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  4. Grenzgänger

Unechter Grenzgänger oder B-Bewilligung?

  • MunichtoBern
  • 16. November 2023 um 15:55
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    • 16. November 2023 um 15:55
    • #1

    Ihr Lieben,

    ich ziehe zum 1. Dezember für vier Jahre nach Bern, um dort zur arbeiten. Nun würde ich gern meine Wohnung in München behalten, um an den Wochenenden meinen Partner und meine Familie sehen zu können. Ich gehe aber realistischerweise davon aus, dass ich es nicht jede Woche nach Deutschland schaffe, sondern nur an 2-3 Wochenende im Monat. Macht es für mich dann überhaupt Sinn, die Bewilligung als unechter Grenzgänger zu beantragen? Ich sehe irgendwie nicht so recht, was die Vorteile sind? Oder muss ich die Grenzgängerbewilligung beantragen, um meinen Mietvertrag in Deutschland behalten zu können? Ob ich weiterhin in Deutschland gemeldet bin oder nicht, ist mir eigentlich relativ egal und ich zahle auch gern die doofe Münchner Zweitwohnsitzsteuer. Seit ich mich aber intensiv hier durchs Forum gelesen habe, habe ich den Eindruck, dass eine Grenzgänger-Bewilligung für unechte Grenzgänger mehr Nachteile als Vorteile bringt.

    Liebe Grüße,
    Caro

  • RaboCo
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    • 17. November 2023 um 09:10
    • #2

    Hallo

    Es ist wie immer, beides hat vor und Nachteile. Aber Hauptsächlich würde ich die Entscheidung von den Steuern abhängig machen. Denn die B-Bewilligung ist für die Schweiz der Status auswandern mit allen Konsequenzen. Der internationale Wochenaufenthalter bleibt in seiner Heimat steuerpflichtig. Dieser muss übrigens nicht an 2-3 Wochenenden nach Hause. Er kann ein ganzes Jahr bleiben. Der unechte Grenzgänger ist eh nicht besonders gern gesehen, hier gibt es seit 2022 auch eine rechtliche Auseinandersetzung und somit die Bestrebungen der Kantone diesen nicht mehr zu akzeptieren und die Steuern zu verlangen.

    Wenn man tatsächlich nur 4 Jahre bleibt würde ich den Wochenaufenthalter wählen. Aber vielleicht gibt es hier im Forum auch Menschen die das anders sehen, bin gespannt.

    Gruss

    noch en Nachtrag der Grenzgänger hat übrigens den Nachteil, dass er in mancher Hinsicht benachteiligt ist. z.B. bei Abschluss von Lebensversicherungen. zB. der dritten Säule. Sollte da der Arbeitgeber evtl. Zusatzleistungen anbieten (z.B. in Form von Beiträgen) hat man da nur ein sehr begrenzte Auswahl.

    Und bei Krankenversicherungen gibt es ein Menge Versicherungen die keine Zusatzversicherung an Grenzgänger verkaufen. Diese muss man in der Heimat abschliessen und benötigt dort eine privat KV

  • MunichtoBern
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    • 17. November 2023 um 10:31
    • #3

    Hallo RaboCo,

    vielen Dank schon einmal für deine Einschätzung! Tatsächlich ist der Vertrag befristet, deswegen hatte ich ja über diese Option nachgedacht...

    Der große Knackpunkt, der mir bisher unklar ist, ist für mich die Wochenendfrage. In manchen Foren liest man, man müsse wirklich einmal die Woche heim und soll dafür jedes Zugticket und jede Tankquittung sammlen. Anderswo heißt es, dass es auch okay wäre, mal ein WE in der Schweiz zu sein. Ich bin auch deshalb unsicher, weil a) mein Partner mich in der Schweiz ja auch mal besuchen will und b) meine neue Chefin schon hat durchklingen lassen, dass sie erwartet, dass ich an den Wochenenden ab und an da bin. (In meiner Branche arbeitet man zwar offiziell unter der Woche, aber es gibt gerade an den Wochenenden viele so Veranstaltungen, wo dann erwartet wird, dass man da trotzdem auftaucht...)

