Pensionskasse/Hauskauf bei Rückwanderung in die Schweiz

  • Hallo Zusammen.

    Meine Freundin und ich waren 12 Jahre in der Schweiz. Sie hat die C- Bewilligung und ich habe die doppelte Staatsbürgerschaft (CH/DE). Wir sind dann Anfang dieses Jahr wieder nach Deutschland. Hier haben wir uns ein Haus gekauft welches wir selber bewohnen. Dafür haben wir uns das komplette Geld aus der Pensionskasse (obl.+überobl.) auszahlen lassen.

    Nun ist aber so, dass wir überlegen wieder in die Schweiz zu gehen. Wir würden das Haus gerne vermieten oder eventuell wieder verkaufen.

    Was müssen wir bei einer Rückwanderung beachten?

    Müssten wir bei einer Rückkehr das Geld in die Pensionskasse wieder einzahlen. Das wäre bei einer Vermietung ja nicht möglich. Wir könnten das Geld ja nur beziehen da wir das Eigentum selber bewohnen. Was bei einer Rückwanderung ja nicht mehr der Fall wäre. Zurückzahlen geht ja auch nur, wenn man das Hau verkaufen würde.

  • Zitat

    Müssten wir bei einer Rückkehr das Geld in die Pensionskasse wieder einzahlen.

    Ja - steht garantiert in den Bedingungen zum Vorbezug. Also beim Verkauf definitiv, eventuell auch bei der Vermietung. Wie gesagt, Reglement bzw. Bedingungen zum Vorbezug lesen.


    Jetzt ein aber: Die Pensionskasse würde vermutlich nicht mitbekommen, wenn ihr das tut - es sei denn, sie fordert irgendwann mal später Unterlagen an um zu prüfen, ob ihr noch Eigentümer seid.
    Denn in der Schweiz wird bei einem Vorbezug eine so genannte Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen, so dass man die Immobilie nicht an der PK vorbei wieder zu Geld machen kann.
    Bei Immobilien in Deutschland wird diese Veräusserungsbeschränkung aber meines Wissens nicht eingetragen - da es dieses Konstrukt so in Deutschland nicht 1:1 gibt. Somit wäre eine Veräusserung an der Pensionskasse vorbei in der Theorie möglich, würde aber Vertragsbuch bedeuten und ist vermutlich sogar ein Verstoss gegen das Gesetz über die berufliche Vorsorge.

  • Jetzt ein aber: Die Pensionskasse würde vermutlich nicht mitbekommen, wenn ihr das tut - es sei denn, sie fordert irgendwann mal später Unterlagen an um zu prüfen, ob ihr noch Eigentümer seid.

    Ich sehe das Problem an anderer Stelle: Das vorbezogene Geld haben sie ja steuerbegünstigt ausgezahlt. Und sobald sie in Zukunft freiwillig einzahlen, muss ja erst die Kohle zurück. Und dieser Teil steht bestimmt in den Bedingungen. Sonst würde man ja zudem das Einzahlungspotential "erhöhen" - korrekt wäre das bestimmt nicht.

  • Zitat

    Bei Immobilien in Deutschland wird diese Veräusserungsbeschränkung aber meines Wissens nicht eingetragen - da es dieses Konstrukt so in Deutschland nicht 1:1 gibt. Somit wäre eine Veräusserung an der Pensionskasse vorbei in der Theorie möglich, würde aber Vertragsbuch bedeuten und ist vermutlich sogar ein Verstoss gegen das Gesetz über die berufliche Vorsorge

    Ist richtig. Das wurde in Deutschland nicht eingetragen.


    In welche Bedingungen kann man das Nachlesen. Das Geld haben wir von einem Freizügigkeitskonto vorbezogen und nicht von einer Pensionskasse.


    Zitat

    Ich sehe das Problem an anderer Stelle: Das vorbezogene Geld haben sie ja steuerbegünstigt ausgezahlt. Und sobald sie in Zukunft freiwillig einzahlen, muss ja erst die Kohle zurück. Und dieser Teil steht bestimmt in den Bedingungen. Sonst würde man ja zudem das Einzahlungspotential "erhöhen" - korrekt wäre das bestimmt nicht.

