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  4. Grenzgänger

60-Tage-Regel Aufenthaltsbewilligung und Versteuerung

  • User-VB
  • 12. August 2020 um 15:06
  • User-VB
    2
    User-VB
    Beiträge
    2
    • 12. August 2020 um 15:06
    • #1

    Ein herzliches Hallo :smiling_face:

    ich habe mich in den letzten Wochen fleissig auf der Webseite und im Forum durchgelesen und möchte vorab sagen, dass ihr eine wirklich offene, nette und kompetente Community seid.

    Ich würde gerne euren Rat zur meiner Situation fragen.

    Aktuell wohne ich in Stuttgart, bin verheiratet und habe eine kleine Tochter (2 Jahre alt).
    Meine Ehefrau arbeitet aktuell in DE und die Kleine geht in die Kita.
    Nun habe ich ein lukratives Angebot auf CH bekommen (Einkäufer, ~100k Brutto).

    Nach einem längeren Gespräch mit meiner Frau haben wir uns gedacht, dass wir es zunächst als Grenzgänger versuchen, wo ich aber i.d.R nur am Wochenende oder an Home Office nach DE zurück fahre. An Bürotagen darf ich dann bei einem sehr guten Freund in CH, nahe meiner Arbeitsstelle wohnen.

    Mein aktueller Wohnort wäre weiter als die geforderten 115 km und es werden auch mehr als 60 Tage im Jahr Bürotage sein.

    Daher habe ich es so verstanden, dass ich meine Einnahmen nicht in DE versteuern muss, sondern nur in CH. Wird hierzu dann die Quellensteuersätze (Kanton) vom Wohnort oder vom Arbeitgeber genommen? Beim CH Wohnort wäre fraglich ob es einen offiziellen (Unter-)Mietvertrag geben wird.

    Muss ich meine Einnahmen in DE sonst in irgend einer Form versteuern?

    Welche Aufenthaltsbewilligung bräuchte ich dann? G oder B? Und falls es mit dem CH langfristig wird, kann ich dann die Zeit bei dem Antrag auf eine C (mind. 5 Jahre gefordert) anrechnen lassen?

    Hatten den Gedanken, dass wir es zunächst mal auf diese Version ausprobieren, weil Kita-Kosten und die anfängliche Ungewissheit für einen Probelauf via Grenzgänger gesprochen haben.

    Vielen Dank vorab für eure Antworten.

    VG,
    Volkan

  • jan82
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    • 12. August 2020 um 19:57
    • #2

    Mit Familie in Deutschland wird man dir vermutlich - egal was du machst - als Lebensmittelpunkt Deutschland unterstellen. Und genau da wirst du vermutlich auch steuerpflichtig.

  • Simon
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    Simon
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    • 12. August 2020 um 23:59
    • #3

    So wie ich das verstanden habe wärst Du internationaler Wochenaufenthalter. Du brauchst dann ein G Bewilligung und musst Dich dann beim Migrationsamt anmelden. Brauchst aber dann auch ein Mietvertrag.
    Steuern & Sozialabgaben zahlst Du auf Dein Schweizer Gehalt nur in der Schweiz.

  • User-VB
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    User-VB
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    • 13. August 2020 um 19:42
    • #4
    Zitat von jan82

    Mit Familie in Deutschland wird man dir vermutlich - egal was du machst - als Lebensmittelpunkt Deutschland unterstellen. Und genau da wirst du vermutlich auch steuerpflichtig.

    So wie ich es verstanden habe, bleibe ich (parallel?) in DE weiterhin gemeldet. Allerdings hat CH wohl mit DE ein Abkommen, dass sich die sog. 60-Tage-Regel schimpft. Diese besagt im Groben, dass man sein Einkommen, sofern man auf Grund seiner Arbeit mehr als 60-Tage in CH verbringt und/oder mehr als 110 Km oder mehr als 1,5 Std. Fahrtzeit von seinem Arbeitsplatz in CH entfernt wohnt, man diese Regelung in Anspruch nehmen kann und man somit sein Einkommen nur noch in CH zu versteuern hat.

    Aber soviel nur zum Groben. :grinning_squinting_face: Meistens steckt aber der Teufel im Detail. Daher wollte ich nachfragen ob jmd spezifisch mit dieser Regelung Erfahrungen hat.

