Unterschied Aufenthaltsbewilligung vs. Niederlassungsbewilligung

  • Guten Morgen


    Ich habe einiges zu dem Thema gelesen, aber für mich ist immer noch nicht ganz klar was der effektive Unterschied zwischen Aufenthaltsbewilligung vs. Niederlassungsbewilligung ("Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.") in der Schweiz ist.

    • Als EU-Bürger gibt es keine Visumspflicht in der Schweiz, d.h. ich kann mich unbeschränkt hier aufhalten, wenn ich mein Leben selbst finanzieren kann. Ich bin nicht sicher, ob das so korrekt ist, aber das ist mal meine Annahme.
    • Mit Aufenthaltsbewilligung B werde ich z.B. im Rahmen eines Angestelltenverhältnis in die Schweizer Sozialsysteme aufgenommen, zahle dort ein und habe ggfls. beschränkte Rechte.
    • Mit Niederlassungsbewilligung C ist das Aufenthaltsrecht unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Was bedeutet das konkret? Könnte ich mich nicht als EU-Bürger ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten mit der Gefahr, dass sich die Regeln ändern (z.B. Einführung Visumspflicht für EU-Bürger) und ich dann ausgewiesen würde.

    Kann mir jemand den effektiven Unterschied zwischen Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, den ich bei einem Wechsel spüren würde, deutlich machen?


    Danke vielmals


    Philip

  • Eine Niederlassungsbewilligung (C) ist eine "Daueraufenthaltsbewilligung", die du nach 5 Jahren als deutscher Bürger bekommst (im Anschluss an die B-Aufenthaltsbewilligung). Heute sind die rechtlichen Unterschiede eher gering. Früher war das mal anders. Dennoch: Mit der Niederlassungsbewilligung hast du mit wenigen Ausnahmen die gleichen Rechte wie ein Schweizer. Die Niederlassungsbewilligung läuft auch nach 5 Jahre ab, wird dann aber ohne Probleme und weitere Bedingungen verlängert - sofern du noch in der Schweiz wohnst und nichts böses gemacht hast.

  • Hoi,


    also vorab ist die B-Bewilligung eine Art Visum und so etwas benötigst Du auch als EU-Bürger. Der Unterschied ist nur, dass es keine Kontigente gibt oder andere Beschränkungen, wie z.B. Nachweis dass Du eine Fachkraft bist, weshalb Du eingestellt werden musst, statt eines/ einer SchweizerIn.


    Ich schätze das sind auch die Beschränkungen, die gemeint sind. Ich habe kürzlich den Wechsel von B zu C durchgeführt. Eigentlich hätte sich nur geändert, dass ich jetzt normal steuerlich veranlagt werde, was vorher aber schon der Fall war, aufgrund der Höhe meines Einkommens.

    Der einzige tatsächliche "spürbare" Unterschied ist, dass meine Firma nun keine Quellensteuer mehr abführen muss.


    Was aber auch bei uns noch wichtig ist: Du musst die C-Bewilligung haben, bevor Du Dich einbürgern lassen möchtest, was wir zumindest planen, daher war es ein absoluter no-brainer für uns.

    • Der Wechsel von der Quellensteuer zur normalen Veranlagung hängt nach meinem Wissen nicht von der Niederlassungsbewilligung ab, sondern geschieht automatisch nach 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz oder schon vorher, wenn bestimmte Konditionen zutreffen wie Immobilienerwerb in der Schweiz, hohes Einkommen etc.
    • Der Besitz der C-Bewilligung als Voraussetzung für eine Einbürgerung ist ein guter Punkt, aber für mich letztendlich nicht "spürbar", sondern lediglich eine Formalie auf dem Papier. Trotzdem ist das ein handfestes Argument :winking_face:
    • Jan: "Mit der Niederlassungsbewilligung hast du mit wenigen Ausnahmen die gleichen Rechte wie ein Schweizer." -> Das hatte ich auch gelesen, aber was sind das genau für Rechte, die für mich tatsächlich eine spürbare Änderung gegenüber einer B-Bewilligung bedeuten?
      • Ein Punkt ist wahrscheinlich, dass mein Aufenthaltsstatus nicht mehr an meine Beschäftigung geknüpft ist, d.h. wenn ich letztere verliere, dann verliere ich nicht mein Aufenthaltsrecht.
      • Wenn ich mit C-Bewilligung für längere Zeit ins Ausland ziehe, dann verliere ich diese wieder.
      • Wenn ich mit C-Bewilligung für längere Zeit Sozialhilfe beziehe, dann kann diese wieder entzogen werden.
      • etc.

