Fahrzeug direkt auf neuen Besitzer ummelden

  • Guten Tag


    Wir nehmen unser Fahrzeug als Umzugsgut mit in die Schweiz. Weil wir es länger als sechs Monate besitzen, müssen wir nicht es nicht verzollen.


    Direkt nach dem Umzug möchten wir es verkaufen, da wir es in der Schweiz nicht benötigen.


    Idealerweise würde ich es nach der MFK bei der Umschreibung der Papiere direkt auf den Käufer umschreiben lassen.

    Motivation: Ich müsste keine Versicherung abschliessen, keine Kennzeichen anfertigen lassen, um das Fahrzeug direkt im Anschluss dem Käufer zu übergeben. Dieser darf das Fahrzeug im nächsten Atemzug auf sich umschreiben und nochmal Gebühren zahlen...


    Weiss jemand, ob so etwas möglich ist? Ich vermute sogar etwas, dass es davon abhängt, ob der Käufer das Fahrzeug im selben Kanton anmelden wird oder nicht.

    Falls so etwas möglich wäre, spricht sonst noch etwas dagegen? Eine Abmeldung des Fahrzeugs in DE müsste damit trotzdem möglich sein, oder?


    Wenn der Fall für das Forum zu exotisch ist, frage ich bei der Behörde mal an und reiche die Info hier nach.


    Viele Grüsse

    Max Power


    P.S.: Einen Verkauf in Deutschland haben wir uns auch überlegt. Die Verkaufspreise in der Schweiz rechtfertigen allerdings den am Ende überschaubaren Zusatzaufwand.

  • Vergiss es mit dem SOFORT Verkaufen geht NICHT.

    In Deutschland genau das gleiche.Bin von der CH nach Deutschland und ich hatte eine Sperrfrist von 12 Monaten fürs Auto.

    In der Schweiz das gleiche als ich von Deutschland in die Schweiz gezogen wird war es auch 12 Monate.


    Waren, die als Übersiedlungsgut zur Endverwendung (mit gleichzeitiger Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) abgefertigt werden, unterliegen weiterhin der zollamtlichen Überwachung. Das heißt, sie dürfen zwölf Monate lang - gerechnet ab der Annahme des entsprechenden Antrags - keiner anderen Person überlassen werden. Das heißt, sie dürfen insbesondere nicht verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden.

    Im Falle eines Umzugs innerhalb dieser Frist ist der Begünstigte verpflichtet, der Überwachungszollstelle rechtzeitig vorher die Umzugsabsicht und die neue Wohnanschrift mitzuteilen.


    Verstößt der Begünstigte gegen diese Bestimmung, d.h. entzieht er die Waren der zollamtlichen Überwachung, entfällt die Zollbefreiung. Es entsteht die Zollschuld, und die Abgaben für die betreffenden Waren werden - ungeachtet weiterer straf- oder bußgeldrechtlicher Ahndungen - nacherhoben.


    Gruss

  • In der Schweiz verkauft sich dein Auto auch schlechter,weil es dann ein Import Auto ist und die Schweizer zahlen für Import Gebrauchte auch weniger.

    Ein in Deutschland zugelasenes Auto hat auch nicht so eine Hochwertige Ausstattung als die in der Schweiz,das ist bei NEU Wagen auch so.

    Ich weiss wovon ich spreche war über 50 Jahre in der Schweiz und mein Schwager besitzt eine Autowerkstatt in der Schweiz.

    Also in Deutschalnd verkaufen.


    Vergessen: Im Fahrzeugbrief steht bei dir dann ein X drinn = Importfahrzeug nicht das du Denkst bei einem evtl. Verkauf es zu verschweigen.

    Das X ist jedem Schweizer Bekannt.

  • Das mit den 12 Monaten Verkaufsverbot ist ein Märchen. Wurde hier auch oft schon behandelt. Ich habe mein Auto auch eher verkauft.

    Dass Import-Autos schlechter zu verkaufen sind, kann ich bestätigen. Hatte meinen in Zahlung gegeben und weniger bekommen.

  • Bei der Einfuhr als Übersiedlungsgut sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

    • Derjenige, der das Kraftfahrzeug einführen will, muss mindestens sechs Monate der Halter des Fahrzeuges gewesen sein.
    • Derjenige, der das Kraftfahrzeug einführen will, darf in den kommenden zwölf Monaten das Auto nicht an Dritte verleihen oder verkaufen.

    Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind auf das Fahrzeug Abgaben zu entrichten, auch nachträglich.