    Zitat von Simon

    So wie ich das verstanden habe wärst Du internationaler Wochenaufenthalter. Du brauchst dann ein G Bewilligung und musst Dich dann beim Migrationsamt anmelden. Brauchst aber dann auch ein Mietvertrag.
    Steuern & Sozialabgaben zahlst Du auf Dein Schweizer Gehalt nur in der Schweiz.

    Vielen Dank für die Info. Laut kurzer Recherche gibt es bei G noch die Subkategorie ‚G für Wochenaufenthalter‘ oder so ähnlich.

    Aber ich denke, dass der Fall von mir doch ein bisschen seltener vorkommt. Da führt wohl kein Weg vorbei mal beim Amt für Migration persönlich vor zu sprechen und mich ausgiebig zu informieren.
    Will da nicht mit 0 Ahnung über meine Optionen beim Arbeitgeber erscheinen. Zumal diese meistens auch keine Experten in der Richtung sind.

    Sobald ich mehr Info habe, lege ich die hier für potenziell nachfolgende Interessenten ab.

    VG,

    Volkan

  • jan82
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    • 13. August 2020 um 21:26
    • #5

    Die Aufenthaltsbewilligung als solche ist erstmal nicht entscheidend für Deine (schlussendliche und rechtskräftige) Besteuerung. Das entscheiden die Kantonale Steuerverwaltung sowie das deutsche Finanzamt. Und das blöde ist: in der Regel entscheiden die rückwirkend zu deinen Ungunsten. Aber: bei denen kannst du das auch vorgängig rulen (ist bei mir heftig daneben gegangen und deshalb ziehe ich nun um). Das Amt für Migration ist bestimmt ganz nett für einen Plausch, aber nicht massgebend für die Besteuerung.

  • basileus
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    • 14. August 2020 um 07:26
    • #6
    Zitat von Simon

    So wie ich das verstanden habe wärst Du internationaler Wochenaufenthalter. Du brauchst dann ein G Bewilligung und musst Dich dann beim Migrationsamt anmelden. Brauchst aber dann auch ein Mietvertrag.
    Steuern & Sozialabgaben zahlst Du auf Dein Schweizer Gehalt nur in der Schweiz.

    Bitte verbreite diese Sachen nicht als Wahrheit, wenn du es nicht selber genau so erlebt hast. Deine Aussagen sind aus meiner Sicht nicht korrekt und gefährlich.
    Bei verheirateten Paaren wird der Lebensmittelpunkt in DE verbleiben, wenn der Ehepartner (inkl. Kind) weiterhin in DE wohnt.

    Es spielt dabei keine Rolle, ob man internationaler Wochenaufenthalter ist oder nicht. Auch die 60-Tage Regel ist schön und gut, wird aber nichts bringen wenn das deutsche Finanzamt den Lebensmittelpunkt weiterhin in DE sieht (was bei Frau und Kind in DE auch der Fall ist).

    Zitat von User-VB

    Aber ich denke, dass der Fall von mir doch ein bisschen seltener vorkommt

    Dein Fall kommt nicht selten vor, sondern relativ häufig. Such einfach im Forum nach dem Stichwort "Lebensmittelpunkt".
    Und wie Jan schon geschrieben hat: rechtsverbindlich ist das, was die Steuerverwaltung bzw die Finanzämter festlegen.

  • jan82
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    • 14. August 2020 um 09:22
    • #7

    Man kann ja oftmals alles irgendwie biegen. Aber bringen wir es mal auf den Punkt - denn bisher war ich absichtlich sehr zurückhaltend:

    Dass das Finanzamt (DE) als Lebensmittelpunkt die Schweiz annimmt, wenn Du da (ggfs. sogar noch ohne Untermietvertrag!) bei einem Freund übernachtest, aber Deine Familie in Deutschland ist (Frau arbeitet in DE, Kind geht dort in die Kita, ihr habt dort eine Wohnung) ist quasi ausgeschlossen. Und selbst wenn sie es doch zuerst annehmen sollten, werden die das innert der kommenden Jahre rückwirkend korrigieren. Für mich sind das alles Träumereien.