    Vielen Dank auf den Hinweis mit der Dritten Säule, da hätte ich nicht drüber nachgedacht und das ist tatsächlich ein Thema für mich – ich habe schon öfter mal Job gewechselt und konnte bisher nie so recht fürs Alter vorsorgen, weil das immer an irgendwelche Laufzeiten etc. gebunden war.

  • RaboCo
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    • 17. November 2023 um 12:39
    • #4

    Schon manch eine ist dann doch in der Schweiz geblieben :beaming_face_with_smiling_eyes:

    Also, ich persönlich habe aus meinem Umfeld oder meinen Kunden noch nie gehört dass der Kanton die Heimfahrten kontrolliert. Aber ich kenne auch nicht alle Kantone. Das genau ist es was es in der Schweiz ein wenig schwierig macht dazu eine Aussage zu treffen.

    Wie sollen sie denn z.B. die Tickets checken wenn man ein General Abo (GA) hat. Ausserdem Tankquittungen, kann man ja sammeln aber ist das ein Nachweis, dass ich gefahren bin oder nicht. Vielleicht bin ich ja in jenem Monat mit jemanden mitgefahren usw. Es kommt wahrscheinlich auch ein wenig auf die Branche an in der man arbeitet. Da gibt es eben Branchen die stehen unter dem Generalverdacht, Billiglohn und Schwarzarbeit zu betreiben. Das man da als Kanton dann genauer hinschaut ist denkbar.

    Als Grenzgänger ist es schwieriger eine Wohnung zu finden als mit einer B-Lizenz. Aber, Ich würde das unverkrampft sehen. Denn man kann ja auch einen Status ändern. Erst Grenzgänger dann Daueraufenthalt mit B-Lizenz z.B. Ich denke der internationale Wochenaufenthalter ist die (am Anfang) einfachste Art. Auto nicht ummelden, Versicherungen in D behalten (bis auf die KV) Und dann mal schauen wie sich das ganze entwickelt. Wenn es z.B. mit der Arbeit nicht passen sollte wäre eine B-Lizenz dann doch verhältnismässig aufwendig.

  • Kutscher
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    • 17. November 2023 um 14:03
    • #5

    Vergiss die Nachbarn nicht!

    Bei uns wo ich gelebt habe wuerde mal einer von der Nachbarschaft verpfiffen.

    Es sind nicht alle Schweizer so ,aber man weiss ja nie.

  • lieberjott
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    • 17. November 2023 um 14:54
    • #6
    Zitat von Kutscher

    Vergiss die Nachbarn nicht!

    Bei uns wo ich gelebt habe wuerde mal einer von der Nachbarschaft verpfiffen.

    Dito, ich kenne es auch so von jemandem aus dem Freundeskreis. Er hatte sein Auto auch nicht umgemeldet und irgendwann kam dann ein "netter" Brief von der Gemeinde.

  • RaboCo
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    • 17. November 2023 um 16:19
    • #7

    naja, Autoummeldung und Heimfartenkontrolle durch die Nachbarn ist noch mal was anderes.

    Aber ja, am besten ist es das alles ganz ordentlich zu gestalten und eine L-Bewilligung mit Jahresaufenthalt zu beantragen dann ist sie aus dem Schneider. Wenn es sich dann anders ergibt kann sie ja die B-Lizenz immer noch beantragen. ärgern wird man Sie wenn, dann bei dem "unechten Grenzgänger" Da wird man sogar schauen ist es realistisch jedes Wochenende die locker 10 Stunden Fahrt (Hin und Zurück) zu schaffen. Oder ist das nicht plausibel. Bei mir im Wallis würden Sie sagen, dass das nicht geht. Im Wallis müsste Sie B oder L beantragen, weil es schlichtweg unglaubwürdig ist von hier jede Woche nach München zu fahren. Hier bekommen nur die Italiener und Franzosen einen G-Ausweis.