    In welchen Bedingungen kann ich nachlesen? Wir haben das Geld von einem Freizügigkeitskonto.

  • Habe folgendes gefunden zur Veräusserungsbeschränkung. Diese haben wir nicht da das Geld bar ausbezahlt wurde.


    Die Stiftung ist gemäss Gesetz verpflichtet, die Veräusserungsbeschränkung im betreffenden Grundbuchblatt anmerken zu lassen. Sie hat diese gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezugs anzumelden. Eine mit einer Veräusserungsbeschränkung belastete Liegenschaft kann nicht ohne Zustimmung der Stiftung verkauft werden. Die Veräusserungsbeschränkung darf unter folgenden Voraussetzungen gelöscht werden:
    a) drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen
    b) nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalls
    c) bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; oder
    d) wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag an die Stiftung zurückbezahlt worden ist.
    Erwirbt der Vorsorgenehmer mit dem Vorbezug Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft, so sind diese zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks bei der Stiftung zu hinterlegen.

  • Ist richtig. Das wurde in Deutschland nicht eingetragen.


    In welche Bedingungen kann man das Nachlesen. Das Geld haben wir von einem Freizügigkeitskonto vorbezogen und nicht von einer Pensionskasse.


    In welchen Bedingungen kann ich nachlesen? Wir haben das Geld von einem Freizügigkeitskonto.

    Auch beim Freizügigkeitskonto sollte es ein entsprechendes Reglement geben bzw. Informationen, die ihr beim Vorbezug erhalten habt. Oder war das kein expliziter Vorbezug für Wohneigentum (was eigentlich nicht sein kann, wenn ihr alle Gelder bekommen habt)?
    Wobei das eigentlich keine Rolle spielt, da hier die Gesetzgebung eigentlich schon eindeutig genug ist und das Reglement diese Gesetzeslage in diesem Aspekt nur widerspiegeln dürfte.

  • Doch es war ein Vorbezug für Wohneigentum. Wir müssten auch einige Nachweise dafür bringen.

    Im Gesetzt steht bei Verkauf muss man Rückzahlen. Nur zur Miete finde ich nicht wirklich Angaben.



    Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vor­sorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:

    a.das Wohneigentum veräussert wird;b.Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich

    einer Veräusserung gleichkommen; oderc.beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.

    2 Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.

    3 Die Rückzahlung ist zulässig bis:

    a.94zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;b.zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oderc.zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.

    4 Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrich­tung überweisen.

    5 Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesi­cherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.

    6 Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.95

  • Super, danke dir. Werde mich mal in Ruhe anschauen.

    Viele Menschen haben ja Immobilien in Deutschland und wohnen in der Schweiz.

    Ich denke, dass komplizierte bei uns ist die Situation mit dem Vorbezug und der Rückkehr in die Schweiz.

  • Super, danke dir. Werde mich mal in Ruhe anschauen.

    Viele Menschen haben ja Immobilien in Deutschland und wohnen in der Schweiz.

    Ja, aber solche Immobilien dürfen nicht mit Vorsorgegeldern erworben werden, wenn man nicht drin wohnen wird. Kann man hier nachlesen: https://www.bsv.admin.ch/bsv/d…neigentumsfoerderung.html


    Zitat

    Ich denke, dass komplizierte bei uns ist die Situation mit dem Vorbezug und der Rückkehr in die Schweiz.

    Eigentlich ist da nichts wirklich kompliziert und die Rückkehr an sich ist auch nicht ausschlaggebend ist

  • Dann bleibt quasi nur der Verkauf und die Rückzahlung. Vermietung wäre interessant für uns, aber nach so kurzer Zeit könnte wohl der Anschein entstehen, das man dies mit dem Hintergrund auf schnelle Vermietung gemacht hat.

  • Dann bleibt quasi nur der Verkauf und die Rückzahlung. Vermietung wäre interessant für uns, aber nach so kurzer Zeit könnte wohl der Anschein entstehen, das man dies mit dem Hintergrund auf schnelle Vermietung gemacht hat.

    Bei einem Verkauf nach so kurzer Zeit wären dann die ganzen Kaufnebenkosten für die Katz. Erscheint mir nicht so klug.
    Andererseits: Mit bestehendem Wohneigentum wieder in die Schweiz zu ziehen hat evtl. auch steuerlich wieder Nachteile.

