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  4. Steuern

Welche Steuerklasse hat mein Mann in der Schweiz?

  • Sandra0310
  • 10. Mai 2021 um 20:56
  • Sandra0310
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    Sandra0310
    Beiträge
    2
    • 10. Mai 2021 um 20:56
    • #1

    Hallo,

    trotz einiger Telefonate mit verschiedenen Steuerberatern sind wir noch nicht ganz zufrieden mit dem Ergebnis. Vielleicht könnt ihr uns helfen.

    - Mann arbeitet in der Schweiz

    - er hat dort eine Wohnung gemietet

    - und die Aufenthaltsbewilligung G

    - Frau mit den Kindern in Deutschland

    - Entfernung 400 km

    - Frau arbeitet in einem MIDI Job

    Nun meine Frage: Welche Steuerklasse bekommt der Mann in der Schweiz. Wird das Gehalt der Frau in Deutschland vom Schweizer Finanzamt mitversteuert obwohl die Frau weder in der Schweiz arbeitet, noch lebt?

    Vielen Dank.

  • basileus
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    • 10. Mai 2021 um 21:13
    • #2

    Hoi Sandra

    deine Konstellation ist relativ einfach: der Lebensmittelpunkt deines Mannes befindet sich weiterhin in DE (aufgrund deiner Kinder und dir), d.h. er muss sein Gehalt in DE versteuern. Dort dann halt entweder III+V oder IV+IV.

    In der Schweiz werden nur die 4.5% Quellensteuer abgezogen, welche bei der deutschen Steuer verrechnet werden können.

    Angeblich gibt es auch Personen, welche über die 60-Tage Regel in der Schweiz versteuern, aber das ist ein Thema welches ihr mit dem Steuerberater klären müsst. Hier kommt es sehr auf das Finanzamt in DE an, und die nehmen im Normalfall den Lebensmittelpunkt als Anhaltspunkt für die Steuerpflicht.

    Bei den Steuerberatern einfach darauf achten, dass diese den Zusatztitel "Fachberater für internationale Steuern" haben. Einfach im Forum danach suchen. Habe das schon mehrfach erwähnt in anderen Beiträgen.


    VG basileus

  • lieberjott
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    • 10. Mai 2021 um 21:17
    • #3

    Abgesehen davon kennt man in Schweiz keine Steuerklassen wie in Deutschland.

    Und für Grenzgänger gibt's eigentlich auch keine "wirksame" Steuerklasse in Deutschland - Steuerklassen beziehen sich ja nur auf die Lohnsteuer, aber ein Grenzgänger zahlt keine Lohnsteuer, sondern Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. Das ist ein Unterschied, auch wenn's nach Wortklauberei aussieht.

  • Sandra0310
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    Sandra0310
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    • 10. Mai 2021 um 21:22
    • #4

    Herzlichen Dank für Deine Antwort. Es ist zum Haareraufen. Bisher waren sich wenigstens alle Steuerberater einig, dass mein Mann seine Steuern komplett in der Schweiz zahlen muss, da er als internationaler wochenaufenthalter gilt. 🙈


    Zur Ergänzung: Die Lohnsteuer wird in der Schweiz zu 100% von meinem Mann über seinen Arbeitgeber bezahlt (=Quellensteuer). Das ist geklärt, da hat auch das Finanzamt erstmal keinen Stress.

    In der Schweiz war er zuletzt nach dem B-Tarif eingestuft. Da ich nun die Arbeit aufnehme (in D), rückt er angeblich automatisch in den C-Tarif und bezahlt mehr an Quellensteuer. Da stimmt doch etwas nicht. Kann es wirklich sein, dass er den C-Tarif abbekommt, obwohl ich nix mit der Schweiz zu tun habe? Wer hat da ähnliche Erfahrungen? Somit bezahlt mein Mann ja Steuern für meine Tätigkeit, obwohl ich in D auch Lohnsteuer bezahle.

    Einmal editiert, zuletzt von Maik (11. Mai 2021 um 09:24) aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Sandra0310 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • lieberjott
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    • 11. Mai 2021 um 08:25
    • #5

    Ach du meinst den Steuertarif. Nunja, die Tarife unterscheiden nicht wer wo was verdient:

    "Tarif C:

    Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide

    Ehegatten erwerbstätig sind und zwar auch wenn diese Erwerbseinkünfte ergänzend ordentlichveranlagt werden."

    Ansonsten frage ich mich, warum dein Mann die G-Bewilligung hat, wenn er doch quasi unter der Woche in der Schweiz wohnt. Den Wohnsitz hat er dort nicht offziell?

  • basileus
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    • 11. Mai 2021 um 14:46
    • #6
    Zitat von Sandra0310

    In der Schweiz war er zuletzt nach dem B-Tarif eingestuft. Da ich nun die Arbeit aufnehme (in D), rückt er angeblich automatisch in den C-Tarif und bezahlt mehr an Quellensteuer. Da stimmt doch etwas nicht. Kann es wirklich sein, dass er den C-Tarif abbekommt, obwohl ich nix mit der Schweiz zu tun habe? Wer hat da ähnliche Erfahrungen? Somit bezahlt mein Mann ja Steuern für meine Tätigkeit, obwohl ich in D auch Lohnsteuer bezahle.

    Aus meiner Sicht ist die ganze Konstellation fragwürdig, und ich denke ihr habt grosses Glück, dass das deutsche Finanzamt dort so mitspielt.

    Entscheidend für die Besteuerung ist normalerweise der Lebensmittelpunkt, der sich bei deinem Mann weiterhin in DE befindet (schliesslich wohnt dort seine Familie). D.h. der internationale Wochenaufenthalt ist zweitrangig. Ergo müsste dein Mann sein Gehalt in DE versteuern und nicht in der Schweiz. Die Schweiz würde nur 4.5 ermässigte Quellensteuer einbehalten.

    Die Schweizer Finanzverwaltung hat aber vermutlich nichts dagegen, mehr Steuern zu bekommen. Vermutlich wurde dein Mann deshalb in den Tarif B eingestuft.

    Im Prinzip beantwortest du dir deine Frage aber schon selber: du hast nichts mit der Schweiz zu tun. Genau das ist aber die Krux. Dein Mann bezahlt die Steuern in der Schweiz (deutlich niedriger als in DE), OBWOHL sein Lebensmittelpunkt in DE liegt.

    Ihr habt also bisher massiv davon profitiert, dass das deutsche Finanzamt die Sache mit dem Lebensmittelpunkt bewusst oder unbewusst ignoriert hat.

    Wenn du nun eine Tätigkeit aufnimmst, dann seid ihr Doppelverdiener. D.h. es steht euch mehr Geld zur Verfügung, welches dann versteuert werden muss.

    Und ja, du bezahlst dafür schon Lohnsteuer in DE. Dafür ist die Einstufung deines Mannes in der Schweiz aber auch generell verkehrt. Das ist also die Sache, die eigentlich nicht stimmt.

    Im Endeffekt würdet ihr trotzdem deutlich weniger Steuern bezahlen, als in DE.

    Wie bei allem gilt: keiner von uns hier ist Steuerberater. Wir geben nur unsere Meinung nach bestem Wissen und Gewissen wider.

  • c0dswallop
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    c0dswallop
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    • 11. Mai 2021 um 16:15
    • #7

    Mir wurde folgendes beraten (ich habe ähnliche Situation -> ich als internationaler Wochenaufenthalter mit G-Bewilligung, meine Frau arbeitet in DE)

    - wir sollen keine Zusammeveranlagung mehr in DE haben

    - ich bin aufgrund internationaler Wochenaufenthalter vollständig in der Schweiz versteuert (volle Quellensteuer)

    - in DE ist mein Einkommen nur unter Progressionsvorbehalt - dadurch aber, dass meine Einkünfte = 0 betragen (keine Einkünfte aus Wohnung etc..) ist auch Lohnsteuer gleich 0

    - Frau wird Steuerklasse 4 haben (hat Sie sowieso jetzt auch)

    - Ich soll mein FA informieren und Nachweis nachreichen, dass ich nur in der Schweiz arbeite. Laut FA reichen nur Arbeitsvertrag und Mietvertrag von einer Wohnung + Aufenthaltsbewilligung.

  • basileus
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    • 11. Mai 2021 um 17:24
    • #8
    Zitat von c0dswallop

    wir sollen keine Zusammeveranlagung mehr in DE haben

    Dafür muss man aber einen Antrag beim deutschen Finanzamt stellen, d.h. dieser Antrag kann auch abgelehnt werden.

    Anbei ein paar Links zum Thema: hier und hier

    Zitat

    Sofern beide Staaten davon ausgehen, dass der Lebensmittelpunkt bei ihnen liegt, ist in einem Verständigungsverfahren nach dem DBA eine Lösung zu suchen. Das kann allerdings mehrere Jahre dauern, in denen dann eine zeitweise Doppelbesteuerung eintreten kann.


    Maik: ich hoffe ich darf zwei Sätze zitieren. Falls das Probleme geben könnte, bitte wieder entfernen.

    In der Taxinfo Bern Punkt 4.2.2 steht es aus relativ eindeutig (zweiter Link).

    Ein Punkt der gerne vergessen wird: das Einwohneramt des Wohnkantons muss dem Antrag auf Grenzgängerbewilligung G als internationaler Wochenaufenthalter nicht zustimmen. Dann bleibt nur noch die Aufenthaltsbewilligung B als Alternative, d.h je nach Kanton benötigt es eine Abmeldung in DE.

    Zitat von lieberjott

    Ansonsten frage ich mich, warum dein Mann die G-Bewilligung hat, wenn er doch quasi unter der Woche in der Schweiz wohnt. Den Wohnsitz hat er dort nicht offziell?