    Nachtrag: Es kann sogar sein, dass sie in Bern nur einen L-Ausweis akzeptieren da der Arbeitsvertrag befristet ist. Somit kann sie dann gar keinen B-Ausweis beantragen.

    Da fällt mir gerade noch was ein: Ein Kollege, selbst auch aus München, hat keinen Grenzgänger Ausweis (G) bekommen weil er in Thun einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat. Da hat die Gemeinde gleich abgelehnt. Er musste den B-Ausweis beantragen.

  • lieberjott
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    • 17. November 2023 um 16:46
    • #8
    Zitat von RaboCo

    Ein Kollege, selbst auch aus München, hat keinen Grenzgänger Ausweis (G) bekommen weil er in Thun einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat. Da hat die Gemeinde gleich abgelehnt. Er musste den B-Ausweis beantragen.

    Diese Aussage kann so irgendwie nicht stimmen. Die Grenzgängerbewilligungen werden vom Kanton ausgestellt und nicht von der Gemeinde.

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    • 17. November 2023 um 17:06
    • #9

    Sorry lieberjott, da hast Du natürlich Recht das Kanton hat es abgelehnt. Auch wenn man den Antrag (wie bei mir im Wallis) beim Gemeindeamt stellen kann, so ist es das Kanton welches darüber befindet.

    Aber die Mitarbeiter sind manchmal so fit, dass sie einem da gleich sagen was Sache ist...zumindest in meinem kleinen Dorf.

    aber nur Freitags zwischen 13.30 Uhr und 15 Uhr :rolling_on_the_floor_laughing:

  • lieberjott
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    • 17. November 2023 um 17:14
    • #10
    Zitat von RaboCo

    Sorry lieberjott, da hast Du natürlich Recht das Kanton hat es abgelehnt. Auch wenn man den Antrag (wie bei mir im Wallis) beim Gemeindeamt stellen kann, so ist es das Kanton welches darüber befindet.

    Ich kenne die rechtlichen Grundlagen zu wenig, bin aber der Meinung, dass das Amt mit Verweigerung der G-Bewilligung seine Kompetenzen überschritten hat.

    Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung)

    Zitat


    Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den EU/EFTA-Mitgliedstaatengeniessen berufliche und geographische Mobilität. Für sie gelten keine Grenzzonen mehr. Sie können somit überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten, Bedingung ist lediglich die wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort.

    Pauschal eine wöchentliche Rückkehr ab einer gewissen Entfernung des Arbeitsorts zur Staatsgrenze zur Schweiz auzuschliessen finde ich doch seltsam.

  • RaboCo
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    • 17. November 2023 um 17:27
    • #11

    Da hast Du auch Recht, aber es gibt seit 2022 einen anhängigen Rechtsfall...ich such das am Montag mal raus, hab das alles im Büro.

    Die Kantone kämpfen um die Steuereinnahmen

  • lieberjott
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    • 17. November 2023 um 19:42
    • #12
    Zitat von RaboCo

    Da hast Du auch Recht, aber es gibt seit 2022 einen anhängigen Rechtsfall...ich such das am Montag mal raus, hab das alles im Büro.

    Die Kantone kämpfen um die Steuereinnahmen

    Danke, interessant zu wissen.

    Aber wie gesagt, das ist nur meine Meinung anhand der allgemeinen Beschreibung der Voraussetzungen der G-Bewilligung,

  • Heinz
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    • 20. November 2023 um 00:39
    • #13
    Zitat von RaboCo

    Aber ich kenne auch nicht alle Kantone. Das genau ist es was es in der Schweiz ein wenig schwierig macht dazu eine Aussage zu treffen.

    Dann sollte man vielleicht auch keine irreführenden Aussagen wie

    Zitat von RaboCo

    Der internationale Wochenaufenthalter bleibt in seiner Heimat steuerpflichtig. Dieser muss übrigens nicht an 2-3 Wochenenden nach Hause. Er kann ein ganzes Jahr bleiben.

    treffen.