    Bei mir lag war der Fall erheblich weniger offensichtlich (war auch aus meiner subjektiven Sicht "fair") und trotz der Unterstützung eines grossen Treuhandbüros in der Schweiz, einer Steuerberaters in Deutschland und zwei Anwälten in der Schweiz (einmal Steuerrecht, einmal Sozialversicherungsrecht) habe ich eklatanten Schiffbruch erlitten. So ist das manchmal im Leben: Teilweise verliert man, teilweise gewinnt man. Ich arbeite einfach daran, dass ich öfter gewinne als verliere.

    Man muss sich bei der ganzen Optimierung ja auch immer Fragen: Bin ich noch auf dem Pfad der Tugend? Und genau das ist der springende Punkt: Den Fünfer und das Weggli gibt es selten. Günstig leben, weil der Staat vieles zahlt (Kita, Elterngeld und was weiss ich) und günstige Steuern beissen sich. Das zeigt auch der Vergleich Ost- und Westschweiz. Dass man natürlich beides haben möchte, ist nachvollziehbar, aber eben nicht fair. Der Grundsatz der Besteuerung richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Und ich werde mir jetzt einen Exkurs in die verfassungsmässigen Grundrechte sparen, aber: Es hat einen Grund, weshalb die Gleichheitssätze im Grundgesetz (DE) und der Bundesverfassung (CH) nicht erst ganz hinten stehen. Das macht Sinn :winking_face:

  • Simon
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    • 14. August 2020 um 11:46
    • #8
    Zitat von basileus

    Bitte verbreite diese Sachen nicht als Wahrheit, wenn du es nicht selber genau so erlebt hast. Deine Aussagen sind aus meiner Sicht nicht korrekt und gefährlich.Bei verheirateten Paaren wird der Lebensmittelpunkt in DE verbleiben, wenn der Ehepartner (inkl. Kind) weiterhin in DE wohnt.

    Es spielt dabei keine Rolle, ob man internationaler Wochenaufenthalter ist oder nicht. Auch die 60-Tage Regel ist schön und gut, wird aber nichts bringen wenn das deutsche Finanzamt den Lebensmittelpunkt weiterhin in DE sieht (was bei Frau und Kind in DE auch der Fall ist).

    Ich verbreite keine Unwahrheiten.
    Ich bin verheiratet (2 Kinder) meine Familie wohnt in der Nähe von Frankfurt und ich arbeite als internationaler Wochenaufenthalter in Zürich.
    Mein Lebensmittelpunkt in Deutschland, aber die Steuern/Sozialabgaben werden in der Schweiz d.h. in dem land in dem sie erwirtschaftet werden gezahlt. Und in Deutschland nur zur Progressionsbetsimmung herangezogen.
    Ich habe einen Steuerberater in der Schweiz und in Deutschland, werde also bestens beraten.
    Ich hoffe für etwas Klarheit gesorgt zu haben.

  • basileus
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    • 14. August 2020 um 16:54
    • #9
    Zitat von Simon

    Ich hoffe für etwas Klarheit gesorgt zu haben.

    Leider nicht. Dann bist du einer der ganz ganz wenigen Fälle, bei denen es funktioniert.
    Verlassen würde ich mich aber nicht darauf (siehe Jans Kommentar zur nachträglichen Veranlagung).

  • Simon
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    • 16. August 2020 um 00:16
    • #10
    Zitat von basileus

    Leider nicht. Dann bist du einer der ganz ganz wenigen Fälle, bei denen es funktioniert.Verlassen würde ich mich aber nicht darauf (siehe Jans Kommentar zur nachträglichen Veranlagung).

    Bei uns im Unternehmen kenne ich einige Deutsche, bei denen diese Konstellation zutrifft.
    Hier gibt es eine gute Seite die das bestätigt.

  • basileus
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    • 16. August 2020 um 07:14
    • #11
    Zitat von Simon

    Hier gibt es eine gute Seite die das bestätigt.

    Dein Link geht zu Grenzgänger Info. Das ist ein "unabhäniger" Verein, der hauptsächlich Krankenkassenmitgliedschaften für die Schweiz vermittelt. Ich wurde auch von denen "beraten" damals.
    Auf der von dir verlinkten Seite steht zudem nichts über den Lebensmittelpunkt bzw Ehepartner in Deutschland.
    Der wichtigste Abschnitt steht übrigens am Ende der Seite:

    Wichtiger Hinweis:
    Die Vereine sind nicht steuerberatend tätig. Wenden Sie sich hierzu an:Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder andere nach § 4 StBerGzugelassene Berufe.