    Diese Konstellation ist in der Tat möglich. Man kann eine G-Bewilligung haben und trotzdem in der Schweiz wohnen (unter der Woche). Dafür benötigt es die Bewilligung durch den Kanton. Für Basel-Stadt benötigt es dafür eine plausible Begründung, warum man statt Bewilligung B eine Bewilligung G beantragt.

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    • 11. Mai 2021 um 17:41
    • #9
    Zitat von basileus

    Dann bleibt nur noch die Aufenthaltsbewilligung B als Alternative, d.h je nach Kanton benötigt es eine Abmeldung in DE.

    Eine weitere Option ist der Kantonswechsel. Das kenne ich :grinning_squinting_face:

  • Simon
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    • 12. Mai 2021 um 08:50
    • #10
    Zitat von basileus

    Dafür muss man aber einen Antrag beim deutschen Finanzamt stellen, d.h. dieser Antrag kann auch abgelehnt werden.

    Eine gemeinsame Einkommenssteuererklärung wäre ja problemlos. Die Entscheidung ob der Steuersatz anhand des gemeinsamen dann gesplitteten Einkommens berechnet wird, oder der Steuersatz für jeden Partner einzelnd, kann jeder selbst bei der Abgabe der Steuererklärung treffen. Hierfür muss kein Antrag gestellt werden.

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    • 12. Mai 2021 um 08:54
    • #11
    Zitat von c0dswallop

    Mir wurde folgendes beraten (ich habe ähnliche Situation -> ich als internationaler Wochenaufenthalter mit G-Bewilligung, meine Frau arbeitet in DE)

    - wir sollen keine Zusammeveranlagung mehr in DE haben

    - ich bin aufgrund internationaler Wochenaufenthalter vollständig in der Schweiz versteuert (volle Quellensteuer)

    - in DE ist mein Einkommen nur unter Progressionsvorbehalt - dadurch aber, dass meine Einkünfte = 0 betragen (keine Einkünfte aus Wohnung etc..) ist auch Lohnsteuer gleich 0

    - Frau wird Steuerklasse 4 haben (hat Sie sowieso jetzt auch)

    - Ich soll mein FA informieren und Nachweis nachreichen, dass ich nur in der Schweiz arbeite. Laut FA reichen nur Arbeitsvertrag und Mietvertrag von einer Wohnung + Aufenthaltsbewilligung.

    Alles anzeigen

    Genauso läuft es bei mir. Das FA möchte aber auch Arbeitskalender, Fahrtenbuch und Tankquittungen sehen um den Aufenthalt in der Schweiz plausibel zu belegen.

  • basileus
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    • 12. Mai 2021 um 11:12
    • #12
    Zitat von Simon

    Genauso läuft es bei mir. Das FA möchte aber auch Arbeitskalender, Fahrtenbuch und Tankquittungen sehen um den Aufenthalt in der Schweiz plausibel zu belegen.

    Interessant, dass dein zuständiges deutsches FA diese Sache so akzeptiert. Da scheint es in der Tat deutliche Abweichungen von FA zu FA zu geben.

    Zur Erklärung: ich hatte als internationaler Wochenaufenthalter ohne Familie/Kinder etc. massive Probleme und konnte diese erst mit einem Steuerberater lösen. Selbst dieser musste mehrfach mit meinem zuständigen Finanzamt korrespondieren, bevor es endlich geklärt wurde. Allerdings war bei mir der Lebensmittelpunkt ganz klar in der Schweiz.

    Wenn sich der Lebensmittelpunkt weiterhin in DE befindet (bei einem Ehepaar geht man i.d.R. davon aus), dann wäre eine Besteuerung in DE nur logisch.

    So lange das deutsche FA das Spiel mitmacht, ok. Normalerweise verzichtet der deutsche Staat aber ungern auf (berechtigte) Steuern.

  • Simon
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    Simon
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    • 12. Mai 2021 um 11:42
    • #13

    Ich habe die Sache gleich dem Steuerberater überlassen (Büro in der Schweiz und in Deutschland), vielleicht hat das geholfen. Jedoch muss jeder Tag, der in Deutschland im HO verbracht wird auch in Deutschland versteuert werden. In der Corona Zeit wurde diese Regelung aber bis zum 30. Juni 2021 aufgehoben. D.h. es gilt der Arbeitsort der es ohne Corona gewesen wäre.

  • heisseisen
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    heisseisen
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    • 12. Mai 2021 um 12:30
    • #14

    Simon kannst Du Name und Kontaktdaten zum Steuerberater verraten?

    Beste Grüsse

    tobi

  • c0dswallop
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    • 12. Mai 2021 um 13:48
    • #15
    Zitat von heisseisen

    Simon kannst Du Name und Kontaktdaten zum Steuerberater verraten?

    Beste Grüsse

    tobi

    Das würde mich auch sehr interessieren!

  • Simon
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    Simon
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    • 12. Mai 2021 um 14:16
    • #16

    Einfach nach BDO googeln

  • heisseisen
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    heisseisen
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    • 15. Mai 2021 um 11:26
    • #17

    Danke!

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