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Strafbefehl nach Umzug in die Schweiz

  • Guru
  • 8. November 2022 um 19:57
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    • 8. November 2022 um 19:57
    • #1

    Ich wurde mit 51km/h in der Schweiz geblitzt. 1km/h zu viel. Das ist in März passiert.

    Ich bin seit Februar in der Schweiz gemeldet und das Auto wurde in Oktober aus Deutschland umgemeldet. Jetzt (Anfang November) hat mir der neuer Mieter meiner alten Wohnung in Deutschland mitgeteilt das ein Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft aus der Schweiz angekommen ist. 40CHF für die Geschwindigkeit und 250CHF für die Staatsgebühr.


    Weiss jemand wieso man einen Strafbefehl bekommt - auch bei 1km/h zu schnell?
    Muss ich diesen Zahlen? Ich wohne ja in der Schweiz und nicht mehr in Deutschland, habe da keine Anschrift mehr das Auto ist da auch nicht mehr angemeldet.

  • lieberjott
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    • 8. November 2022 um 20:57
    • #2

    Wurdest du wirklich nur mit 1 km/h zu viel geblitzt? Eigentlich kann's da noch keine Anzeige geben, welche in einem Strafbefehl resultiert.

    Zum Strafbefehl steht hier etwas allgemeines:
    https://www.nzz.ch/schweiz/strafb…-tun-ld.1437615

  • Amadeus
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    • 8. November 2022 um 21:19
    • #3

    Der Nachmieter Deiner alten Wohnung hat Dir das mitgeteilt, folglich hat das null rechtliche Bindung, gilt als nicht zugestellt. Dennoch würde ich da von Dir aus intervenieren. Nicht, dass Du in fünf Jahren auf dem Fahrrad auf dem Weg zum Bäcker zufällig in eine Polizeikontrolle kommst und dann hat sich da irgendwas im Hintergrund aufgebläht und Du bist nur betroffen und in dem Augenblick hilflos.

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  • Online
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    • 8. November 2022 um 23:25
    • #4

    Jrgend was stimmt da nicht.Wurde letzthin auch in de Schweiz geblitzt mit Netto 4 zuviel und hat nur 40 .- gekostet.

    Ich vermute du hast einfach nicht Rechtzeitig bezahlt und darum der Strafbefehl.Wegen nur 40- bekommt NIEMAND einen Strafbefehl.

    Wird der Strafbefehl nicht fristgerecht bei der Post abgeholt, gilt er trotzdem als zugestellt

    Noch einen gutgemeinten Ratschlag :Zahl die Busse und lass dir das eine Lehre sein.Wenn du nicht zahlst kann es noch teurer werden und da sprechen wir dann von einer 3Stelligen Summe.Und Glaube nicht ,das die dich nicht finden,die finden dich anhand der ummeldung und Kontrollschild.Also nochmals zahlen und als Lehrgeld abbuchen.

    Weiterhin viel Spass in der Schweiz

    Einmal editiert, zuletzt von Kutscher (8. November 2022 um 23:40)

  • heisseisen
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    • 9. November 2022 um 07:12
    • #5

    Guru

    Ein Nachsendeantrag bei Post und privaten Postdienstleistern für 2 Jahre geht auch in die Schweiz und schützt Dich vor solchen „Überraschungen“. Irgendjemand vergisst man immer bei der Umzugsmitteilung und damit wird man darauf aufmerksam und kann es nachholen.

    Beste Grüsse

    tobi

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    • 9. November 2022 um 08:47
    • #6

    Hallo,

    ich sehe es ganz wie Kutscher. Meine Interpretation der Geschichte:

    - Du wurdest mit 54km/h geblitzt, abzüglich Toleranz bleibt noch einer übrig. Ja, das wird in der Schweiz tatsächlich verfolgt!!! Meine Frau ist ähnlich wie Kutscher mit drei zu viel (nach Abzug) geblitzt worden. 40CHF.

