Anmeldung Wohnsitz Schweiz und noch 1 Monat Arbeitsvertrag Deutschland - Krankenversicherung?

  • Hallo ihr Lieben,


    ich bin gerade etwas verwirrt was die Krankenversicherung angeht in folgender Situation:
    Ich ziehe Ende Mai 2021 nach Zürich und melde mich dann auch in Deutschland ab. Mein Arbeitsvertrag in Deutschland geht aber noch bis Ende Juni 2021 und am 1.07. beginnt mein neuer Vertrag in der Schweiz.


    Nun muss ich durch den deutschen Arbeitsvertrag noch den Monat in Deutschland gesetzlich versichert bleiben.
    Gleichzeitig muss ich mich ja doch aber mit Anmeldung Wohnsitz in der Schweiz auch in der Schweiz zwingend versichern. So dass ich ja im Prinzip im Juni doppelt versichert bin. Abgesehen von der doppelten finanziellen Belastung erscheint mir das nicht wirklich richtig.


    Hat jemand Erfahrung damit?


    Danke!

  • Hallo


    Also grundsätzlich bist Du - sobald Du in der Schweiz wohnst - auch in der Schweiz Krankenversicherungspflicht (gemäss schweizerischem KVG). Du hast drei Monate nach dem Zuzug Zeit Dich bei einer Krankenversicherung versichern zu lassen. Viele Gemeinden wollen darüber einen Nachweis haben. Übrigens: Auch innerhalb der Schweiz gilt hier das Wohnortprinzip: Die Prämie ist neben Geschlecht, Alter, Franchise und natürlich der Pflichtversicherung selber auch abhängig von Deinem Wohnort, weshalb Du auch Umzüge innert dieser drei Monate melden musst.


    Nun könnte man natürlich meinen, dass man die drei Monate nutzt und sich einfach später meldet. Aber das klappt nicht: Das wird rückwirkend versichert.


    Nun gibt es einige Ausnahmen mit denen man sich befreien kann. Diese hättest du aber vermutlich bereits angeführt (bspw. Beihilfeansprüche aus einem Beamtenverhältnis oder Medikamente, die es nur in Deutschland gibt und daher nicht unter die KVG Erstattung fallen). Daher denke ich, dass du grundsätzlich doppelt versichert bist - auf Grund des Wohnsitzes.


    Ich kenne allerdings auch einen Fall, der es (wie auch immer) dennoch mit der Gemeinde so geregelt hat, dass man dort einen späteren Zuzug (20 Tage später) eingetragen hat. Damit hat er dann einen Monat gespart.


    Gruss,
    Jan

  • Hallo,
    ich habe denselben Fall - gesetzlich versichert in D wegen Arbeitsverhältnis. Solange diese Versicherungspflicht in Deutschland besteht konnte ich mich in der Schweiz trotz Wohnsitz hier befreien lassen von der Versicherungspflicht, notwendig war dafür a) eine Bestätigung der Krankenkasse in Deutschland, dass sie die Leistungen auch in der Schweiz erbringt (einfach mal mit der Krankenkasse sprechen, Stichwort ist ggf. das Formular S1 bzw. E106, sind mehr oder weniger identisch) sowie b) ein entsprechendes Gesuch an die kantonale Ausgleichskasse (hier: https://www.aksz.ch/fileadmin/…_Versicherungspflicht.pdf). In dem Formular habe ich andere Gründe gewählt und unter Beilage des Arbeitsvertrages erklärt, dass in D Versicherungspflicht besteht, daraufhin wurde die Befreiung problemlos erteilt. Gültig ist diese solange meine Versicherungspflicht weiterbesteht.

  • Bei uns war das auch so wie bei @arg:
    Wir haben uns Anfang 08/2020 bei der Gemeinde im Kanton Bern angemeldet. Arbeitsvertrag in D lief bei meiner Frau noch bis 09/2020, bei mir bis 01/2021. wir haben einen Familienvertrag bei der CH Krankenkasse abgeschlossen, jeweils das Formular S1 der D KK bei der gemeinsamen Einrichtung der KVG eingereicht und noch ein Frageformular beantwortet und meine Frau hat erst ab 10/2020 und ich erst ab 02/2021 die Grundversicherung bezahlt. Von der KVG gab es für mich sogar noch eine KV-Karte für die Übergangszeit. Nur alles was Zusatzversicherung angeht haben wir ab Umzug bezahlt.
    Beste Grüsse
    Tobi

  • Wobei ich jetzt mal gegoogled habe und auf eine FAQ von Helsana gestossen bin:


    Dort heisst der interessante Teil:



    Kann ich mich auch erst nach Ablauf meiner ausländischen Krankenversicherung versichern lassen?



    Nein, aus rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, den Versicherungsbeginn der obligatorischen Grundversicherung aufzuschieben.
    In der Regel erlischt der Versicherungsschutz in Ihrem bisherigen Wohnland automatisch, sobald Sie in die Schweiz eingereist sind und hier eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Das gilt allerdings nur für gesetzlich vorgeschriebene, nicht aber für private Krankenversicherungen.

    und:



    Muss ich für die Krankenversicherung eine Anmeldefrist beachten?



    Ja. Nach der Einreise in die Schweiz müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl für die obligatorische Grundversicherung anmelden. Die Anmeldefrist beginnt am Tag Ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle, also ab dem Ausstelldatum Ihrer Wohnsitzbescheinigung oder Ihres Ausländerausweises

    Da gibt's bei den Krankenkassen also offenbar unterschiedliche Interpretationen des Rechts. Allerdings schreiben sie ja auch nicht was passiert, wenn der Versicherungsbeginn eben nicht erlischt. Vermutlich würde ich trotzdem nicht gerade bei der Helsana nachfragen :winking_face:

  • ...sobald Sie in die Schweiz eingereist sind und hier eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

    Also zum einen ist das ja eine FAQ und kein Gesetzestext. Wenn Du das "uns" aber schon so stark interpretierst, bezieht sich das auf das Erlöschen des Versicherungsschutzes durch die Deutsche Krankenversicherung. Das heisst dann natürlich nicht automatisch, dass du in der Schweiz befreit wirst, solange diese Krankenversicherung nicht erloschen ist.


    Meine Frau ist in Polen erwerbstätig. Dadurch ist Sie Pflichtmitglied der Polnischen Krankenversicherung (NFZ/Nationaler Gesundheitsfonds). Das ist eine "Zwangsabgabe" in Lohnprozenten - also einkommensabhängig und ist eine Familienversicherung. Mein Sohn (3) und ich sind also automatisch über sie mitversichert. In der Schweiz haben wir ebenfalls eine ganz normale Krankenversicherung mit Privater Zusatzversicherung. Sind also klassisch doppeltversichert (jeder von uns verfügt über zwei Krankenversicherungskarten). Weder meine Frau noch mein Sohn sind in der Schweiz erwerbstätig und sind im Ausland Pflichtversichert. Trotzdem entkommen wir nicht der Schweizerischen Krankenversicherung, obwohl diese natürlich (zumindest auf dem Papier) auch in der Schweiz absichert - es ist ja EU Krankenkasse. Wir zahlen in der Schweiz rund 1000 CHF - etwas drüber. In Polen vielleicht etwa 100 CHF. Es ist ja klar, dass jeder prinzipiell erstmal schaut, ob man die Kosten reduzieren kann. Das habe ich auch gemacht, aber man hat mir schriftlich mitgeteilt, dass mein Sohn und meine Frau auf Grund der Wohnsitznahme dem KVG unterstehen. Und im Grunde konnte ich das auch verstehen - vor allem, weil die Krankenkasse faktisch natürlich nicht im Ansatz gleichwertig sind. Das Papier ist da einfach recht geduldig.


    Wenn man mich aber "durchgelassen" hätte, hätte ich das natürlich gemacht. Und vor dem Hintergrund, dass das ja offenbar zu klappen scheint (zumindest temporär), würde ich das auch machen.

  • Vielleicht wird da der Leistungsumfang der jeweiligen Krankenversicherung des Herkunftslandes mit in die Entscheidung mit einbezogen oder die klare Befristung bei uns war ausschlaggebend für die Entscheidung. Ich bin auf jeden Fall froh, dass wir nicht doppelt zahlen mussten.
    Beste Grüsse
    Tobi

  • Das kann ich verstehen :grinning_squinting_face:


    Das Gesetz (samt der Ausnahmen) ist hier ja wirklich überschaubar:


    SR 832.10 - Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) (admin.ch)


    Aber es gibt da bestimmt einen gewissen Gestaltungsspielraum. Theoretisch dürften die EU Länder natürlich nicht diskriminiert werden. Dass das in der Praxis anders aussieht, ist mir natürlich bewusst...

  • Hallo,
    ich habe gerade mal meine Befreiung angesehen: Diese wurde erteilt, da laut Ausgleichsklasse ein Befreiungsgrund gem. Art. 2 Abs. 7 KVV vorliegt. Diese besagt folgendes (Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de):


    Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schrift­liche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen An­gaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.


    Bei meinem Sohn hat das natürlich nicht geklappt (bzw. auch gar nicht versucht), obwohl er in Deutschland bei mir in der Familienversicherung war. Denn bei ihm gibt es ja keine deutsche Versicherungspflicht wegen Arbeitsverhältnis, daher geht klar die schweizerische Versicherungspflicht vor.


    Vermutlich sind das hier aber auch wieder unterschiedliche Entscheide der Kantone, da sicherlich ein gewisser Interpretationsspielraum besteht. Bei mir gab es keine Nachfragen, auch die Gemeindeverwaltung mit der ich das im Vorfeld besprochen hatte war überzeugt dass das unproblematisch ist.

  • Interessant. Hattest du dann zuerst eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit? Meine Frau war und ist „Familiennachzug“.

  • Genau, ich habe (auch aktuell noch) eine Bewilligung B ohne Erwerbstätigkeit (da ja nur Erwerb ausserhalb der Schweiz). Da wir unverheiratet sind ist das ja nicht als Familiennachzug möglich. Das könnte natürlich den Unterschied ausmachen.

  • Möglich. Ich werde auch noch mal mein Schreiben suchen. Aber das war kein richtiger Bescheid. Keine Ahnung, ob da eine Grundlage drauf stand.

  • Hallo,
    dieses Schreiben (vgl. heisseisen) der gemeinsamen Einrichtung KVG habe ich identisch auch bekommen. Bei mir waren es zwei Teilschritte (Reihenfolge egal):


    • Eintragung für die Leistungsausfhilfe bei der GEKVG, damit ich ein schweizer Krankenversicherungskärtchen bekomme. Das war aus Sicht der dt. Versicherung nötig, denn durch diese wurde mir untersagt über die Europäische Krankenversicherungskarte Behandlungen in der Schweiz abrechnen zu lassen wenn ich auch dort wohne. Es kam ein kurzer Fragebogen, dann die entsprechende positive Rückmeldung. Damit ist aber in den meisten Kantonen nicht über eine Befreiung von der Versicherungspflicht entschieden (nur wenige Kantone haben der GEKVG diese Aufgabe übertragen).
    • Befreiung von der Versicherungspflicht, dafür ist die kantonale Kontrollstelle zuständig, das ist in vielen Kantonen die Ausgleichskasse, manchmal aber auch die Gemeinde, Gesundheitsdirektion oder eben die GEKVG (Überblick: https://www.kvg.org/api/rm/SB67F9925PGXZ3W). Dazu habe ich im Endeffekt dieselben Angaben gemacht wie bei der GEKVG, also keine Erwerbstätigkeit in der CH, Arbeitsverhältnis und damit gesetzlich versichert in D (wichtig: privat oder freiwillig gesetzlich versichert sind soweit ich weiß i. A. keine Befreiungsgründe). Das Formular wurde bei der Gemeinde zur Weitergabe an die kantonale Ausgleichskasse abgegeben bei Beantragung der Aufenthaltsbewilligung. Die oben erwähnte Rückmeldung kam dann nach einigen Wochen direkt von der Ausgleichskasse. Die Befreiung gilt bei mir solange die Bewilligung B ohne Erwerbstätigkeit gilt, muss bei Verlängerung ggf. neu beantragt werden. Und gilt natürlich nur solange die Befreiungsgründe vorliegen und sich sonst nichts an der Versicherung ändert - d.h. bei Kündigung in Deutschland, aber auch bei Krankenkassenwechsel u. Ä. wäre ich meldepflichtig.


    Ich habe das vorab nicht groß abgeklärt, da ich mir mit der Situation recht sicher war. Habe das dann kurz mit der Gemeinde bei Abgabe des Gesuchs besprochen, war unproblematisch aus deren Sicht. Von der Ausgleichskasse kam einfach nur der positive Bescheid.

  • Hallo an alle,


    vielen Dank für die Rückmeldung. Dann werde ich mein Glück auf jedenfall mal versuchen :smiling_face:

    Hallo,
    ich habe gerade mal nochmal explizit für dich geschaut: Bei der Gesundheitsdirektion Kt. Zürich steht unter https://www.zh.ch/de/gesundheit/krankenversicherung.html unter anderem folgender als Befreiunsgrund:



    Zitat von GD ZH

    Personen, die in der Schweiz wohnhaft und ausschliesslich in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat erwerbstätig oder in Elternzeit sind.
    Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:
    A. Gesetzlich bzw. staatlich obligatorisch versicherte Personen:

    • Formular E 106/S1 (zu beziehen bei Ihrem gesetzlichen Versicherer oder der zuständigen Stelle des Erwerbsstaates)

    B. Privat bzw. freiwillig versicherte Personen:

    • Arbeitsbestätigung/Elternzeitbescheinigung
    • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises


    Kannst du wohl auch direkt über die Webseite beantragen, sodass es unproblematisch zu sein scheint. Viel Glück!

  • Hallo,ich habe gerade mal nochmal explizit für dich geschaut: Bei der Gesundheitsdirektion Kt. Zürich steht unter https://www.zh.ch/de/gesundheit/krankenversicherung.html unter anderem folgender als Befreiunsgrund:



    Kannst du wohl auch direkt über die Webseite beantragen, sodass es unproblematisch zu sein scheint. Viel Glück!

    Ach wie lieb von dir! Vielen lieben Dank :smiling_face:

  • Hallo ihr Lieben,


    kurze Nebenfrage, da ihr in diesem Thema bereits Erfahrungen gesammelt habt und deshalb nicht zwingend ein separater thread dazu benötigt wird:


    Konntet ihr euren deutschen Arbeitsvertrag problemlos für einige Monate fortführen, nachdem ihr euch aus DE abgemeldet hattet und bereits in die Schweiz gezogen seid? Wenn ich es richtig verstanden habe, ward ihr in DE "lediglich" nur noch krankenversichert?!


    Hintergrund: Meine Frau zieht im März '22 zu mir in die Schweiz (Familiennachzug) und könnte laut Kündigungsfrist ihr bestehendes Arbeitsverhältnis in DE noch bis Ende Mai '22 aufrecht erhalten. Hierzu benötigt sie laut ihrem deutschen Arbeitgeber, aber zwingend einen gemeldeten Wohnsitz in DE.


    Danke vorab für euer/e Feedack/Einschätzung