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  4. Steuern

Arbeitgeber hat nie Quellensteuer abgezogen

  • Guibezer
  • 14. März 2022 um 15:33
  • Guibezer
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    Guibezer
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    • 14. März 2022 um 15:33
    • #1

    Hoi zämme

    Ich bin seit 2017 in der Schweiz in BS wohnhaft und letzten Monat habe ich den Ausweis C. Als ich das einer meiner ArbeitgeberInnen gemeldet habe, hat sie mir gesagt, sie habe die Quellensteuer niemals abgezogen. Dort arbeite ich seit September 2019.

    Beim zweiten Arbeitgeber habe ich rausgefunden, dass die Quellensteuer seit August 2018 nicht mehr abgezogen wird.

    Die Lohnabrechnungen von einem dritten Arbeitgeber (Juli 2018-September 2020) beweisen auch keinen Quellensteuer Abzug.

    Weiss jemand, was auf mich nun zukommt? Ich kann kaum schlafen, weil ich Angst habe, dass ich bald eine fette Rechnung bekomme! :woozy_face:

  • jan82
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    • 14. März 2022 um 16:56
    • #2
    Zitat von Guibezer

    Weiss jemand, was auf mich nun zukommt? Ich kann kaum schlafen, weil ich Angst habe, dass ich bald eine fette Rechnung bekomme! :woozy_face:

    Seltsam, dass zwei Arbeitgeber im Spiel sind und es beide falsch erfasst haben.

    Mein Tipp ist: Ran ans Telefon und das direkt mit der Steuerverwaltung klären. Erstmal musst du wissen was da "offen" ist oder ob da überhaupt etwas offen ist. Und nachdem du das weisst redest du mit Deinem Arbeitgeber und dem Ex-Arbeitgeber. Du hättest zwar durchaus auch merken können, dass das nicht abgezogen wird, aber grundsätzlich sehe ich da schon ein wenig den Arbeitgeber in der Pflicht.

    Jetzt einfach nicht nichts machen, sondern aktiv werden und klären. Viel Erfolg!

  • lieberjott
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    • 14. März 2022 um 18:43
    • #3

    Ich finde folgenden Link ganz interessant:

    Schuldner der steuerbaren Leistung
    Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) finden hier die erforderlichen Informationen zu deren Pflichten im Quellensteuerverfahren.
    www.zh.ch

    Laut dem wäre der Arbeitgeber der Schuldner der steuerbaren Leistungen und hat unter anderem folgende Pflichten:

    "- Prüfen, ob eine Quellensteuerpflicht gegeben ist

    - Fristgerechte Bezahlung der in Rechnung gestellten Quellensteuer"

    Aber die Frage ist nun, was passiert würde, wenn tatsächlich etwas offen ist. Wenn du netto mehr rausbekommen hast (das sollte man doch merken?), dann könnte es sein, dass du es dem Arbeitgeber zurückzahlen müsstest (reine Spekulation - eventuell ist es verjährt oder die Gesetzeslage spricht dagegen). Oder ist dein Nettolohn jeweils gleich geblieben?

    Nachtrag: Habe noch einen interessanteren Link gefunden:

    TREX

    "Werden einem Mitarbeiter die falschen Quellensteuern abgezogen und ist dieser nicht mehr im Unternehmen tätig, fällt eine mögliche nachträgliche Belastung der Differenzen auf das Unternehmen zurück – als Leistungsschuldner gegenüber den Quellensteuerbehörden."

  • lieberjott
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    • 14. März 2022 um 18:53
    • #4

    Ach und übrigens: Wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber bei der Lohnbuchhaltung schlampt, dann würde ich mir bei der AHV einen Auszug des "individuellen Kontos" bestellen und prüfen, ob die AHV korrekt und vollständig zu deinen Gunsten abgeführt wurde.

  • basileus
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    • 14. März 2022 um 19:30
    • #5
    Zitat von lieberjott

    Ach und übrigens: Wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber bei der Lohnbuchhaltung schlampt, dann würde ich mir bei der AHV einen Auszug des "individuellen Kontos" bestellen und prüfen, ob die AHV korrekt und vollständig zu deinen Gunsten abgeführt wurde.

    Ohne die genauen Details zu kennen, aber für mich klingt der Ursprungspost eher nach privaten Arbeitgebern (Haushaltshilfe o.ä.)

    Würde aus meiner Sicht auch erklären, warum das nie einer der "Arbeitgeber" abgezogen hat.

    Wobei es mich schon wundert, dass die Finanzverwaltung sich da nie gemeldet hat.

  • Guibezer
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    • 14. März 2022 um 20:29
    • #6

    Hallo allerseits, vielen Dank für eure Kommentare!

    Es geht nicht um private Arbeitgeber, sondern um ag‘s… in der Tat den Unterschied habe ich nicht bemerkt, weil ich bei dem einen Arbeitgeber verschiedene Lohn und Pensumveränderungen erlebt habe aufgrund von Stell- und Aufgabewechslungen. Bei den anderen war/bin ich im Stundenlohn und deswegen variiert der Betrag immer. Aber gut, das ist alles Wasser unter der Brücke.