    - Vermutlich gab es bereits eine erste Benachrichtigung, die vom alten Vermieter direkt in den Müll ging oder nicht gefunden. Wenn die Strafe nicht bezahlt oder angefochten wird, geht es direkt zum Staatsanwalt. Wenn es direkt bezahlt wird, wird alles aus dem System gelöscht (hat mir ein Polizist so erklärt)

    - Jetzt musst Du die Strafe und die Verfolgungskosten bezahlen. Wenn nicht, wird es RICHTIG teuer, und ich erwarte da eher 4 Stellen plus eventuelle Anwaltskosten etc.

  • Online
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    • 9. November 2022 um 09:28
    • #7

    Habe einen Kollegen gefragt, der ist bei der KAPO St.Gallen.Wie ich vermutet habe, die geben nicht auf und können dich anhand der Ummeldung Auto und Wohnsitz von Deutschland -Schweiz ausfindig machen. Die kosten sich anhäufen bis ca. 5000.-.

    Du hast einen Fehler gemacht: Der Versicherung und KFZ Stelle nicht deine NEUE Adresse in der CH gemeldet oder besser einen Nachsendeauftrag. Das Melden an die KFZ Stelle hättest dir nur ersparen können, wenn du das Auto sofort umgemeldet hättest.

    Ich hab damals das Auto sofort umgemeldet, um genau solche Unannehmlichkeiten entgegenzuwirken.

    Den Tipp mit Melden an Versicherung und KFZ Stelle hab ich von meinem Kollegen bekommen, der bei der KAPO arbeitet,die haben dauernd solche Fälle wie bei dir und sogar noch schlimmere zb. KFZ NICHT ummelden auch nach einem Jahr nicht um günstiger wegzukomme bei Steuer und Versicherung.

  • Hannoveraner
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    • 9. November 2022 um 10:32
    • #8
    Zitat von MotU

    … Du wurdest mit 54km/h geblitzt, abzüglich Toleranz bleibt noch einer übrig…

    Die 3 km/h gelten doch in Deutschland, oder? Bei mir wurden in der Schweiz jedenfalls immer 5 km/h Toleranz abgezogen. Egal ob Autobahn oder innerorts.

    Danach hätte der Kollege Guru doch 56 km/h auf dem Tacho gehabt. Die 40 Fr. passen dazu.

  • Online
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    • 9. November 2022 um 10:38
    • #9

    Bei Radarmessungen erfolgt ein Abzug von 5 bis 7 km/h, bei Lasermessungen 3 bis 5 km/h und bei mobilen Messungen 7 bis 9 km/h je nach gefahrener Geschwindigkeit.

  • Guru
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    • 9. November 2022 um 10:50
    • #10

    ja 56km/h - 5km/h Toleranz = 1km/h zu schnell :see_no_evil_monkey:

    ich frage mich nur wieso da gleich ein Strafbefehl kommt und aus einem 40CHF, gleich 40CHF+250CHF (oder 1 Tag Gefängnis) werden.
    Ist sehr aggressiv. habe keine Benachrichtigung davor bekommen.

    und das ohne Zustellbestätigung.

    frage mich ob das so in Ordnung ist

  • Hannoveraner
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    • 9. November 2022 um 10:57
    • #11

    So pauschal ist das. nicht, sondern auch geschwindigkeitsabhängig. Hier kann man es nochmal genau nachlesen.

  • MotU
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    • 9. November 2022 um 10:58
    • #12

    Hoi, wie gesagt, es muss einen vorherigen Strafzettel gegeben haben, der nicht bei Dir angekommen ist.

    Wir hatten den Strafbescheid über 40CHF bekommen und es wurde eine Frist von ein paar Wochen gegeben, zu bezahlen oder Einspruch einzulegen.

    Wenn beides nicht geschieht, stand auch auf dem Bescheid geht es direkt an den Staatsanwalt. Und vom Schweizer Recht braucht es keine Zustellbestätigung, das hat Kutscher auch schon oben geschrieben. Unser Bescheid lag einfach so in der Post.

    Selbst wenn Du recht haben solltest, sind die 290CHF immer noch bei WEITEM günstiger als das anzufechten!!!