    Ohne jetzt Salz in die Wunde streuen zu wollen: So ganz durchdacht erscheint die Angelegenheit nicht?

  • Da hast du recht. Daher dachten wir an Vermietung. Auch um für das Alter vorzusorgen bzw. im Alter selber wieder darin zu wohnen. Oder man müsste es nach so kurzer Zeit mit Aufschlag zu unseren Kaufpreis verkaufen. Dann hätte man die Kaufnebenkosten wieder rein.

    Es war auch nicht unser Plan, sonst hätten wir sicher nicht gekauft. Aber wir haben einfach gemerkt das wir uns nach so langer Zeit mehr in der Schweiz zu Hause füllen.

  • Schau mal was der Ansprechpartner von der Freizügigkeitseinrichtung geschrieben hat.



    Zitat

    Im Falle einer Rückkehr könnte höchstens das Steueramt auf Sie zukommen, somit wäre sicherlich auch dies die beste Stelle für eine solche Anfrage.

    Tut mir leid, wenn ich Ihnen keine bessere Antwort geben kann.

  • Bezüglich Steueramt kann ich nichts sagen, ich weiss nicht, ob Vorbezüge für WEF begünstigt sind (ich denke nicht).
    Die eigentliche Frage hat der Ansprechpartner wohl bewusst umschifft.

  • Ich würde ja noch die Frage aufwerfen, ob die Vermietung tatsächlich interessant ist in diesem Fall. Das löst nach dem Prinzip des Belegenheitsstaates eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland aus. Dadurch bleibt vergleichsweise wenig über von einem positiven Ertrag. Bei ähnlichen Parametern rentieren Mietobjekte in der Schweiz dann deutlich besser.


    Nebenbei ist zu beachten, das die von einigen Parteien gewollte Vermögenssteuer / Vermögensabgabe Freibeträge wohl nur für Inländer vorsehen wird. Und da dort von ganzen Prozenten als Vermögenssteuer geträumt wird, macht das Vermietungen auf einen Schlag noch viel weiter unrentabel.


    Ebenfalls zu bedenken ist dass im Falle eines Erbfalls der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht hat. D.h. auch da droht in einem schlimmen Fall eine zweistellige Steuer selbst in der Erbschaftssteuerklasse 1. In der Schweiz ist diese Steuer fast überall abgeschafft.

  • Zitat

    Ich würde ja noch die Frage aufwerfen, ob die Vermietung tatsächlich interessant ist in diesem Fall. Das löst nach dem Prinzip des Belegenheitsstaates eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland aus. Dadurch bleibt vergleichsweise wenig über von einem positiven Ertrag. Bei ähnlichen Parametern rentieren Mietobjekte in der Schweiz dann deutlich besser.

    Es würde sich aktuell sicher lohnen. Die Mieten im Raum Berlin (dort wohnen wir) steigen durch die Decke. Klar keiner kann sagen wie lange noch.


    Zitat

    Nebenbei ist zu beachten, das die von einigen Parteien gewollte Vermögenssteuer / Vermögensabgabe Freibeträge wohl nur für Inländer vorsehen wird. Und da dort von ganzen Prozenten als Vermögenssteuer geträumt wird, macht das Vermietungen auf einen Schlag noch viel weiter unrentabel.

    Dann wäre es sicher nicht mehr rentabel.


    Aber uns geht es eigentlich nicht um rentabel oder nicht. Wir möchten aus verschiedenen Gründen wieder in die Schweiz. Jetzt suchen wir nur nach einer Lösung.

  • Nochmal ein paar Gedanken von mir.

    Wenn ihr beide komplett euer Vorsorgeguthaben habt ausbezahlen lassen, dann müssten ja eure Freizügigkeitskonten saldiert sein, sprich ihr habt eigentlich keine Geschäftsbeziehung mehr mit der Freizügigkeitsstiftung bzw. Bank.

