Wonach richtet sich der anteilige Steuersatz in Deutschland bei Erfüllung der 60-Tage-Regelung?

  • Guten Tag,


    ich arbeite seit ein paar Jahren als Grenzgänger in der Schweiz und bin aber wohnhaft in Deutschland. Dadurch, dass ich viel unterwegs bin und das vor allem in Deutschland, konnte ich in den letzten Jahren die 60-Tage-Regelung erfüllen und war hauptsächlich steuerpflichtig in der Schweiz. Für 2017 und 2018 musste ich jeweils nur meine Steuern anteilig für die Nichtrückkehrtage (entspricht der Anzahl der Hotelübernachtungen) in Deutschland bezahlen. Für 2019 hat das Finanzamt nun die steuerpflichtigen deutschen Anteil um den Anreisetag erhöht.


    Beispiel:

    Anreise am Montag , Rückreise am Mittwoch (innerhalb Deutschland)

    Für 2017 und 2018 galt:

    2 Übernachtungen, 2 Nichtrückkehrtage und auch 2 steuerpflichtige Tage in Deutschland

    Seit 2019 gilt:

    2 Übernachtungen, 2 Nichtrückkehrtage aber 3 steuerpflichtige Tage


    Diese Regelung führt dazu, dass meine Steuerlast erheblich steigt, da ich vor allem 2 bis 3-tägige Dienstreisen unternehme.


    Nun meine Fragen: Ist diese Praxis, die in meinem Finanzamt Anwendung findet richtig? Und wenn ja , auf welcher Grundlage geschieht dies? Und gab es eine Änderung zwischen den Jahren 2018 und 2019?


    Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus!


    Freundliche Grüsse

    P. Butz

  • Dadurch, dass ich viel unterwegs bin und das vor allem in Deutschland, konnte ich in den letzten Jahren die 60-Tage-Regelung erfüllen

    Du scheinst hier etwas zu verwechseln. Die 60 Tage Regelung erfüllst du nicht durch die Dienstreisen in Deutschland, sondern durch deine berufsbedingten Übernachtungen in der Schweiz. Die Dienstreisen in DE sind schädliche Tage.


    Nun meine Fragen: Ist diese Praxis, die in meinem Finanzamt Anwendung findet richtig? Und wenn ja , auf welcher Grundlage geschieht dies? Und gab es eine Änderung zwischen den Jahren 2018 und 2019?

    Grundlage für die Grenzgängereigenschaft und die 60 Tage Regel ist Art. 15a Satz 2 DBA Deutschland-Schweiz. Dort steht allerdings nichts von Anreise oder Abreise. Soweit ich weiss, gab es zwischen 2018 und 2019 keine Änderung an diesem Artikel.

    Problematisch ist, dass dieser Artikel nicht klar genug formuliert ist. Es liegt also im Ermessensspielraum des jeweiligen Finanzamtes.


    Such dir einen kompetenten Steuerberater, welcher auch Fachberater für internationales Steuerrecht ist. Ich habe die starke Vermutung, dass du das sonst nicht mit deinem zuständigen Finanzamt gelöst bekommst.

  • Hallo Basileus,


    erst einmal vielen Dank für Deine Antwort.


    Deine Aussage zu Dienstreisen bzw. Hotelübernachtungen in Deutschland ist aber nicht richtig. Auch berufsbedingte Übernachtungen in Deutschland zählen zu den Nichtrückkehrtagen bei der 60-Tage-Regelung. Das habe ich in den letzten Jahren auch so bei dem Finanzamt eingereicht und das wurde auch so akzeptiert. Nur die Zählweise der anteiligen in Deutschland steuerpflichtigen Tage ist strittig und hat sich 2019 zu meinem Nachteil verändert. Werde mir da aber einen neuen Steuerberater suchen, der mich diesbezüglich unterstützt.


    Gruss

    P. Butz

  • Hoi P. Butz


    Deine Aussage zu Dienstreisen bzw. Hotelübernachtungen in Deutschland ist aber nicht richtig. Auch berufsbedingte Übernachtungen in Deutschland zählen zu den Nichtrückkehrtagen bei der 60-Tage-Regelung.

    Das ist in der Tat interessant. Hatte meine Antwort eigentlich schon formuliert, weil ich mir sicher war, dass die 60 Rückkehrtage in der Schweiz verbracht werden müssen. Steht aber so nicht im GRE-3. Das Blöde an der Regelung ist, dass Geschäftsreisen in andere Länder als DE oder CH eigentlich auch dort versteuert werden müssten mit der 60-Tage Regel. Macht nur in der Regel niemand.


    Ist natürlich super für dich: dein AG sitzt in der Schweiz, und du reist hauptsächlich in DE rum.

    Wie oben schon geschrieben: am besten das Ganze mit einem fähigen Steuerberater klären.



    VG basileus