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Leidiges Thema finanziertes Fahrzeug

  • fellohr
  • 2. Februar 2023 um 11:11
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    fellohr
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    • 2. Februar 2023 um 11:11
    • #1

    Guten Morgen zusammen,

    Mein Problem ist, dass mein Fahrzeug finanziert ist und der Brief bei der Bank liegt.

    Nun ist der Prozess den Brief zu erhalten im gange jedoch sieht es mittlerweile so aus als würde er nicht rechtzeitig bei mir eintreffen.

    Kann ich das Fahrzeug erst später "einführen" als der Umzug in die Schweiz stattfindet?

    Umzug wäre etwa am 17.02.2023 und Auto würde dann vielleicht 1 Monat später folgen.

    Wenn ich den Brief nicht habe, darf ich damit trotzdem den Umzug durchführen? (mit Anhänger) Weil es sieht ja merkwürdig aus, da ich das Auto dabei habe beim Zoll jedoch nicht offiziell einführe bzw. anmelde.

    Liebe Grüße

  • Maik
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    Maik
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    • 2. Februar 2023 um 15:37
    • #2

    Hallo fellohr

    Grundsätzlich kannst du bis zu 2 Jahre lang dein Eigentum im Zuge der Auswanderung in die Schweiz einführen. Sofern es länger als 6 Monate vor dem Umzug in deinem Besitz ist, ohne Versteuerung. Wichtig ist, dass du dein Auto bereits beim Umzug am 17.02. auf die Umzugsliste mit aufführst. Zusätzlich würde ich mich beim Schweizer Zoll erkundigen, ob du noch etwas beachten musst, da du vermutlich dein Auto auch im ersten Monat in der Schweiz bewegen möchtest. Dafür findet der Schweizer Zoll wahrscheinlich auch eine Lösung. Sollte aber unbedingt vorher abgeklärt werden.

    Schöne Grüsse
    Maik

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  • tamm0r
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    • 11. Mai 2023 um 14:51
    • #3

    Hallo zusammen

    Ich beschäftige mich auch gerade mit diesem Thema. Von der Auskunftszentrale für Zollbestimmungen habe ich die Info erhalten, dass für die Einfuhr der Fahrzeugbrief nicht benötigt wird, sondern lediglich der Fahrzeugschein. Kann das jemand bestätigen? Wie sieht es mit der Ausfuhr beim deutschen Zoll aus, welche Unterlagen werden dort benötigt?

    Für die Zulassung innerhalb eines Jahres nach Wohnsitzverlegung wird der Brief definitiv benötigt, klar, aber nach eins kommt zwei :slightly_smiling_face:

    Beste Grüße

  • fellohr
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    • 11. Mai 2023 um 22:22
    • #4

    Hallo,

    Also zur Ausfuhr wird definitiv Schein UND Brief benötigt da du sonst das benötigte Formular vom Zoll nicht erhälst, dass das KFZ rechtskonform eingeführt wurde und später umgemeldet werden kann. Vielleicht hat der Kollege oder die Kollegin dich nicht richtig verstanden und dachte das du das Auto später wieder nach Deutschland ausführen willst?

    Ich war heute bei der MFK und habe unsere beiden Autos durch gebracht und umgemeldet.

    Merkwürdigerweise habe ich für beide Fahrzeuge den original Brief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) wieder zurück erhalten. Liegt jetzt zu Hause im Schrank.

    Das ist aber so nicht richtig oder?

  • tamm0r
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    • 12. Mai 2023 um 01:45
    • #5

    Hallo!

    Seltsam... ich denke mein Anliegen wurde beim Zoll klar verstanden, es wurde auch extra nochmal gefragt, ob es um das Formular 18.44 geht. Die Dame meinte zudem, dass es wohl recht häufig vorkomme, dass bei der Einfuhr der Brief noch nicht vorliege.

    In den FAQ Umzugsgut steht unter Punkt 18 (Ich habe ein Leasingfahrzeug...), dass die Zollbehandlung als Übersiedlungsgut dadurch nicht beeinflusst wird. Bei einem Leasingfahrzeug hat man ja normalerweise auch keinen Brief oder irre ich mich?

    Ich werde mich aber nochmal an die Auskunftszentrale wenden, vllt. bekomme ich ja eine abweichende Antwort :worried_face:

  • Markus Schulz
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    • 12. Mai 2023 um 09:27
    • #6

    Nur mal zur Klarstellung: Für ein in der Schweiz verzolltes und immatrikuliertes Fahrzeug hat der "Fahrzeugbrief" ebenso wie der "Fahrzeugschein" (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) keinerlei Bedeutung mehr. Diese werden durch den schweizerischen Fahrzeugausweis ersetzt.

    Das Ding mit dem "kein Fahrzeugbrief bei Leasing" ist eine andere Ebene. Wenn im Leasingvertrag eine Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung Teil II als Sicherheit beim Leasinggeber vereinbart ist, dürfte eine Ausfuhr und Verzollung in einem anderen Rechtsraum ein heikles Problem sein. Das Fahrzeug befindet sich im Eigentum des Leasinggebers was in D (und der EU) über den Teil II belegt werden kann.

    Entscheidende Stelle hier ist also der Leasinggeber mit dem dies vorab geklärt werden muss. (Bestenfalls durch Zusendung der Zulassung Teil II zur Entwertung bei der Immatrikulation.)

  • Maik
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    • 12. Mai 2023 um 09:31
    • #7

    Selbst wenn du beim Schweizer Zoll ohne Fahrzeugbrief durchkommst. Spätestens beim Strassenverkehrsamt wirst du ihn brauchen. Mag vielleicht daran liegen, dass es in der Schweiz nur den Fahrzeugausweis gibt. Die Dokumente Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, als getrennte Dokumente, gibt es in der Schweiz nicht. Dieser Umstand kann durchaus der Grund sein, dass es da zu unterschiedlichen Handhabungen kommt. Auch beim Zoll ist nicht immer alles perfekt. Ich frage mich aber auch, ob nicht der deutsche Zoll für die Ausfuhr beide Dokumente benötigt.

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    • 12. Mai 2023 um 09:33
    • #8
    Zitat von fellohr

    Merkwürdigerweise habe ich für beide Fahrzeuge den original Brief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) wieder zurück erhalten. Liegt jetzt zu Hause im Schrank.

    Das ist aber so nicht richtig oder?

    Direkt bei der MFK wurden mir die Papiere nicht abgenommen. Ich glaube beim StVA, als ich die Schweizer Schilder geholt habe, wurde ich gefragt, ob sie vernichtet werden sollen,was ich bejaht habe :person_shrugging_medium_light_skin_tone:

    Mein Schwager und dessen Familie haben gerade eben ein Leasing-Fahrzeug eingeführt. Sie haben am Zoll erklärt, dass es noch im Leasing ist, sie aber dabei sind es auszulösen. Sie haben den Kreditantrag und das Schreiben an die LEasing-Firma als Nachweis vorgelegt (von sich aus). Der Zollbeamte meinte, dass das regelmässig vorkommt und sie das Auto einfach anmelden sollen, wenn alles abgeschlossen ist und hat sie samt Auto rein gelassen.

    Das war sehr nett, kann aber natürlich auch anders laufen, wenn der Zollbeamte einen schlechten Tag hat!!!

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    • 12. Mai 2023 um 09:55
    • #9

    Guten Morgen :slightly_smiling_face:

    Meine Frage bezieht sich ausschliesslich auf die Einfuhr, nicht auf die Ummeldung beim Strassenverkehrsamt. Für letztere habe ich aber ein Jahr Zeit und klar, da wird der Brief dann vorliegen.

    Zitat von MotU

    Mein Schwager und dessen Familie haben gerade eben ein Leasing-Fahrzeug eingeführt. [...] Der Zollbeamte meinte, dass das regelmässig vorkommt und sie das Auto einfach anmelden sollen, wenn alles abgeschlossen ist und hat sie samt Auto rein gelassen.