    Morgen melde ich mich bei der Steuerverwaltung und schreibe euch ein Update.

    Lg Guilherme

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    • 15. März 2022 um 06:03
    • #7

    Ich drücke dir die Daumen dass alles gut kommt!

    lieberjott hat noch einen wichtigen Punkt erwähnt: kontaktiere ebenfalls die Ausgleichskasse (AHV) und lass dir einen Auszug schicken. Nicht dass da noch mehr im Argen liegt.

  • Elfi2019
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    • 17. Juni 2022 um 16:48
    • #8

    Hallo,

    Ich habe gerade den Beitrag gelesen und tatsächlich ist mir das selbe passiert.

    Was ist bei dir rausgekommen?

    Musstest du die Quellensteuer nachträglich bezahlen oder das Unternehmen?

    Lg

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    • 18. Juni 2022 um 10:54
    • #9

    Seltsam ist auch, dass es den Steuerbehörden nicht im Rahmen der Erteilung der C-Bewilligung aufgefallen ist!? Das Migrationsamt überprüft doch bei dem Verfahren ob man Steuerschulden hat.

    Die Sache ist betimmt unangenehm für Dich aber für den Arbeitgeber wird es wahrscheinlich ernstere Konsequenzen haben. Bei Verdacht auf Schwarzarbeit oder Sozialleistungsbetrug ist der Gesetzgeber nicht zimperlich. Sind denn die übrigen Sozialleistungen korrekt und wahrhaftig geflossen?

  • jan82
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    • 18. Juni 2022 um 17:40
    • #10

    Vor allem ist doch mindestens alle drei Jahre AHV Revision. Spätestens die sollten das doch merken. Ein Jahr kontrollierten die bei uns immer vollständig - die anderen stichprobenartig…

  • basileus
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    • 19. Juni 2022 um 08:34
    • #11
    Zitat von jan82

    Vor allem ist doch mindestens alle drei Jahre AHV Revision. Spätestens die sollten das doch merken. Ein Jahr kontrollierten die bei uns immer vollständig - die anderen stichprobenartig…

    Eventuell geht es bei Elfi um private Arbeitgeber (Stichwort Haushaltshilfe etc.) Hier müsste man erstmal mehr Infos bekommen.

    Als regulärer Arbeitgeber kann man natürlich die Angaben Richtung AHV türken, aber wie du schon geschrieben hast: bei der Revision kommt so etwas definitiv heraus.

  • zwergnase
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    • 19. Juni 2022 um 09:08
    • #12

    Also ich wurde vom Steueramt dazu aufgerufen, die Quellensteuerabrechnung einzureichen,

    weil ich es im Umzugsstress nach dem ersten Quartal schlichtweg vergessen habe :flushed_face:

    Bei einer eingetragenen Firma kann das meiner Meinung nach eigentlich nicht vorkkommen.

  • Elfi2019
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    • 19. Juni 2022 um 09:28
    • #13

    Zu meiner Situation..

    Ich arbeite in einer Zahnarztpraxis also nichts privates

    25 Angestellte

    Bin aber seit März dort nicht mehr tätig da ich mir die Zeit für mein Baby nehme.

    Gestern beim durchblättern meiner Abrechnungen und lohnausweis ist mir aufgefallen dass keinerlei Quellensteuern gezahlt worden ist 😳

    Ich setzte mich in Verbindung mit meinem damaligen Chef

    Seine Aussage war folgende

    „Mir war nicht bekannt dass du darunter fällst“

    aber er hat doch die Meldepflicht und die Leistungspflicht.

    Ich habe die Bewilligung B

    Ich möchte morgen beim Finanzamt anrufen habe aber Angst das jetzt eine Nachzahlung auf mich zukommt.

    Zumal ich aktuell zuhause bin und extra dafür gespart habe mir eine Auszeit zu gönnen und für mein Kind da zu sein.

    Meine Frage wäre … ist da die nicht der Arbeitgeber in der Schuld?

  • heisseisen
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    • 19. Juni 2022 um 10:25
    • #14

    Hallo Elfi2019

    Bist du denn Quellensteuerpflichtig oder bist du vielleicht mit einem Schweizer verheiratet?

    Dann müsstest du „normal“ veranlagen.

  • Elfi2019
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    • 19. Juni 2022 um 10:41
    • #15

    Nein ich bin deutsche

    Und mein Lebenspartner ist auch deutscher beide Bewilligung B

    Nicht verheiratet

    Ich bin normal Quellensteuerpflichtig.

  • AnjaB
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    • 19. Juni 2022 um 10:52
    • #16

    Hallo Elfi

    Ich denke schon, dass in erster Linie der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, bei der Einstellung seines (ausländischen) Personals darauf zu achten, welche Aufenthaltsbewilligung vorliegt.