    Ich würde es an Deiner Stelle bezahlen und beim zuständigen Präsidium anrufen um "nur zu erfahren, was schief gelaufen ist, um es in Zukunft zu vermeiden"

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    • 9. November 2022 um 11:02
    • #13

    @ Guru

    Lies mal den Post #6 von Motu da steht alles drinn.


    Aus der Nummer kommst du nicht mehr Raus, akzeptiere es und Zahle sonst wird es nur noch TEURER.

    Bei mir lag die Busse auch einfach so im Briefkasten ( hier in Deutschland ) ohne Unterschrift oder sonstiges.So wird es in der Schweiz gehandhabt.

    War genug lang in der Schweiz ( 1959 -2017 ) das ich weiss wie so was geht.

    Dein FEHLER du hast den NACHSENDEAUTRAG vergessen.

  • Amadeus
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    • 10. November 2022 um 10:09
    • #14
    Zitat von Kutscher

    Dein FEHLER du hast den NACHSENDEAUTRAG vergessen.

    WOW, diese Argumentation einer erfolgten Zustellung war mir neu, zumal ein Nachsendeauftrag bei Wohnortwechsel keine Pflicht ist.

    Erfahrung ist durch nichts zu ersetzen!

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    • 10. November 2022 um 11:02
    • #15
    Zitat von Amadeus

    WOW, diese Argumentation einer erfolgten Zustellung war mir neu, zumal ein Nachsendeauftrag bei Wohnortwechsel keine Pflicht ist.

    Nein KEINE Pflicht ,aber NOTWENDIG um solchen Unanehmlichkeiten zu umgehen.

    Nennt sich auch Eigenverantwortung.

    In der Schweiz ist einiges anders als in Deutschland.

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    • 10. November 2022 um 11:19
    • #16

    Wird der Strafbefehl nicht fristgerecht bei der Post abgeholt, gilt er trotzdem als zugestellt und bei fehlender Einsprache, etwa infolge Ferienabwesenheit, kann es geschehen, dass eine Strafe rechtskräftig wird und im Strafregister eingetragen wird, ohne dass der Bestrafte überhaupt davon erfahren hat oder sich wehren konnte. Selbst wenn der Inhalt des Strafbefehls verstanden und dessen Tragweite richtig erkannt wird, verzichtet eine grosse Mehrzahl der Bestraften auf eine Einsprache. Sie gehen fälschlicherweise davon aus, mit der stillen Annahme des Strafbefehls könne Geld und Zeit gespart werden. Eine Einsprache aber kostet nichts und kann in der Regel später zurückgezogen werden, ohne dass weitere Kosten anfallen.

    Wann braucht es den Anwalt?

    Wurde ein Strafbefehl zugestellt, ohne dass die zu bestrafende Person je die Gelegenheit hatte, sich zum Vorwurf oder zu den Umständen zu äussern, sollte zwingend umgehend Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache erklärt die beschuldigte Person, dass sie mit dem «Urteilsvorschlag» der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist. Dafür braucht es keinen Anwalt, und es genügt der Satz «Ich erhebe Einsprache». Die Einsprache muss also nicht begründet werden und führt zunächst nur dazu, dass die Staatsanwaltschaft weitere Beweise erhebt, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft wird in der Regel eine Einvernahme ansetzen, an welcher der Einsprecher sowohl zu den Gründen seiner Einsprache als auch zur Sache und Person befragt wird.

    Wenn es sich nicht um eine klare Bagatellsache handelt, sollte sich der Betroffene spätestens zum Zeitpunkt, in welchem zur Einvernahme vorgeladen wird, von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt über die Erfolgsaussichten im konkreten Fall und das richtige Verhalten in der Einvernahme beraten lassen. Für die Frage, ob es sich um eine Bagatellsache handelt, ist die Strafart ein geeigneter Massstab. Wurde im Strafbefehl ausschliesslich eine Busse ausgesprochen, handelt es sich um eine Bagatelle. Die Busse wird auch nicht im Strafregister eingetragen, wenn sie den Betrag von 5000 Franken nicht übersteigt. Wird im Strafbefehl hingegen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ausgesprochen, unabhängig davon, ob sie bedingt oder unbedingt (vollziehbar) ausgesprochen wird, sollte eine rechtskundige Beratung in Anspruch genommen werden. Der überschaubare finanzielle Aufwand für eine erste Einschätzung dürfte sich in sehr vielen Fällen lohnen.