    Vermutlich ist es tatsächlich so, dass die Unterschiede früher deutlich grösser waren als es heute der Fall ist.

  • Mit C-Ausweis kannst Du z.B jede beliebige Immobilie kaufen und vermieten, während mit B-Ausweis in der Regel nur ein EFH als Erstwohnsitz zum Selbstbezug bewilligungsfrei gekauft werden darf. Du kannst mit C dem Schützenclub beitreten und eine Waffe kaufen. Du kannst als Polizist arbeiten, usw.

    Du darfst allerdings nicht wählen oder bei Abstimmungen mitmachen.

  • Genau, du kannst auch eine Personensicherheitsprüfung (bis Stufe 11) machen, bekommst bei Bedarf Zutritt zu K-Anlagen, zu sensitivem Material bis zur Stufe Geheim und kannst neben dem Schützenclub sogar eine Bewilligung bekommen (aus beruflichen Gründen) eine Waffe sichtbar am Körper tragen zu dürfen. Genauso kannst Du als Gutachter vor dem Bundesgericht bestellt werden.


    Erst nach 12 Jahren kann man im Kanton Bern mit C-Bewilligung auch als längerer Sozialhilfebezüger nicht mehr das Niederlassungsrecht verlieren - so Stand das in den Unterlagen, die ich für den Einbürgerungstest durcharbeiten musste. Ein Landesverweis ist natürlich immer möglich - aber daran ist man dann selbst Schuld. Ob daran was geändert hat: Keine Ahnung. Das ist der Stand von vor drei Jahren.


    Wenn du wegziehst, erlischt die Bewilligung natürlich. Du kannst glaube ich für ein oder zwei Jahre erklären, dass du sie behalten möchtest. Aber damit kenne ich mich im Detail nicht aus. Generell gilt: Wenn man das vermeiden möchte - komme was wolle - hilft vermutlich nur die Staatsbürgerschaft. Aber real ist das vermutlich kein riesiges Problem, weil die meisten, die das betrifft, vermutlich noch eine Immobilie haben und sich faktisch einfach dort melden können, wenn sie denn wollen (Und das soll keine Ermutigung zum begehen von Meldeverstössen sein).


    Als ich 2007 in die Schweiz kam, war das zumindest noch "anders". Ich hatte zuerst L-Bewilligungen, dann eine B1 (1-Jahres B) - alles war kontingentiert. Dafür war es dann aber auch so, dass man rückwirkend der ordentlichen Besteuerung unterstellt werden konnte (bzw. auch gegen den eigenen Willen unterstellt wurde). Das führte bei mir dazu, dass ich bereits ein Jahr später eine Niederlassungsbewilligung hatte. Das geht heute meines Wissens nicht mehr - dafür gibt es nun die ordentliche Besteuerung über 120k... Für mich war das damals nicht gut, weil ich rückwirkend erheblich mehr Steuern zahlen musste.


    Aber: Ich habe damals mit dem Wechsel von B zu C weniger für die Versicherungen gezahlt (ich glaube das ist heute auch gar nicht mehr möglich) und ich musste nicht mehr zur "Fremdenpolizei" (ja, sowas gab es damals).


    Es gibt aber auch Verschärfungen. Für die PSP-12 musst du unterdessen bspw. Schweizer sein - da reicht die C-Bewilligung nicht mehr.


    Gesamthaft würde ich das alles recht entspannt sehen. Du kannst unterdessen bequem mit L, B oder C in der Schweiz leben. Das ist alles kein Problem und für mich - der ich da eher konservativ ist - in vielen Fällen gar etwas zu einfach. Ich finde es nicht schlecht, wenn man sich ein wenig integrieren muss und die Sprachbarriere ist ja zumindest in der Deutschschweiz nicht wirklich gross. Ich kam zu einer Zeit der Initiativen in der Schweiz, in der es für Ausländer nicht immer nur angenehm war. Jetzt muss ich aber dazu sagen, dass ich als Deutscher in der Westschweiz damals in eine Art Sonderkategorie fiel - für die Afrikaner war das eine ganz ganz andere Nummer. Aber dennoch: Integration wurde erwartet und gefordert: Quartierfeste, Schutzraum-Streichen und was weiss ich.

