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NOV-Regelung für Quasi-Ansässige ab 01.01.2021 - lohnt sich noch der Status als Internationaler Wochenaufenthalter?

  • c0dswallop
  • 23. April 2021 um 17:40
  • c0dswallop
    4
    c0dswallop
    Beiträge
    11
    • 23. April 2021 um 17:40
    • #1

    Hallo!,

    ich habe mich entschlossen einen Gesuch als Grenzgänger mit Wochenaufenthalt (Kanton Bern) zu machen, da ich alle Voraussetzungen für diesen Status erfülle (Lebensmittelpunkt in DE, Entfernung über 400km, etc..) . Ferner, konnte ich deswegen auch sehr viele Kosten absetzen (Wohnung in CH, Heimfahrt nach DE etc.. . Steuerpflichtig würde ich auch nur in CH (über 60-Tage in CH berufsbedingt) sein.

    Nun habe ich heute im Internet über Neuigkeiten ab 01.01.2021 in NOV für qsP gelesen und bin äußerst unsicher geworden.

    "3.3. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag einer quellensteuerpflichtigen Person mit Ansässigkeit im Ausland
    Quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland können einen Antrag um
    Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung stellen. Ein derartiger Antrag
    ist insbesondere erforderlich zur Geltendmachung von abzugsfähigen Aufwendungen, die
    den Tarifen bloss pauschal oder gar nicht eingerechnet sind (siehe Ziffer 13.2). Sie müssen
    dabei folgendes nachweisen:
     1. mindestens 90% der weltweiten Familieneinkünfte werden in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit) oder
     2. die Situation ist mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften Person vergleichbar oder
     3. es sind Abzüge vorhanden, die gemäss Doppelbesteuerungsabkommen vom Tätigkeitsstaat zu übernehmen sind

    Jetzt meine Verständnisfrage: meine Frau bleibt in DE berufstätig, deswegen erfülle ich die erste Voraussetzung trotz Gehalt > 120k CHF nicht. Auch zweiter Punkt kommt nicht in Frage. Ich bin mir über 3 Punkt und Abzüge in DBA nicht sicher....


    https://www.bdo.ch/de-ch/publikat…internationales : Hier wurde es geschrieben:

    "Das im Ausland der Einkommenssteuer unterliegende Einkommen beträgt vorliegend mehr als 10 Prozent des gesamten weltweiten Einkommens des Ehepaares Meier, daher ist die Mindestgrenze von 90 Prozent in der Schweiz nicht erreicht. Das Ehepaar Meier hat somit grundsätzlich keinen Anspruch auf die nachträglich ordentliche Veranlagung und erfüllt die Kriterien an die Quasi-Ansässigkeit nicht. Da gleichzeitig die Möglichkeit wegfällt, im Rahmen einer Tarifkorrektur doppelte Wohnkosten oder auch zusätzliche Reisekosten zwischen Stuttgart und Zürich geltend zu machen, könnten Personen in dieser Situation tatsächlich «Verlierer» der Reform sein."

    Meine Frage:

    Wenn ich mit G-Bewilligung (+internationaler Wochenaufenthalter) über 120k CHF/Jahr verdiene, kann ich trotzdem eine NOV machen, auch wenn ich die Voraussetzungen für Quasi-Ansässigkeit nicht erfülle? Was passiert mit den ganzen Reihen an Kosten die ich noch bis 2021 absetzen konnte?

    So wie es aussieht macht es jetzt überhaupt keinen Sinn einen G-Status in meinem Fall zu beantragen.

    Grüße,


  • Simon
    6
    Simon
    Reaktionen
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    Beiträge
    40
    • 25. April 2021 um 11:58
    • #2

    Jetzt müsste man nur wissen was sich unter Punkt 3 "es sind Abzüge vorhanden, die gemäss Doppelbesteuerungsabkommen vom Tätigkeitsstaat zu übernehmen sind" so alles verbirgt.

  • c0dswallop
    4
    c0dswallop
    Beiträge
    11
    • 4. Mai 2021 um 16:35
    • #3

    PUSH

  • ng82si
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    ng82si
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    01.03.2019
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    • 24. Juni 2024 um 15:31
    • #4

    Hi Wallop,

    gibt es was Neues bzgl. des NOV?

    Wenn man nicht "Quasi-Ansässigkeit" ist, muss man ein NOV machen, oder?

    Was bedeutet es dann? Muss man in DE nochmal Steuer nachzahlen, abgesehen, man in den Schweiz Quellsteuer schon bezahlt hat?

    Danke und Gruss

    René

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