Definition Wohnsitz bei der 60-Tage-Regel

  • Hallo,


    bei der 60-Tage-Regel heißt es ja immer "Rückkehr zum Wohnsitz". Zählt dazu nur die Rückkehr zu seinem Wohnort, oder reicht die Rückkehr in das Wohnland?


    Beispiel: Man wohnt weiter weg (> 300 km), ist in Teilzeit angestellt und soll bspw. nur eine Woche pro Quartal arbeiten. In dieser einen Woche übernachtet man bei Freunden in Deutschland nahe der Grenze, um nicht so viel fahren zu müssen. Zählt das als Rückkehr oder als Nichtrückkehr?


    Durch die Teilzeit-Anstellung muss man die 60 Tage auch noch runter rechnen, das wären in dem Fall (10%-Anstellung) dann 6 Tage.

  • Hallo


    Als Nicht-Rückkehr. Es geht ausdrücklich um die Rückkehr an Deinen Wohnsitz:



    Zitat von DBA Art. 15a (2)

    Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

  • Das bedeutet man müsste dann die Steuern in der Schweiz zahlen statt in Deutschland?
    Ich wollte eigentlich die Steuern lieber in Deutschland zahlen, wegen weiterem deutschen Einkommen.. ist einfacher und das deutsche Finanzamt mag einen lieber.


    Aber Aufenthaltsbewilligung wäre trotzdem G, oder? Da reicht ja die wöchentliche Rückkehr an den Wohnort.

  • Ich bin ehrlich gesagt etwas unschlüssig. Ich vermute, dass Du internationaler Wochenaufenthalter mit G Bewilligung wirst. Aber ich würde Dir empfehlen das schnell mit dem Kanton zu klären.

  • Wenn Du eine reine deutsche Besteuerung anstreben möchtest, gibt es das GRE-1 Formular. Dieses ist vom Arbeitgeber auszufüllen und dann beim Steueramt einzureichen.
    Wird dies anerkannt, zahlst Du nur den begrenzten Satz von 4,5% und den Rest versteuerst Du in D. Die 4,5% gezahlten Schweizer Steuern, kann man dann mit der Steuererklärung in D verrechnen.