    Bei mir gab es bisher nie Probleme und ich hatte einige Stellenwechsel während meiner B-Bewilligung :smiling_face_with_halo:

    Muss allerdings sagen, dass ich den einen oder anderen Arbeitgeber auch darauf hingewiesen habe, während des Vorstellungsgesprächs, dass ich Quellensteuer Abgabepflichtig bin. Mancher war mir dafür dankbar, weil er noch nie solch einen Fall hatte.

    Ich hoffe und wünsche, dass es für Dich gut ausgeht. Wie lange warst Du denn dabei?

    Dem Finanzamt würde ich mitteilen, dass Du davon ausgegangen bist, der Arbeitgeber kennt seine Pflichten, wenn er Mitarbeiter mit B-Bewilligung einstellt.

    Viel Glück :four_leaf_clover: Geniesse die Auszeit mit Deinem Kind, trotz allem.

  • zwergnase
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    zwergnase
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    • 19. Juni 2022 um 19:43
    • #17

    Darauf macht doch normalerweise auch der Steuerberater aufmerksam :thinking_face:

    Ich denke auch, dass da der AG in der Pflicht ist.

    Um die Nachzahlungen wirst Du aber, denk ich nicht drum rum kommen, denn die Quellensteuer

    wird ja in der Regel vom Bruttolohn abgezogen und der AG schuldet diese dem Steueramt.

  • basileus
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    • 20. Juni 2022 um 07:09
    • #18
    Zitat von Elfi2019

    Seine Aussage war folgende

    „Mir war nicht bekannt dass du darunter fällst“

    aber er hat doch die Meldepflicht und die Leistungspflicht.

    Was für eine Aussage! Der Arbeitgeber hat die Pflicht, dich innerhalb von acht Tagen bei der zuständigen Steuerbehörde zu melden. Gerade dann, wenn man Ausländer anstellt (das bist du als deutsche Staatsbürgerin ja), wäre das die erste Frage die ein AG stellen muss. Ein paar mehr Infos hier


    Wie @zwergnase richtig geschrieben hat, wirst du aber um die Steuer selbst nicht herumkommen.


    Zitat von Elfi2019

    Meine Frage wäre … ist da die nicht der Arbeitgeber in der Schuld?

    Definiere Schuld. Ja, er ist fahrlässig vorgegangen und hat nicht im Vorfeld geklärt dass du quellensteuerpflichtig bist. Vermutlich wird das eine Geldstrafe für deinen (ehemaligen) AG nach sich ziehen. Das ändert aber nichts daran, dass die Steuern bisher nicht gezahlt worden sind. Hier wäre die Frage: hast du dir deine Lohnausweise über all die Jahre nie angesehen?

  • jan82
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    • 20. Juni 2022 um 07:48
    • #19

    In jedem Fall haben da so einige geschlafen. Man muss doch in jeder mir bekannten CH-Personalbuchhaltungssoftware die Nationalität (und bei nicht CH) auch den Aufenthaltsstatus erfassen. Und dann kommen die Fragen zum Zivilstand, zu Kindern sowie die Begleitfragen zur Abklärung der Zuständigkeit für etwaige Kinderzulagen. Und das macht dann ja die Buchhalterin - und dann kommt evtl. die Revisionsstelle und ganz sicher die AHV Revision, die das irgendwie merken müssten.

    Ich glaube nicht, dass es da eine Strafe für den AG gibt. Früher wurde die Quellensteuer auf den Formularen ja auch noch Sicherheitssteuer (oder so ähnlich genannt) - was eben genau impliziert was es ist: Die Garantie für den Staat, dass er die Kohle bekommt. Der AG wird dafür also vermutlich haften. Eine Strafe kann ich mir nicht vorstellen. Wir haben auch schon viele Fehler gemacht bei denen man sich an die Nase fassen darf, aber bis dato noch keine Strafe für irgendwas ausser Verkehrsordnungsbussen in einem sehr moderaten Rahmen. Die Schuld liegt primär beim AG - das ist gar keine Frage. Aber wie basileus schon sagt: Es gibt eben auch Lohnabrechnungen und Lohnausweise. Man hätte es also auch als Arbeitnehmer merken können. Ich denke, dass der Arbeitnehmer nachzahlen muss, aber der Arbeitgeber für die offenen Forderungen haftet. Ist aber nur geraten. Allerdings glaube ich, dass du (nachdem du das mit der Steuerverwaltung abgeklärt hast) dir der AG vermutlich entgegenkommen dürfte. Der wird selber erkennen, dass er da einen Bock geschossen hat...

  • BonjourSuisse
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    • 20. Juni 2022 um 12:42
    • #20

    Da wir es hier mit einem Arbeitgeber aus der Gesundheitsbranche zu tun haben, könnte man auch einen Vorsatz vermuten. Ich bin selber in der Gesundheitsbranche tätig und weis daher zu gut, dass gerade Neulinge die noch keine Arbeitserfahrungen in der Schweiz haben bei der Lohnabrechnung sowie bei den Arbeitsverträgen über den Tisch gezogen werden.

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