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60 Tage Regelung mit HomeOffice in D

  • Kallevfl
  • 24. August 2021 um 20:24
  • Kallevfl
    2
    Kallevfl
    Beiträge
    2
    • 24. August 2021 um 20:24
    • #1

    Hallo liebes Forum,

    Ich werde ab April meinen Arbeitgeber wechseln und eine Anstellung in der Schweiz haben.

    Da meine Familie und ich erst vor 3 Jahren gebaut haben kommt ein Umzug aus Stuttgart in die Schweiz nicht in Frage (zumindest vorerst nicht).

    Ich werde wohl in folgendem Modus arbeiten:

    Di, Mi, Do in der Schweiz mit Übernachtung in Pension oder Wohnung und Mo, Fr homeoffice in D.

    Würde dieser Modus für eine Besteuerung in der Schweiz Frage kommen, bzw würde das unter die 60 Tage regelung fallen und somit eine Besteuerung in der Schweiz (komplett oder teilweise) nach sich ziehen?

    Danke schonmal

  • basileus
    27
    basileus
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    • 25. August 2021 um 07:09
    • #2

    Such einfach hier im Forum nach dem Stichwort "Sozialversicherung" bzw. "Lebensmittelpunkt". Aus meiner Sicht wärst du Grenzgänger und müsstest dein Gehalt in DE versteuern. Auch hier im Forum suchen nach "Steuerberater" und "Fachberater". Alles schon zig mal diskutiert.

  • Markus Schulz
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    Markus Schulz
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    • 30. August 2021 um 14:43
    • #3

    Und dazu noch das Stichwort "Betriebsstätte". Dein AG in der Schweiz dürfte mit diesem Pensum in D eine begründen - zumindest aus Sicht der deutschen Finanzbehörden und der Sozialversicherung. Und das muss man schon wollen als AG.

    Wieso also nicht das Haus verkaufen? Der Immobilienmarkt für EFH ist doch gerade richtig gut.

  • lieberjott
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    lieberjott
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    • 30. August 2021 um 20:14
    • #4

    Als Grenzgänger durfte man in vorpandemischen Zeiten maximal 25% vom Wohnsitzland aus arbeiten - sonst Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzland. Und das willst du ganz sicher nicht.

  • Simon
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    Simon
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    Beiträge
    40
    • 31. August 2021 um 12:00
    • #5
    Zitat von lieberjott

    Als Grenzgänger durfte man in vorpandemischen Zeiten maximal 25% vom Wohnsitzland aus arbeiten - sonst Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzland. Und das willst du ganz sicher nicht.

    Die Ausnahmeregelung gilt noch bis Ende des Jahres. Falls es keine Änderung gibt, gilt wieder ab 01.01.22 die 25% Regelung.

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