Verbleib Wohneigentum CH bei Wegzug ins Ausland (C-Ausweis)

  • Hallo zusammen,


    ich würde mich über die Teilung eurer Erfahrungen und oder Kenntnisse freuen.


    Seit 5 Jahren wohne und arbeite ich in BL. Ich bin deutscher, ledig und kinderlos. Gerne würde ich nun in der Region eine Eigentumswohnung erwerben und als Hauptwohnsitz beziehen (gemäss Lex-Koller soweit auch unproblematisch).
    Da meine Privat/ Familiensituation noch sehr offen ist, frage ich mich was bei einem Wegzug (Verlust Niederlassungsbewilligung welche Voraussetzung für den Kauf war) mit der Eigentumswohnung passiert?
    Darf die Wohnung behalten und vermietet werden? Oder gibt es dann einen Veräusserungszwang etc?


    Grüsse


    Jonas

  • Hoi Jonas,


    bisher hast du auf deine Frage noch keine Antwort bekommen. Ich kann zwar auch keine rechtsverbindliche Auskunft geben dazu, aber zumindest meine Sichtweise teilen.


    Einen Veräusserungszwang gibt es meines Wissen nach nicht. Kann mir nicht vorstellen, dass die Schweiz dich per Gesetz zwingen würde, die Wohnung wieder zu verkaufen wenn du in einem anderen Land wohnst. Du solltest natürlich in der Lage sein, deinen Kredit weiter zu tilgen (wenn du die Wohnung nicht sofort bar kaufen kannst).
    Von daher gehe ich davon aus, dass du die Wohnung vermieten kannst.


    @Markus Schulz kennt sich aber besser mit den Lex-Koller Sachen aus als ich.



    VG basileus

  • Nun, es kommt darauf an... :grinning_squinting_face:


    Als erstes: Nach dem BewG braucht es keine Niederlassungsbewilligung, eine Aufenthaltsbewilligung ist für den bewilligungsfreien Kauf einer Immobilie ausreichend.


    Weiter gilt jemand der bereits in der Schweiz wohnt nach dem BewG nicht als "Person im Ausland" und damit ist das BewG gar nicht zu befragen. Die Frage der Bewilligungspflicht oder Bewilligungsfreiheit stellt sich nur beim Erwerb durch Personen im Ausland. Insofern kann ein Ausländer der in der Schweiz seinen Hauptwohnsitz hat Immobilien erwerben und ist dabei Inhabern des Schweizer Bürgerrechts gleichgestellt.


    Dies gilt für natürliche wie juristische Personen.


    Aber: "Als Erwerb eines Grundstückes gilt auch, wenn eine juristische Person oder eine vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz ins Ausland verlegt und Rechte an einem Grundstück beibehält, das nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bewilligungsfrei erworben werden kann."


    D.h. dem Missbrauch durch Gründung einer Gesellschaft mit Domizil Schweiz, Kauf der Immobilie und dann Wegzug ins Ausland ist bei juristischen Personen ein Riegel vorgeschoben. Hier wäre dann tatsächlich noch zu klären, wie es bei natürlichen Personen ausschaut. Dabei wird der Abstand zwischen Erwerb und Wegzug ins Ausland sicherlich entscheidend sein.


    Denn: Es gibt im Zweifelsfall auch einen Veräusserungszwang (über den Klageweg), das Grundbuchamt nennt das "Herstellung eines rechtmässigen Zustands im Grundbuch" :grinning_squinting_face:


    Unser Kauf der ersten Immobilie war Bewilligungsfrei nach dem Entscheid des Grundbuchamtes. Aber im Entscheid sind wir verpflichtet, die Nutzung der Liegenschaft als Hauptwohnsitz fortzusetzen auch nach Erfüllung aller Auflagen und der Löschung entsprechender Anmerkungen aus dem Grundbucheintrag. Das ist nicht weiter zeitlich eingegrenzt, verliert aber im Laufe der Zeit an Bedeutung. Das dient Umgehungen des Gesetzes vorzubeugen.


    Der Kauf unserer zweiten Immobilie war dann nicht mehr von einem Entscheid abhängig, da wir zu dem Zeitpunkt bereits den Hauptwohnsitz in der Schweiz hatten. (mit Bewilligung B, wie eingangs angemerkt.)


    Zusammenfassend: der Erwerb ist problemlos möglich und selbst wenn Du dann irgendwann doch wegziehst. Ertrag von Immobilien ist aber immer am Ort der Liegenschaft zu versteuern, d.h. in dem Fall bleibt eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung in der Schweiz. Ob der Aufwand dann lohnt oder die potentiellen Probleme mit dem ggfs. deutschen Fiskus nicht den Spass verderben bleibt dann Deiner Einschätzung überlassen.

  • Sollte die Immobilie aber finanziert sein, muss natürlich die Bank mitspielen. Den Wegzug können Sie dir wahrscheinlich (sicher bin ich mir auch da nicht) nicht verbieten, aber dein Einkommen muss noch eine Tragfähigkeit garantieren können. Und wenn Du WEF bezogen hast, wirst Du die zurückzahlen müssen (Erstwohnsitzpflicht).


    Bei einer Hypothek und den Zinsen kann es im übrigen durchaus eine Rolle spielen, ob Du eine B oder C hast. Es gibt einige Banken, die bei B-Bewilligung gar nicht finanzieren oder schlechtere Zinsen anbieten.

  • Vielen Dank für eure Antworten.
    Somit bleiben zwei nicht unerhebliche Risiken.
    Der Verkaufszwang sowie die WEF Rückzahlung bzw. Ausgleich (Verpfändung Säule 2) aufgrund des möglichen Erstwohnsitzentfalls.
    Ich bin noch unentschlossen ob ich das eingehen möchte...

  • Ich habe aus gegebenem Anlass gerade mit der Lex Koller zu tun. Mit einer C-Bewilligung finde ich das ziemlich unkritisch. Meine Frau hat die aber nicht (die wartet noch immer und hat unterdessen eine 3-Monats Verlängerung für ihre B5 bekommen). In jedem Fall ist bei ihr ziemlich viel verboten (vermieten, Zweitwohnsitz und was weiss ich). Morgen nach 14 Uhr kann ich berichten, ob der Kauf geklappt hat :grinning_squinting_face: