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"Laptop in der CH" - mehrmonatig HO für dt. Firma

  • Bahnhofbuffet
  • 22. Februar 2023 um 23:31
  • Bahnhofbuffet
    3
    Bahnhofbuffet
    Beiträge
    7
    • 22. Februar 2023 um 23:31
    • #1

    Hallo zusammen,

    ich finde viele, z. T. wenig verständliche, Angaben über diese Konstellation:

    - Wohnsitz bleibt in D., Aufenthalt mehr als 183 Tage im Jahr in D
    - Arbeitgeber sitzt auch in D.
    - mehrere Monate (aber weniger als 183 Tage) wird aus der CH remote gearbeitet

    In einem Rundschreiben des Kantons BE lese ich dazu Untenstehendes. Das klingt für mich aber ausschließlich nach dem Aufenthaltsstatus - über Steuern und Krankenversicherung ist hier noch nichts gesagt. Kennt sich jemand ähnlichen mehrmonatigen Workations aus?

    Arbeitnehmer im Homeoffice, die eine Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber, ohne

    direkten Bezug zum Schweizer Arbeitsmarkt und ohne Kundenkontakt in der Schweiz

    ausüben, werden gemäss konstanter Praxis als Nichterwerbstätige nach Art. 24 Anhang I

    3/5

    FZA qualifiziert. Das durch die Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber erzielte

    Einkommen wird an die Berechnung der genügenden finanziellen Mittel bei der Zulassung als

    Nichterwerbstätige angerechnet.

    Die rein physische Präsenz des EU/EFTA-Staatsangehörigen (Laptop in der CH) vermag

    daher keine Arbeitnehmereigenschaft und damit keinen Erwerbsort in der Schweiz zu

    begründen. Die Regelung des Aufenthalts im ZEMIS erfolgt mit den Zulassungscodes 3605

    (Kurzaufenthalter) und 3606 (Daueraufenthalter). http://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/dat…rittstaaten.pdf

    Viele Grüße!

  • Markus Schulz
    26
    Markus Schulz
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    Winikon, LU
    In der Schweiz seit
    03.2019
    • 24. Februar 2023 um 07:03
    • #2

    Ab 90 Tagen Aufenthalt in der Schweiz benötigt man eine Aufenthaltserlaubnis. Diese muss im gezeigten Fall als "Nichterwerbstätig" beantragt werden, hat also die Hürde der finanziellen Mittel. Daraus leitet sich die Frage der KV ab.

  • Bahnhofbuffet
    3
    Bahnhofbuffet
    Beiträge
    7
    • 3. März 2023 um 11:47
    • #3

    Hallo Markus. Ok, das scheint die KV-Frage zu klären. Mit genügend finanziellen Mitteln wäre also die deutsche KV zuständig.
    Zur Frage der Steuern scheint mir die Regel im Doppelbesteuerungsabkommen recht eindeutig - Komplettbesteuerung in Deutschland. Denn:

    Die Schweiz besteuert nur, wenn
    a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
    b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
    c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

    Hier auch mit Gegenprobe (Aufenthalt länger als 183 Tage, Arbeitgeber in CH oder mit fester Betriebsstätte dort):

    https://www.handelskammerjournal.ch/de/grenzuebers…schland-schweiz

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