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Säule 2 für Hauskauf - Versteuerung Deutschland

  • scanz2612
  • 22. April 2023 um 14:09
  • scanz2612
    2
    scanz2612
    Beiträge
    1
    • 22. April 2023 um 14:09
    • #1

    Hallo,

    wir leben mittlerweile wieder in Deutschland und überlegen, die Säule 2 aus der Schweiz nach Deutschland zu holen, um das Geld für einen Hauskauf zu nutzen. Hat jemand damit Erfahrung? Es geht uns speziell um die Versteuerung des Gesamtbetrags.

    Wieviel % Steuern muss man auf eine solche Auszahlung zahlen? Wie wird das in der deutschen Steuererklärung am besten gemacht?

    Wäre sehr dankbar über Infos, Links, etc.

    LG,

    T.

  • lieberjott
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    lieberjott
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    Südbaden (Grenzgänger)
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    2011
    • 22. April 2023 um 14:27
    • #2

    Der obligatorische Anteil wird als Rente versteuert werden (Anlage R-AUS), was recht hohe Steuern verursacht), den der Besteuerungsanteil liegt in diesem Jahr schon bei 83%. Sprich 83% des obligatorischen Anteils werden deinem Einkommen zugeschlagen und müssen vermutlich schon zum Grenzsteuersatz von 42% versteuert werden.

    Beim überobligatorischen Anteil muss nur der Ertragsanteil (Zinsen) versteuert werden - Anlage KAP (ausländische Kapitalerträge).

    Es kann anders sein, wenn ihr schon vor 2005 in eine PK eingezahlt habt (Öffnungsklausel) oder in einer öffentlich-rechtlichen PK versichert ward.

    Die schweizerische Quellensteuer kann man sich erstatten lassen (ausgenommen ö.-r. Pensionskasse).

  • Ester66
    6
    Ester66
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    • 22. April 2023 um 16:47
    • #3

    Evtl. greift auch die Fünftelregelung. https://www.online-tools.biz/abfindung/index/nklO1IOlYSjyHhKK

    Am besten Steuerberater suchen, was aber nicht so einfach ist einen FÄHIGEN zu finden.

    Hatte schon mit 3 Stck. Kontakt und jeder erzählte was anderes.

    Kontakt mit Finanzamt Antwort war:


    Sehr geehrter Herr...................


    zu Ihrer E-Mail vom 13.03.2023 nehme ich wie folgt Stellung.


    Laut Ihren Angaben werden sie in Kürze eine Einmalauszahlung aus Ihrem Schweizer Pensionskasse erhalten.


    Nach meinem Kenntnisstand handelt es sich bei dem angesparten Kapital um Gelder aus Ihrer beruflichen Altersvorsorge.


    Grundsätzlich sind diese Zahlungen im Auszahlungsfall entweder nach §19 EStG (nichtselbständige Arbeit) oder §22 Nr. 5 EStG (sonstige Einkünfte) zu versteuern.


    Für die Einordnung ob es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte handelt, ist die steuerliche Behandlung der Beiträge in der Ansparphase entscheidend.


    Soweit die Zahlungen in eine ausländische Pensionskasse entrichtet wurden kommen grds. Einkünfte nach §22 Nr. 5 Satz 2 EStG in Betracht.


    Bei monatlichen Rentenzahlungen würden Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG vorliegen. Erfolgt hingegen eine Kapitalabfindung aus dem Freizügigkeitskonto, ist nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der für den zugrundeliegenden Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Hiernach ist wie folgt zu unterscheiden:


    1.


    Besteht die Zugehörigkeit zum Pensionsfonds bereits vor dem 01.01.2005, erfolgt die Kapitalauszahlung erst nach 12 Jahren seit Zugehörigkeit zum Pensionsfonds und erfüllt der Pensionsfonds die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, unterliegt die Kapitalauszahlung insgesamt nicht der Besteuerung (§ 52 Abs. 28 Satz 5 EStG).


    2.


    Liegen die vorgenannten Voraussetzungen dagegen nicht vor, unterliegen die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG.


    3.


    Wurde dem Pensionsfonds erst nach dem 01.01.2005 beigetreten, unterliegt bei Kapitalauszahlungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung. Erfolgt die Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr des Stpfl. und hat die Zugehörigkeit zum Pensionsfonds mindestens 12 Jahre bestanden, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags der Besteuerung zu unterwerfen. Für nach dem 31.12.2011 abgeschlossene Verträge ist grundsätzlich auf die Vollendung des 62. Lebensjahrs abzustellen.


    Da mir Ihre Unterlagen zum Sachverhalt nicht bekannt sind, ist eine genaue Aussage zur steuerlichen Behandlung Ihres Falls nicht möglich.


    Bei den vorstehenden Informationen handelt es sich lediglich um allgemeine Angaben.


    Ich würde Sie darum bitten für das Kalenderjahr, indem Sie Ihre Auszahlung erhalten, eine Steuererklärung einzureichen und den Sachverhalt kurz zu erläutern, sodass eine umfangreichere Prüfung durchgeführt werden kann.



    Mit freundlichen Grüßen


    Herr ...........


    Finanzamt ................


    Ansprechpartner internationales Steuerrecht


    Tel. .........................

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