    "Von Wochenaufenthaltern im internationalen Verhältnis ist zu sprechen, wenn die Personen über einen ausländischen steuerrechtlichen Wohnsitz verfügen, in der Schweiz einer Arbeit nachgehen und an den arbeitsfreien Wochenenden (mind. alle zwei Wochen) regelmässig an den ausländischen steuerrechtlichen Wohnsitz zurückkehren. Eine Person, die an ihren arbeitsfreien Wochenenden nicht an ihren ausländischen steuerrechtlichen Wohnsitz zurückkehrt, kann nicht mehr als Wochenaufenthalter angesprochen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 3 DBG N 38)." (https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10709)

  • MunichtoBern
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    • 21. November 2023 um 10:52
    • #14

    Ui, vielen Dank für die Rückmeldungen von Heinz und liebergott. Ich hatte bei der Fremdenpolizei in Bern angerufen und die hatten gemeint, Wochenaufenthalter sei für mich das Richtige, insofern würde ich mich wundern, wenn sie mir das dann verweigern.

    Besonderen Dank auch für das Urteil! Da steht ja drin "(mind. alle zwei Wochen)", das ist ja etwas, wo man sich im Zweifel drauf beziehen kann argumentativ, sollte es Probleme geben, falls ich es nicht jedes einzelne WE nach Hause schaffe. Halte das schon für etwas utopisch...

  • RaboCo
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    • 23. November 2023 um 18:08
    • #15

    Hallo Zusammen,

    Sorry, aber bei dem Urteil geht es um Griechenland ....und jeder Staat hat (trotz EU) sein eigenes Steuerabkommen mit der Schweiz.

    ich habe es noch einmal nachgelesen. Grundsätzlich ist der Wochenaufenthalter auf Grund einer Kantonalen Steuerbetrachtung entstanden.

    "Ich wohne in dem einen Kanton und arbeite aber so weit weg dass ich nicht jeden Tag heimfahren kann oder will" Das wurde 2007 auf die Ausländer erweitert. Also ein internationaler Wochenaufenthalter er ist dem Grenzgänger gleich zu stellen.

    Vorher gab es eben nur den Grenzgänger, der jeden Tag pendelt. Um aber z.B. für die Mangelberufe Personal zu gewinnen hat man eben zugelassen das es Grenzgänger gibt die Wochenweise bleiben. Die Aussage das ein Wochenaufenthalter min. alle zwei Wochen nach Hause muss, ist strittig. Trotz des Urteils. Es gibt Aussagen: "jede Woche" oder auch "einmal im Monat" usw. Ausserdem wird es tatsächlich kantonal unterschiedlich gehandhabt.

    Ist aber eigentlich auch egal. Der "deutsche" Wochenaufenthalter wird in der Regel automatisch in der Schweiz steuerpflichtig wenn:

    • die zurückgelegte Wegstrecke vom Wohnort zum Arbeitsort bei Nutzung eines Pkw mehr als 100 Kilometer beträgt
    • für die einfache Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln ein Zeitaufwand von mehr als 1,5 Stunden benötigt wird – hier zählt die schnellste mögliche Verbindung zu üblichen Pendlerzeiten für den Rückweg vom Arbeitsort zum Wohnort

    Zudem muss man eben die Heimfahrten selbst beweisen. Es ist somit erstmal von einer G-Bewilligung auszugehen. Ob die Sinn macht ist eben wiederum durch andere Faktoren zu erörtern. Wie z.B. Auto in Deutschland gemeldet lassen, Sozialversicherungen usw. Und wenn man mal in der Schweiz steuerpflichtig ist, wird im nächsten Schritt irgendwann geklärt ob man ausgewandert ist oder weiter den Grenzgänger Staus behalten darf.

    Hier gilt aber natürlich, so lange alle plausibel erklärt ist, wird die Schweizer Steuerbehörde erst mal glauben.