    Die Freizügigkeitsstiftung oder Bank hat vermutlich auch wenig Interesse, wieder Einlagen von euch zu bekommen, weil damit derzeit wegen Negativzinsen und strikter Anlageregeln kein Geld zu verdienen ist - im Gegenteil.
    Andererseits darf der Sachbearbeiter euch natürlich nicht ermuntern, gegen die Gesetzeslage zu verstossen (durch einen Verkauf ohne Rückzahlung der Gelder). Und vermutlich will er auch keine Aussage machen, auf die man ihn ggf. vor Gericht festnageln könnte.


    Wenn ihr jetzt in Deutschland arbeitet und erst in Zukunft wieder in die Schweiz geht, dann frage ich mich, ob ihr bei euren nächsten Pensionskassen wieder als weisses Blatt Papier anfangt (vermutlich schon), sprich denen ist gar nichts über euren Vorbezug bekannt - weil ihr ja kein Freizügigkeitsguthaben einbringen werdet (Mutmassung).

    Vor allem bei deiner Frau könnte die neue Pensionskasse stutzig werden und nach der letzten Austrittsabrechnung fragen - in den Reglementen behalten sich die PKs in der Regel vor. Beispiel: https://www.swisscanto-stiftun…tung-sst-Formulare-de.pdf -> "Recht auf Einsicht". Ich kann dir nicht sagen, wie die Rechtslage ist, wenn ihr behauptet dass es keine gäbe.

  • Zitat

    Nochmal ein paar Gedanken von mir.

    Wenn ihr beide komplett euer Vorsorgeguthaben habt ausbezahlen lassen, dann müssten ja eure Freizügigkeitskonten saldiert sein, sprich ihr habt eigentlich keine Geschäftsbeziehung mehr mit der Freizügigkeitsstiftung bzw. Bank.

    Die Freizügigkeitsstiftung oder Bank hat vermutlich auch wenig Interesse, wieder Einlagen von euch zu bekommen, weil damit derzeit wegen Negativzinsen und strikter Anlageregeln kein Geld zu verdienen ist - im Gegenteil.

    Andererseits darf der Sachbearbeiter euch natürlich nicht ermuntern, gegen die Gesetzeslage zu verstossen (durch einen Verkauf ohne Rückzahlung der Gelder). Und vermutlich will er auch keine Aussage machen, auf die man ihn ggf. vor Gericht festnageln könnte.

    Den gleichen Gedanken hatten wir auch.....So ist es auch. Die Konten sind komplett saldiert und damit keine Geschäftsbeziehung. Dort lag das Geld auch nur 1 Monat.


    Zitat

    Wenn ihr jetzt in Deutschland arbeitet und erst in Zukunft wieder in die Schweiz geht, dann frage ich mich, ob ihr bei euren nächsten Pensionskassen wieder als weisses Blatt Papier anfangt (vermutlich schon), sprich denen ist gar nichts über euren Vorbezug bekannt - weil ihr ja kein Freizügigkeitsguthaben einbringen werdet (Mutmassung).

    Das hast du richtig angenommen. Wir würden quasi wieder bei 0 anfangen......


    Zitat

    Vor allem bei deiner Frau könnte die neue Pensionskasse stutzig werden und nach der letzten Austrittsabrechnung fragen - in den Reglementen behalten sich die PKs in der Regel vor. Beispiel: https://www.swisscanto-stiftun…tung-sst-Formulare-de.pdf -> "Recht auf Einsicht". Ich kann dir nicht sagen, wie die Rechtslage ist, wenn ihr behauptet dass es keine gäbe.

    Wieso denkst du gerade bei meiner Frau?


    Nochmals danke für die ganzen Auskünfte :smiling_face:

  • Ein Nachtrag von mir:


    Habe beim Steueramt vom Kanton und bei der Pensionskasse angerufen, wo das Geld vor der Stiftung war. Das Steueramt hat mir empfohlen bei der Pensionskasse zu Fragen und diese wiederum meinte, ich sollte bei der Freizügigkeitsstiftung fragen. Also schließt sich der Kreis und keiner scheint wohl Ansprüche zu stellen. Die Auskunft von der Pensionskasse war noch, dass sie nicht Fragen, wenn einer "0" mit einbringen tut. Sie Fragen nur, wenn man freiwillig einzahlen tut. Aber das kann ja von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein.