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Fragen zur ( erstmaligen ) schweizer Steuererklärung

  • Grossix
  • 2. Juli 2021 um 14:46
  • Grossix
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    Grossix
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    • 2. Juli 2021 um 14:46
    • #1

    Hallo Foristi,


    ich bin zum ersten Mal mit der Abgabe der schweizer Steuererklärung konfrontiert und bin mir bei drei Punkten im Unklaren wie ich vorgehen muss.


    Der erste Punkt betrifft meine Wohnung, in der Steuererklärung als „ Gebäude Aktiven in der Veranlagungsgemeinde“ deklariert.

    Ich muß hier den Steuerwert im Wallis angeben und denke, es handelt sich nicht um den Kaufpreis, sondern um einen Katasterwert. Wo bekomme ich diesen Wert her? Ich habe hierzu die Gemeinde angeschrieben, und die Kontaktadresse für Rückfragen zum Ausfüllen der Steuererklärung für im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige SCC-HP-REMISES@admin.vs.ch , leider ohne Rückmeldung.


    Der zweite Punkt betrifft die Grundstücksteuer. Da ich die Wohnung zum 01.01.2020 erworben habe, gehe ich davon aus, dass ich diese Spalte leer lassen kann,

    da bislang noch keine Grundstücksteuern von mir eingefordert worden sind.

    Ist das korrekt ?


    Der dritte Punkt betrifft den Bruttoeigenmietwert. Ich habe in 2020 die Wohnung ca. 5 Wochen im Urlaub genutzt. Vermietungen konnten aufgrund der Corona Situation nicht getätigt werden.

    Wo bekomme ich den Bruttoeigenmietwert her und wie wird berücksichtigt,

    daß ich die Wohnung nicht ganzjährig, sondern lediglich für 5 Wochen genutzt habe ?


    Bevor ich mich ans Telefon klemme , würde ich von Euch gerne wissen, wer hier zuständig ist für die Auskünfte.


    Vielen Dank fürs lesen und für Eure Tipps vorab

    Grossix

  • Markus Schulz
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    • 2. Juli 2021 um 22:22
    • #2

    Steuerwert und Eigenmietwert sind von der Steuerbehörde festgesetzte Werte auf dem individuellen Objekt. Das wird im Rahmen einer Schatzung normalerweise nach jeder Handänderung vorgenommen, wenn kein relativ aktueller Wert vorliegt.

    Bei unserem Haus kam nach wenigen Monaten eine Dame zur Schatzung, den Zettel mit den Werten (Hurra, Aargau schätzt sehr tief) hat sie uns per Post zugestellt.

    Bei unserer Ferienwohnung haben wir den Zettel vom Vorbesitzer übernommen (Oh je, Graubünden schätzt sehr hoch, eher überhöht), irgendwann wird da ein neuer fällig. Regelt aber die Gemeinde/Kanton.

    Und der Eigenmietwert ist zu versteuern, egal wie viel Du die Wohnung nutzt. Vermietung könnte den reduzieren, im Gegenzug würden aber ja auch Einnahmen aus der Vermietung stehen.

    Als Person im Ausland könnte der Eigenmietwert ggfs. auch keine Rolle spielen, das erklärt Dir am Besten aber ein Treuhänder, damit Du da keinen Fehler machst.

  • BonjourSuisse
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    • 3. Juli 2021 um 11:29
    • #3

    Der Katasterwert wurde uns direkt nach der Handänderung vom Finanzdepartement Kanton Luzern zugesendet. Es lag uns ein älteres Dokument vor. Da es eine Standardimmobilie ist haben sie es einfach neu geschätzt ohne die Immobilie vor Ort zu begutachten.

    Aus dieser Schatzungsanzeige geht auch der Eigenmietwert hervor.

    Die Steuererklärung war eigentlich simpel und wir brauchten keinen Treuhänder. Wir haben einfach das Formular zur Steuererklärung runtergeladen und nach bestem Wissen ausgefüllt. Etwas unklar waren uns die Angaben im Formular auf Grund dessen meine Frau und ich gemeinsam die Immobilie besitzen (50:50%). Ein einfacher Anruf beim Finanzdepartement hat dann aber gereicht und die sind sehr hilfsbereit und auskunftsfreudig.

    Man hängt sowieso die Dokumente der Behörden an das Formular dran und die suchen sich dann im Zweifel die entsprechenden Werte raus.

    Wichtig ist, dass Du auch die Rechnungen im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb auch in die Steuererklärung packst. Bin mir nicht mehr sicher was mann alles steuerlich gegenrechnen kann. Soweit es mir in Erinnerung ist, haben sie die Nebenkosten (Notar und Handänderungssteuer) nicht akzeptiert. Aber auf jeden Fall ist alles abzugsfähig was wertsteigernd ist (neue Küche, Swimmingpool, Chemineeeinabu etc.).

    Aber wie so üblich in der Schweiz ist alles von Kanton zu Kanton verschieden.

  • jan82
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    • 3. Juli 2021 um 13:34
    • #4

    Abzugsfähig sollten die werterhaltenden Massnahmen sein. Der neue Heliport auf dem Dach, der zweite Tenniscourt oder die Kegelbahn im Keller gehören vermutlich nicht dazu.

  • BonjourSuisse
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    • 3. Juli 2021 um 15:06
    • #5
    Zitat von jan82

    Abzugsfähig sollten die werterhaltenden Massnahmen sein. Der neue Heliport auf dem Dach, der zweite Tenniscourt oder die Kegelbahn im Keller gehören vermutlich nicht dazu.

    Das habe ich so nicht in Erinnerung.

    Der Hintergrund ist der, dass diese wertsteigernden Massnahmen den Kaufpreis erhöhen und im Falle einer Veräusserung die Grundstücksgewinnsteuer dann wieder zuschlägt.

    Ich muss es aber noch mal recherchieren.

    Ich treffe heute Abend einen Kollegen der sehr kompetent in Immobilienfragen und Steuer ist. Ich werde ihn noch mal dazu befragen.

  • jan82
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    • 3. Juli 2021 um 17:35
    • #6

    Das mach gerne. Wenn du mit der Theorie richtig liegst, lade ich dich zum Essen ein :winking_face:

  • Markus Schulz
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    • 4. Juli 2021 um 07:19
    • #7

    Unterhaltsaufwand ist abzugsfähig, ich denke es wird eng für Deinen Heliport.

    Wertsteigernde Massnahmen (Neubau Pool, Solaranlage etc.) sind hingegen bei einer allfälligen Grundstücksgewinnsteuer zu berücksichtigen, d.h. hier werden sie (in Teilen) in Abzug gebracht.

    Darf ich jetzt auch zum Essen? :beaming_face_with_smiling_eyes:

  • jan82
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    • 4. Juli 2021 um 09:43
    • #8

    Geht ja nicht. Du könntest ja nicht landen :rolling_on_the_floor_laughing:

  • Grossix
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    • 4. Juli 2021 um 19:30
    • #9

    Ich habe aufgrund Eurer Tipps nochmals meine Unterlagen durchforstet,

    und im Kaufvertrag einen Grundbuchauszug gefunden,

    in dem ein Wert für die Gebäudeschatzung und einer für die Grundgüterschatzung angegeben ist.

    Die werde ich jetzt einmal für die Steuer verwenden und schauen,

    wie sich der Bearbeiter dazu äußert.

    Vielen Dank für Eure Tipps !

    Grossix

  • Markus Schulz
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    • 5. Juli 2021 um 08:38
    • #10

    Tiptop Grossix.

    Aber wer lädt jetzt zum Essen ein? Zur Not würde ich mich halt mit einem Wagen fahren lassen wenn das mit Euren Heliports so schwierig ist...

  • BonjourSuisse
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    • 7. Juli 2021 um 20:33
    • #11

    Nun folgt die Auflösung:

    Unterhaltsarbeiten, Ersatzbauten etc. sind natürlich abzugsfähig.

    Die Rechnungen von wertsteigernden Umbauten (Tennisplatz, Pool, Helilandeplatz….) sollen aufbewahrt werden und im Falle eines Verkaufs der Immobilie werden diese Investitionen angerechnet bei der Kalkultion der Grundstücksgewinnsteuer.

    So, muss halt jeder sein Essen selber bezahlen oder wie :winking_face:

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