    Strafbefehl erhalten – was tun? | NZZ
    Der Erlass von Strafbefehlen ist ein Massengeschäft. Ausserhalb von Bagatelldelikten leidet dabei meist die Abklärung des Sachverhalts. Wann lohnt sich eine…
    www.nzz.ch
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    • 10. November 2022 um 19:04
    • #17
    Zitat von Kutscher

    Nein KEINE Pflicht ,aber NOTWENDIG um solchen Unanehmlichkeiten zu umgehen.

    Danke Kutscher, für Deine weiterführende Erläuterung. Dennoch kann ich mir gut vorstellen, ob DE oder CH-Beamte, solch eine Nummer zu fahren, wenn man schräg oder doof denen begegnet.

    Noch ein Hinweis zu meinem Beispiel mit dem Fahrrad zum Brötchenholen. Ich kenne solch einen Menschen tatsächlich. Er hatte ein Zahnlabor in Oldenburg, hat bisschen Mist gebaut mit der Entsorgung von abgelaufenen Chemikalien die zwar nicht mehr am Patienten Verwendung fanden, aber in der Praxis in einem Raum mit dem Türschild "Privat" mal unbefristet zwischengelagert wurden, anstatt sie zu entsorgen. Als dann eine Prüfung in sein Dentallabor kam, stand die "Privat-Tür" natürlich offen und dann kam die Anweisung, diese Chemikalien zu entsorgen und der liebe Herr Doktor hat entsorgt bei einem Kumpel, aber nicht damit gerechnet, dass er einen Entsorgungszettel anschließend vorzulegen hat. Es kam zum Prozess, für ihn war es Banane, einige Jahre später saß er 3 Wochen in einer Haftanstalt, untergebracht auf einer so genannten "Geldstraferpiste".

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    • 10. November 2022 um 19:19
    • #18

    Sage doch: In der Schweiz ticken die Uhren anders.

    Musste es auch mal am eigenen Leib erfahren obwohl ich dort aufgewachsen bin und mit allen Gepflogenheiten bekannt bin.

    Habe mal Karton im Altpapier entsorgt :hot_face:

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    • 10. November 2022 um 19:43
    • #19
    Zitat von Kutscher

    Sage doch: In der Schweiz ticken die Uhren anders.

    Musste es auch mal am eigenen Leib erfahren obwohl ich dort aufgewachsen bin und mit allen Gepflogenheiten bekannt bin.

    Habe mal Karton im Altpapier entsorgt :hot_face:

    Das ist nun ein Scherz (oder?)

    Ich bin immer noch nicht dahinter gestiegen: Es gibt auf dem Werststoffhof einen Container, da steht auch definitiv "Altpapier" drauf. Aber wenn man reinschaut.... dann sind da nur penibelst gestapelte, wie Geschenklein verschnürte Amtsblätter-Stapel. Kein Fitzelchen von sonst irgendwas. Auf Nachfrage bei einer Schweizerin, wie ich dann dann mein Altpapier entsorge (ich habe ja Verpackungen, zerknülltes Papier, etc, also nicht NUR Amtsblätter), kam, ich solle das halt zwischen den Amtsblättern verstecken.......... :rolling_on_the_floor_laughing:

    I've been travelling a day, I've been travelling a year, I've been travelling a lifetime, to find my way home. Home is where my heart is. Inside of my self.

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    • 10. November 2022 um 19:57
    • #20

    Nein kein Scherz. War 2012 hatte in einem Stapel Altpapier aus versehen Karton dazwischen due haben dann meine Adresse in den Zeitschriften gefunden dann war ich fällig.

    Altpapier muss gebündelt werden? 😧🇨🇭 | Auswanderluchs
    „Was soll sich da schon gross bei der Entsorgung in der Schweiz zum Vorgehen in Deutschlands unterscheiden?“ So habe ich damals, bevor ich in die Schweiz…
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