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  4. Grenzgänger

Von Wohnort CH (Aufenthaltsbewilligung B) auf Grenzgänger umschwenken?

  • Special_K
  • 16. Juni 2021 um 13:58
  • Special_K
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    Special_K
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    • 16. Juni 2021 um 13:58
    • #1

    Hallo zusammen,

    vor kurzem bin ich auf diese Seite gestossen und habe hier schon viele nützliche Tipps gefunden.
    Jetzt habe ich aus aktuellem Anlass eine Frage an euch.

    Ich wohne und arbeite jetzt seit etwa einem 3/4 Jahr in Zürich. (Aufenthaltsbewilligung B).
    Meine Lebensgefährtin wohnt weiterhin im gemeinsamen Haus in Deutschland. Ein Teil meines Lohns fliesst also immer noch nach Deutschland für die Hausfinanzierung usw.

    Nun hat mein Arbeitgeber, bedingt durch die Pandemie, das Thema Homeoffice grossflächig gelockert.

    Daher kommt nun für mich die Frage, ob ich ggfs. umschwenken soll und Grenzgänger werden soll.

    (Der Einfachheit halber noch ein paar Angaben. Keine Kirchensteuer, keine Kinder, ledig, keine Einnahmen in Deutschland)

    Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege:

    Als Grenzgänger zahle ich meine Sozialabgaben und Quellensteuer weiterhin in der Schweiz.
    In Deutschland wäre ich dann wieder Einkommensteuerpflichtig. Aber die Quellensteuer wird verrechnet.

    - Zählt hier das volle Brutto-Einkommen?

    - wie sieht es aus, wenn die 120.000CHF Jahresgehalt überschritten werden und ich in Zürich mit Aufenthaltsbewilligung B regulär und nicht mehr nach Quellensteuer versteuert werde?
    Oder gilt die Grenze zur bei Aufenthaltsbewilligung B?

    Wenn ich jetzt an zwei Tagen in der Woche nach Zürich pendel (über 300km Entfernung) kann ich nach der 60 Tage Regelung auch ohne Wohnsitz in CH komplett in der Schweiz versteuert werden, ohne noch Einkommensteuer in D zahlen zu müssen, oder?

    Reicht da eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass ich x Tage im Jahr im Büro war? Oder muss ich dafür Übernachtungen nachweisen?

    Thema Krankenversicherung: Aktuell bin ich in CH versichert.
    Als Grenzgänger könnte ich mich aber wieder in DE versichern, oder?

    Und zum Schluss noch das Thema Führerschein:
    Als Grenzgänger fahre ich dann wieder mit deutschem Führerschein.
    Aber ich habe jetzt ein Fahrzeug Leasing in der Schweiz mit schweizer Zulassung. Darf ich den Wagen dann auch mit deutschem Führerschein weiterfahren?

    Noch ein Hinweis zur Pendelei.
    Ich habe eine direkte Zugverbindung, mit der ich von meinem Wohnort ohne Umstieg nach Zürich komme. Dank Bahncard / GA gut kalkulierbar.
    Die Lebenshaltungskosten in Zürich sind bekantermassen recht hoch und Miete, Internet, diverse Versicherungen würden wegfallen, sodass die Mehrkosten durch pendeln deutlich geringer ausfallen.
    Zudem habe ich Erfahrung im Pedeln. Ich bin über 5 Jahre in D täglich gependelt. Also wäre das auch kein Neuland für mich.

    Das Alles ist zur Zeit noch ein Gedankenspiel.
    Aber ich freue mich von eurem Wissen zu profitieren.

    Besten Dank und liebe Grüsse
    Sascha

  • lieberjott
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    lieberjott
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    Südbaden (Grenzgänger)
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    2011
    • 16. Juni 2021 um 17:15
    • #2

    "Nun hat mein Arbeitgeber, bedingt durch die Pandemie, das Thema Homeoffice grossflächig gelockert.

    Daher kommt nun für mich die Frage, ob ich ggfs. umschwenken soll und Grenzgänger werden soll."