    Umzugsgut - Einreise in die Schweiz
    Die Einreise kann nur zu Schalteröffnungszeiten erfolgen. Es besteht ein Nachtfahrt- und Wochenendfahrverbot für LKW.
    www.gaav.de

  • Ich hab mein Auto damals auch verkauft innerhalb der 12 Monate und musste es dann wieder zurückkaufen ,weil der Käufer es nicht zulassen konnte.

    Hatte damit kein Problem ,weil ich ins Risiko gegangen bin und hab damit gerechnet oder besser gehofft es Funktioniert ,war aber nicht so.


    Ich würde jetzt das Risiko nicht mehr eingehen,aber jeder sowie er will.


    Gruss

  • Das hat nichts damit zu tun, jeder so wie er will. Blöder Spruch. Ich hab die Erfahrungen genannt, die ich gemacht habe. Punkt. Vielleicht gibt es kantonale Unterschiede, obwohl ich glaube, dass für Zollangelegenheiten der Bund zuständig ist. Oder die Gesetze wurden zwischenzeitlich angepasst.

    Für mich ist das Thema übrigens hier beendet.


  • Kannst du mir bitte den Paragraphen im Schweizer Zollrecht nennen?


    Was du zitiert hast, gilt für die Übersiedlung in die EU (Link).


    Das mit den 12 Monaten Verkaufsverbot ist ein Märchen. Wurde hier auch oft schon behandelt. Ich habe mein Auto auch eher verkauft.

    Dass Import-Autos schlechter zu verkaufen sind, kann ich bestätigen. Hatte meinen in Zahlung gegeben und weniger bekommen.

    Da ich aktiv Autohäuser in Deutschland und der Schweiz angeschrieben habe, habe ich die Preise gut vergleichen können.

    Dass es ein Importfahrzeug aus Deutschland ist, habe ich den Schweizer Autohändlern natürlich nicht verschwiegen.

  • Was gegen eine direkte Anmeldung auf den neuen Besitzer spricht, ist die Voraussetzung für die Einfuhr als Umzugsgut:

    Das Fahrzeug von Zuziehenden kann beim Umzug in die Schweiz abgabenfrei als Übersiedlungsgut zugelassen werden. Einzige Voraussetzungen dazu sind, dass die zuziehende Person das Fahrzeug vor der Wohnsitzverlegung mindestens sechs Monate im Ausland verwendet hat und beabsichtigt, das Fahrzeug in der Schweiz weiter zu verwenden.

    Aus meiner Sicht, geht nur folgender Weg. Fahrzeug beim Umzug für die Einfuhr anmelden. Beim Strassenverkehrsamt in der Schweiz auf dich anmelden und damit die Einfuhr abschliessen. Im Anschluss weiterverkaufen. Über die Sperre zum Weiterverkauf innerhalb von 12 Monaten nach der Anmeldung in der Schweiz, gibt es widersprüchliche Aussagen. Zur Sicherheit würde ich aber bei den Behörden nachfragen.

  • Was gegen eine direkte Anmeldung auf den neuen Besitzer spricht, ist die Voraussetzung für die Einfuhr als Umzugsgut:

    Aus meiner Sicht, geht nur folgender Weg. Fahrzeug beim Umzug für die Einfuhr anmelden. Beim Strassenverkehrsamt in der Schweiz auf dich anmelden und damit die Einfuhr abschliessen. Im Anschluss weiterverkaufen. Über die Sperre zum Weiterverkauf innerhalb von 12 Monaten nach der Anmeldung in der Schweiz, gibt es widersprüchliche Aussagen. Zur Sicherheit würde ich aber bei den Behörden nachfragen.

    Danke, genauso werde ich es wohl machen.


    Vom Zoll habe ich folgende Rückmeldung erhalten:

    Zitat von Mail BAZG

    Sobald Ihr Fahrzeug verzollt ist, wird es aus Sicht des Zolls zu einem Schweizer Fahrzeug. Aus unserer Sicht gibt es daher keine besonderen Einschränkungen für den Verkauf des Fahrzeugs in der Schweiz.

  • Guten Abend!


    Um das Thema aufzulösen:

    Nachdem es knapp zwei Monate gedauert hat, beim Strassenverkehrsamt einen Termin zum Einlösen des Fahrzeugs zu erhalten, war es Ende November endlich soweit. Zwei Wochen später war das Auto problemlos verkauft. Ich habe für das Auto mehr erhalten, als ich vor knapp einem Jahr dafür gezahlt habe.

    Danke für die Rückmeldungen.