    Anbei ein paar Links mit besseren Informationen: Handelskammer Journal (Abschnitt II) und vom Anwalt (Punkt 4)

    Bei beiden steht, dass mittels einem Verständigungsverfahren nach einer Lösung nach DBA gesucht wird. Dabei werden den persönlichen Interessen (Ehepartner/Kinder) eine höhere Bedeutung zugemessen als den wirtschaftlichen. Hier noch der Link zum Originalpapier von Rüdiger Bock, Fachanwalt für Steuerrecht.

    Im Zweifelsfall zählt die Staatsangehörigkeit.


    Du und deine Kollegen haben in deinem Fall vermutlich Glück gehabt, dass dein zuständiges deutsches Finanzamt bisher nicht darauf aufmerksam geworden ist bzw unfähig sind. Das ist aber die Ausnahme, und ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass es nicht mit allen Finanzämtern so läuft. In meinem Fall ging es um eine 5-stellige Nachzahlung, obwohl ich weder Ehefrau noch Kinder in Deutschland hatte. Ich konnte das zum Glück ohne Anwalt lösen, aber es war sehr kurz davor.


    Ich vermute du hast das gut gemeint, aber die Verallgemeinerung deines Falls ist nicht rechtsverbindlich und im dümmsten Fall gefährlich.


    VG basileus

  • jan82
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    • 16. August 2020 um 08:48
    • #12

    Das Problem ist, dass das Thema sehr komplex ist. Themen wie der Beruf (Stichwort: Monteurregelung), der Typ der Erwerbstätigkeit (selbstständig/arbeitgeberähnlich, nicht selbstständig) oder auch die beruflich bedingten Reisetätigkeiten spielen da neben vielen anderen Dingen mit rein. Dazu kommt natürlich auch noch das Home Office und die Vertretung des Arbeitgebers im Domizilland.

    Für 1-2 Jahre schafft man den internationalen Wochenaufenthalt oft. Auf Dauer wird es aber oft kompliziert und man bekommt „unpraktische“ Einschränkungen auferlegt.

    IMHO ist das Thema zu komplex für dieses Forum. Das muss jeder für seinen Spezialfall klären.

  • Markus Schulz
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    • 19. August 2020 um 17:53
    • #13

    Ich geb auch noch meinen Senf dazu, stimme basileus und jan zu. Viel zu heikel um es "hemdsärmelig" oder auf Basis einer "Grenzgängerberatung" zu vermuten.

    (Nebenbei: Bedeutet die 60-Tage-Regel nicht eher, dass es bei einem Grenzgänger auf die Zahl der Nicht-Rückkehrtage ankommt? 60 Tage in CH arbeiten und damit dann ausschliesslich in CH versteuern ist nicht das was im DBA steht.)

    Gerade das aktuell immer häufiger vorkommende und hier bereits erwähnte Homeoffice wird die Konstellation "Ansässigkeit D aber Steuern in CH" eher noch seltener werden lassen.

    Obendrein: Im Ausgangsfall arbeitet die Frau in D, bei gemeinsamer Veranlagung wird mindestens dank Progressionsvorbehalt bereits für diesen Gehaltsbestandteil ein Nachschlag fällig werden. Ebenso bei allen sonstigen Einnahmen.

    Daher wäre überlegenswert, die Versteuerung in D zu belassen aber dafür alle Kosten für das "Pendeln" inkl. Mietkosten in Ansatz zu bringen können.

    Prüfen kann das aber nur ein Steuerberater in Abklärung mit dem zuständigen FA sowie ein Treuhänder in der Schweiz. Migrationsamt und Arbeitgeber können da nicht (qualifiziert) helfen.

    Also: mehrere Varianten rechnen, zum "Überstehen" einer allfälligen Probezeit ist ggfs. auch mit einem höheren Steuersatz zu rechnen. Wenn dann Klarheit über den Verbleib der Anstellung in der Schweiz herrscht, sollten die Optionen neu durchgerechnet werden.

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