    Das deckt sich aber mit der Aussage, die ich von der Zollauskunft bekommen habe... wie gesagt, ich werde nochmal bei der Auskunftszentrale nachfragen und dann berichten.

  • fellohr
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    • 12. Mai 2023 um 12:12
    • #10

    Kann auch nur aus Erfahrung sprechen vom Zoll Basel Autobahn. Die wollten den Brief auch haben.

    Kann natürlich auch anders sein. 🤷🏻‍♂️

  • MotU
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    • 12. Mai 2023 um 12:49
    • #11

    Genau, das war mein Punkt: Streng nach Gesetz musst Du den Brief haben. Da es aber so häufig vorkommt kann ein Grenzwächter da auch schonmal ein Auge zu drücken (ich weiss, kennt man aus Deutschland gar nicht :winking_face: )

  • tamm0r
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    tamm0r
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    • 12. Mai 2023 um 14:09
    • #12

    Habe der Zollauskunft folgende Frage gestellt:

    Zitat

    Meine Frau und ich verlegen Ende Juni unseren Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz. Dabei möchten wir auch unser derzeit finanziertes Fahrzeug übersiedeln. Durch die Finanzierung liegt uns jedoch der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nicht vor, sondern ist noch als Sicherheit bei der Bank hinterlegt.

    Ich würde gerne wissen, ob im Rahmen der Zollveranlagung von Übersiedlungsgut an der Zollstelle der Fahrzeugbrief vorgelegt werden muss. Der Fahrzeugschein ist selbstverständlich vorhanden.

    Hier die Antwort, die ich erhalten habe:

    Zitat

    Massgebend ist nicht der Besitz des Fahrzeuges sondern der Gebrauch. Wenn Sie das Fahrzeug vor Ihrem Umzug schon mehr wie 6 Monate in Ihrem persönlichen Gebrauch hatten, können Sie es abgabenfrei als Umzugsgut einführen. Für die Verzollung benötigen Sie den Fahrzeugbrief nicht sondern den Fahrzeugschein und alle Unterlagen gem. folgendem Beschrieb:

    Sie können das Fahrzeug als Umzugsgut (Übersiedlungsgut) abgabenfrei in die Schweiz einführen, sofern die Bedingungen erfüllt und nachgewiesen sind. Dazu füllen Sie das Formular 18.44 aus und melden das Fahrzeug inkl. den verlangten Unterlagen während den Öffnungszeiten des Handelswarenzolls (Montag – Freitag, teilweise Samstagvormittag) am Schweizer Zoll an. Die Bedingungen und zusätzlich benötigten Unterlagen finden Sie im Formular 18.44 auf Seite 1.

    Wir verweisen darauf, dass die Zuständigkeit zur Beurteilung des Anrechts auf Abgabenbefreiung bei der abfertigenden Zollstelle liegt und diese zusätzlich zu den verlangten Unterlagen weitere Beweismittel einfordern kann.

    [diverse Links entfernt]

    Nachdem wir Ihren Antrag auf Umzugsgut geprüft haben und wir diesen gutheissen können, stellen wir Ihnen den Prüfungsbericht 13.20 A aus, welchen Sie für das Strassenverkehrsamt benötigen, um Schweizer Kontrollschilder zu erhalten. Für das Formular 13.20 A erheben wir eine Gebühr von 20 Franken.

    Für die Ausfuhrzollformalitäten im Ausland kontaktieren Sie am besten die deutsche Zollauskunft.

    Alles anzeigen

    Gewissheit hab' ich dann Ende Juni an der Zollstelle :grinning_face_with_smiling_eyes:

  • fellohr
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    • 12. Mai 2023 um 17:13
    • #13

    Dann wird es wohl so sein wenn die Zollstelle das so schreibt. Wird schon schief gehen 😬 viel Glück 😅

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