicht (zumindet nicht, wenn man in Deutschland wohnt). In Nicht EU/EFTA-Staaten geht es.

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