    Hier muss ich leider gleich abwürgen. Als Grenzgänger darfst du nur maximal 25% von deinem Wohnsitzland aus arbeiten, sonst wirst du in Deutschland komplett sozialversicherungspflichtig - und das willst du ganz bestimmt nicht.


    Zitat

    In Deutschland wäre ich dann wieder Einkommensteuerpflichtig. Aber die Quellensteuer wird verrechnet.

    - Zählt hier das volle Brutto-Einkommen?

    Wie meinst du die Frage konkret? Die Steuerberechnung in Deutschland ist kompliziert. Gewisse Dinge (überobligatorische PK-Einzahlungen durch den Arbeitgeber, Übernahme von KTG und NBUV durch den AG) erhöhen sogar noch dein zu versteuerndes Einkommen. Andere Dinge werden in Abzug vom Bruttolohn gebracht (beispielsweise obligatorische PK-Beiträge).

    Zitat

    - wie sieht es aus, wenn die 120.000CHF Jahresgehalt überschritten werden und ich in Zürich mit Aufenthaltsbewilligung B regulär und nicht mehr nach Quellensteuer versteuert werde?

    Oder gilt die Grenze zur bei Aufenthaltsbewilligung B?

    Diese Grenze hat was mit ordentlicher Veranlagung in der Schweiz zu tun. Als echter Grenzgänger spielt's keine Rolle.

    Zitat

    Als Grenzgänger könnte ich mich aber wieder in DE versichern, oder?

    Könntest du, macht aber keinen Sinn. Du versicherst dich als Grenzgänger in der Schweiz und via Formular E-106 bekommst du bei einer von dir zu wählenden Krankenkasse zusätzlich eine deutsche Versichertenkarte.

  • Special_K
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    Special_K
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    • 17. Juni 2021 um 07:56
    • #3
    Zitat

    Hier muss ich leider gleich abwürgen. Als Grenzgänger darfst du nur maximal 25% von deinem Wohnsitzland aus arbeiten, sonst wirst du in Deutschland komplett sozialversicherungspflichtig - und das willst du ganz bestimmt nicht.

    Das ist eine gute Information. Die hatte mir gefehlt.
    Wie gesagt, es sind alles Gedankenspiele, denen hiermit ordentlich Wind aus den Segeln genommen wird.

  • Markus Schulz
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    03.2019
    • 19. Juni 2021 um 18:05
    • #4
    Zitat von Special_K

    In Deutschland wäre ich dann wieder Einkommensteuerpflichtig. Aber die Quellensteuer wird verrechnet.

    Wenn ich jetzt an zwei Tagen in der Woche nach Zürich pendel (über 300km Entfernung) kann ich nach der 60 Tage Regelung auch ohne Wohnsitz in CH komplett in der Schweiz versteuert werden, ohne noch Einkommensteuer in D zahlen zu müssen, oder?

    Reicht da eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass ich x Tage im Jahr im Büro war? Oder muss ich dafür Übernachtungen nachweisen?

    Ich fürchte Du liegst bereits falsch mit der Annahme nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig zu sein. Das gemeinsame Haus mit der Partnerin das Du obendrein noch mitfinanzierst sind doch ein ziemlich deutlicher Hinweis dass der Lebensmittelpunkt und damit die steuerliche Ansässigkeit in Deutschland liegen. Wenn das bisher noch nicht mit Deinem in Deutschland zuständigen Finanzamt geklärt worden ist, würde ich das schnell nachholen, sonst kann es eine böse Überraschung geben.

    Die 60-Tage-Regelung kann Dich da retten, wenn tatsächlich keine Einnahmen in Deutschland vorliegen sogar soweit dass Du irgendwann auch keine Meldung machen musst. Aber grundsätzlich bist Du auch dabei steuerpflichtig in Deutschland - mit dem Unterschied dass es vermutlich zu keiner Veranlagung kommt. Aber auch das am Besten vorgängig mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater (der sich auch auskennt mit dem DBA) abklären.

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