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  4. Umzug und Aufenthaltsbewilligung

C-bewilligung,was tun bei ablehnung?

  • fliegenderWolf
  • 20. August 2021 um 15:18
  • fliegenderWolf
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    fliegenderWolf
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    • 20. August 2021 um 15:18
    • #1

    Hallo,


    Ich lebe seit 2013 in der Schweiz und habe dann eine 3 Jährige Ausbildung als Koch begonnen.2016 habe ich diese abgeschlossen.Desweiteren bin ich im ansässigen Schützenverein aktiv und arbeite seit 2 Jahre in einem Security-Unternehmen,welches für Gemeindepatrouillen zuständig ist , an welchen ich auch teilnehme.

    Nun möchte nächstes Jahr eine Ausbildung bei der Polizei im Kanton Basel-Stadt beginnen.Dazu benötige ich die C-bewilligung,welche mir jetzt eigentlich bald ausgestellt werden sollte.Was könnte ich im ungünstigsten Fall vorlegen,sollte diese doch abgelehnt werden?Bzw. wie wahrscheinlich ist es, obwohl ich 5 Jahre durchgängig in der Schweiz gelebt und in einem Arbeitsverhätlnis war, dass diese abgelehnt wird?Gibt es eine Sonderregelung für Polizeianwärter bzgl. der Einbürgerung?

    Wäre euch sehr dankbar für Antworten.

  • jan82
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    • 20. August 2021 um 17:23
    • #2

    Das ist absolut unwahrscheinlich. Selbst wenn du zwischendurch arbeitslos warst - was ja jedem passieren kann - ist das kein Problem. Ich kenne einen Deutschen, der die B-Bewilligung erst bekommen hat, nachdem ein kleineres Verfahren (Steuern) gegen Zahlung einer Geldbusse eingestellt wurde. Aber auch der hat sie bekommen - nach 6 Jahren (gab noch eine B mit 1 Jahr Gültigkeit hinterher). Also mach dir da keinen Kopf. Und als Polizist hast du ja einen guten Leumund. Von daher sehe ich da 0 Probleme.

  • Hans5670
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    • 13. September 2021 um 23:11
    • #3

    Interessant finde ich, dass im Kanton Zürich im Hinblick auf die 5 Jahre B-Bewilligung (ununterbrochener Aufenthalt) offenbar gfolgendes gilt: "An den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren werden vorübergehende Aufenthalte, wie Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung, zur Kur oder für ein Praktikum, grundsätzlich nicht angerechnet. "

    Weiterhin heisst es in Art. 34 Abs. 5 AIG "Auf­enthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war"

    Ich kam 2016 in die Schweiz und habe damals eine B Bewilligung für das Studium erhalten, welche immer nur ein Jahr gültig war (Aufenthaltszweck: Ausbildung). Nach 2.5 Jahren Studium habe ich dann eine neue B-Bewilligung erhalten, mit Aufenthaltszweck: Erwerbstätigkeit da ich begonnen habe 100% zu arbeiten. Kann ich nun die C Bewilligung erhalten, oder werden die 2.5 Jahre Studium nun "abgezogen"?

    2 Mal editiert, zuletzt von Hans5670 (13. September 2021 um 23:34)

  • jan82
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    • 14. September 2021 um 03:17
    • #4

    Die werden in Bern abgezogen.

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    • 14. September 2021 um 09:20
    • #5

    Naja, Du hast die Antwort doch schon selbst gepostet :winking_face:

    Eigentlich würden sie nicht angerechnet werden, aber da Du nach Art. 34 Abs. 5 AIG im Anschluss mehr als zwei Jahre mit einer "normalen" Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geblieben bist, sollten sie mitgerechnet werden.

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    • 14. September 2021 um 09:27
    • #6

    Sorry, lese es erst jetzt richtig... Ich nehme alles zurück.

    Aber die B-Bewilligung wird doch erst in eine C getauscht, wenn sie abläuft, oder?

  • MotU
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    • 14. September 2021 um 09:35
    • #7

    Hoi,

    die Regelung sagt 5 Jahre Aufenthalt. Bei Leuten wie mir ist das dasselbe, da der Ausweis für fünf Jahre gültig ist.

    Ich konnte zumindest keinen Passus finden, der sagt, dass man warten muss, bis der aktuelle Aufenthaltstitel abgelaufen sein muss, bevor man seinen Status ändert... was natürlich nicht bedeutet, das dem so sein kann

  • jan82
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    • 14. September 2021 um 10:34
    • #8

    Also, ich habe nun gerade nachgeschaut: Im Kanton Bern wird nur "geupgraded", wenn die Bewilligung abgelaufen ist. Ob das tatsächlich immer so ist, weiss ich natürlich nicht. Aber zwischendrin bekommt man offenbar zumindest nicht automatisch eine Niederlassungsbewilligung, sofern die Aufenthaltsbewilligung noch notwendig ist. Dieses Gesuch um "vorzeitige Erteilung" scheint nur für die "neuen EU-Bürger" zu funktionieren. Zumindest verstehe ich den Text so.

  • Hans5670
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    • 14. September 2021 um 13:23
    • #9

    Ich werde mich nochmal bei meinen Arbeitskollegen umhören, da ich es auch so verstehe wie MotU

    Danke für eure Antworten!

  • jan82
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    • 14. September 2021 um 13:28
    • #10

    Ruf doch einfach schnell bei Deinem Kanton an. Dann hast du in 3 Minuten eine recht zuverlässige Antwort...

  • MotU
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    • 14. September 2021 um 14:41
    • #11

    Ich stimme da Jan zu, am bestem beim Migrationsamt anrufen, dann hast Du etwas handfestes und nicht nur Hörensagen :winking_face:

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