    Heute kommt man als Deutscher in die Schweiz und hat da keine wirklichen Probleme mehr. Schengen hat da viel vereinfacht. Auch wenn du ein paar mal (natürlich nicht jahrelang) arbeitslos wirst: Nach 5 Jahren hast du heute recht sicher eine Niederlassungsbewilligung. Allerdings ist der Unterschied zu einer B-Bewilligung auch nicht wirklich gross.

  • Wie schaut das eigentlich als Renter aus, ich war zwar noch knapp 10 Jahre bis dahin, plane aber weiter hier bleiben zu wollen.

    Wenn ich bis dahin die C-Bewilligung bekommen habe, muss ich dann noch irgendetwas beachten?

    Da ich insgesamt nur ca. 10 Jahre in die schweizerische AHV/PTV eingezahlte habe, gehe ich davon aus dass meine schweizerische Rente dann nicht ausreicht, muss ich dann nachweisen ,dass mir ausreichend Mittel (Deutsche Rente, private Vorsorge, Vermögen" vorliegen oder ist das meine Sache von was ich dann leben werde?

  • Zitat
    • Als EU-Bürger gibt es keine Visumspflicht in der Schweiz, d.h. ich kann mich unbeschränkt hier aufhalten, wenn ich mein Leben selbst finanzieren kann. Ich bin nicht sicher, ob das so korrekt ist, aber das ist mal meine Annahme.

    Diese Annahme ist insofern nicht korrekt, dass sie einen Daueraufenthalt ohne Bewilligung unterstellt. Maximal 90 Tage sind "einfach so" möglich, für alles andere braucht es eine Bewilligung, u.a. weil man dann von einer Wohnsitznahme ausgehen kann.


    Die Bewilligung B ist auch nicht an eine Arbeitsaufnahme geknüpft, es gibt die Bewilligung B explizit in der Version "ohne Erwerbstätigkeit". Z.B. dann wenn man mit hinreichendem Vermögen zuzieht oder auch für Pensionisten.


    Zitat

    Mit C-Ausweis kannst Du z.B jede beliebige Immobilie kaufen und vermieten, während mit B-Ausweis in der Regel nur ein EFH als Erstwohnsitz zum Selbstbezug bewilligungsfrei gekauft werden darf.


    Das ist nicht korrekt, EU/EFTA-Angehörige sind nach Lex Koller Schweizern beim Erwerb von Immobilien gleichgestellt. Die genannte Reglementierung trifft auf "Personen im Ausland" zu oder auf in der Schweiz lebende Drittstaaten-Angehörige.


    Siehe dazu: Das sagt der Bund.



    Zitat

    Niederlassungsbewilligung C ist das Aufenthaltsrecht unbeschränkt

    Das ist nicht ganz genau, denn es gibt u.a. die Einschränkung, dass bei Straftaten auch Inhaber von C ausgeschafft werden können. (Der berühmte "Landesverweis" für Raser z.B.). Das Aufenthaltsrecht ist insofern zwar nicht an formale Bedingungen zum Erhalt geknüpft (kein RAV, unbefristeter Arbeitsvertrag usw.), aber eben auch nicht unbeschränkt im Vergleich zur Staatsbürgerschaft.

  • Die Niederlassungsbewilligung läuft auch nach 5 Jahre ab,

    Diese Aussage ist nicht ganz richtig.


    Die Niederlassungsbewilligung läuft nicht ab, sondern bleibt grundsätzlich unbefristet gültig und darf nicht mit Bedingungen verbunden werden. Sie bleibt also gültig, solange ihre Inhaberin ihren Wohnsitz in der Schweiz hat*. Zu Kontrollzwecken wird diese Bewilligung jedoch jeweils für eine Zeitspanne von fünf Jahren ausgestellt, da eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn Widerrufsgründe vorliegen.



    * Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung, wenn sich der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Stellt er vor Ablauf dieser Frist ein entsprechendes Begehren, so kann die Niederlassungsbewilligung für längstens vier Jahre aufrechterhalten werden.

  • Faktisch wird sie an Bedingungen geknüpft. Unter anderem muss der Ausländer einen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf in den ersten Jahren auch nicht in der Kontrollphase in die Sozialhilfe rutschen. Der Unterschied zur Aufenthaltsbewilligung ist nicht riesig. In der Praxis kenne ich auch zwei Fälle in denen bei Arbeitslosigkeit verlängert wurde.