Pensionskasse für Hauskauf in Deutschland

  • Hallo zusammen, ich habe eine Frage.
    Nach 10 Jahren in der Schweiz möchten wir zurück nach Deutschland.
    Wir möchten ein Haus kaufen, unter anderem mit unseren pensionskassengeldern. Wir nehmen keinen Kredit weil wir alles mit ersparten zahlen können.
    Unser Notar in Deutschland möchte kein Notarkonto für uns erstellen.
    Wir wollten die pensionskasse direkt auf das deutsche Konto des Verkäufer auszahlen lassen. Nun macht aber die Kasse Probleme dass sie es nicht auf so ein Konto auszahlen wollen.
    Hat jemand Erfahrung damit und kann uns evtl helfen wie wir das noch hin bekommen können?


    Vielen Dank.
    LG Petra :smiling_face:

  • Hallo Petra


    Das Notaranderkonto ist tatsächlich auf dem Rückzug. Aber was meint denn die Pensionskasse: Wohin würden Sie denn überweisen wollen? Sonst lasst es doch erst zu euch überweisen und überweist es dann weiter.


    Gruss,
    Jan

  • Sie wollen halt Sicherheit dass es wirklich nur für den Hauskauf gedacht ist und nicht für irgendwelche privaten Zwecke.
    Aber das steht ja eigentlich alles so im Kaufvertrag, ich hab keine Ahnung was das soll. Sie wollen ein gesperrtes Konto wo wir keinen Zugriff haben. Also auf unser Konto geht auch nicht


    Und warum ist das Notarkonto nicht mehr möglich?
    Wir werden da nochmals anrufen ob es vielleicht doch irgendwie geht.

  • Und warum ist das Notarkonto nicht mehr möglich?

    Das darf nur noch erstellt werden, wenn es ein sog. "berechtigtes Sicherungsinteresse" gibt (§ 57 BeurkG). Das könnte in Deinem Fall sogar gegeben sein, wenn die PK dir nicht glaubt, dass die Kohle für den Hauskauf ist. Aber Notare haben eben keine Lust darauf. Ein Schnäppchen ist es ohnehin nicht.

  • Ich hatte bei meinem Vorbezug genau das gleiche Problem, eine PK (eine staatliche aus dem Kanton BS) hatte sich erst ziemlich stur gestellt.
    Da musste ich, auch wenn es unschön war, auf die Gesetzeslage hinweisen:
    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1994/2379_2379_2379/de



    Zitat

    Art. 6 Auszahlung


    1 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.4


    2 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug gegen Vorweis der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Berechtig­ten aus.

    Es ist also eindeutig geregelt, auch wenn PKs am liebsten eine Bankbestätigung oder ein Notaranderkonto haben wollen. Ein notarieller Kaufvertrag sollte Bestätigung genug sein.


    Falls das immer noch nicht fruchtet: Eine deutsche Bank einbinden, welche eine Bankbestätigung für die PK ausstellen kann. Einige grenznahe Volksbanken oder Sparkassen tun das wohl (Aussage eines Immo-Finanzierungsvermittlers).


    Alternative: Nach/Beim dem Rückzug nach Deutschland den überobligatorischen Anteil auszahlen lassen und ohne WEF-Gehuddel einfach verwenden.