    Es ist eigentlich erst mal eine steuerliche Betrachtung. Und man wird dann die B-Bewilligung beantragen können bzw. müssen wenn man nicht ausreichend Heimfahrten beweisen kann oder den Lebensmittelpunkt im Ausland. Dazu gibt es verschiedene Urteile ...diese erspare ich Euch aber denn die zu lesen ist echt mühsam.

    Ein Kanton in der Schweiz die hierzu eine Beratung anbietet oder eben der Meinung ist das die Heimfarten von Anfang an nicht plausibel sind wird auf die die B-Bewilligung drängen (aber da hat "lieberjott" recht) kann er die G nicht verweigern. Die L-Bewilligung ist eigentlich nur für die Saisonarbeitnehmer gedacht die max. ein Jahr bleiben und das über einen Arbeitsvertrag nachweisen müssen. Diese sind aber auf jeden Fall in der Schweiz zu versteuern. Insofern ist meine Aussage zu der L-Bewilligung nicht korrekt. Kann man streichen.

    Somit ist es erst mal richtig der Wochenaufenthalter mit der G-Bewilligung ist richtig wird aber dann mit der Zeit hinterfragt.

    Hier noch ein Artikel, der die Beurteilung ganz gut beschreibt. Ist zwar auf den kantonalen Wochenaufenthalter geschrieben. Aber die Kriterien dürften bei der Beurteilung des Aufenthaltstitels wohl ähnlich sein.

    Steuertipp Nr. 27 - Wochenaufenthalt am Arbeitsplatz
    www.bdo.ch
  • MunichtoBern
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    • 23. November 2023 um 18:28
    • #16

    Hallo Rabaco,

    vielen Dank für den Link zum Steuertipp, der war sehr hilfreich!

    Ich habe nun, wie auch schon vorher angedacht, tatsächlich die G-Bewilligung beantragt.

    Mein Termin heute mit dem Steuerberater war sehr hilfreich, er hat mich nämlich eindringlich davor gewarnt, einen Tag die Woche Homeoffice in Deutschland zu machen, wie ich es bisher angedacht hatte. Dann würde nämlich Deutschland die Homeoffice-Tage nach deutschem Recht besteuern und dafür die Gesamthöhe des Schweizer Einkommens als Berechnungsgrundlage nehmen. Das wird dann schnell teuer.

  • RaboCo
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    • 23. November 2023 um 18:49
    • #17

    Dazu gibt es eine neue Rechtsprechung seit 01.07

    Auswirkungen von Telearbeit auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext: Verlängerung der Sonderregelung für Grenzgänger im Homeoffice bis Ende 2022

    So wie ich es verstehe darf man bis zu 49,9 % im Homeoffice arbeiten also bei Dir in Deutschland :thinking_face:

  • Heinz
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    • 23. November 2023 um 21:18
    • #18
    Zitat von RaboCo

    Sorry, aber bei dem Urteil geht es um Griechenland ....und jeder Staat hat (trotz EU) sein eigenes Steuerabkommen mit der Schweiz.

    In dem aus dem Urteil zitierten Abschnitt geht es nicht speziell um Griechenland, sondern dieser Abschnitt des Urteils ist allgemein gehalten und gilt generell. Auch die in dem Abschnitt genannten Quellen beziehen sich nicht speziell auf Griechenland.

    Zitat

    Die Aussage das ein Wochenaufenthalter min. alle zwei Wochen nach Hause muss, ist strittig.

    Die genaue Häufigkeit (jede Woche, alle zwei Wochen, zweimal im Monat, etc.) mag strittig bzw. je nach Kanton leicht unterschiedlich sein. Unstrittig ist jedoch, dass die Aussage

    Zitat

    Dieser muss übrigens nicht an 2-3 Wochenenden nach Hause. Er kann ein ganzes Jahr bleiben.

    falsch ist.

    Zitat von RaboCo

    Dazu gibt es eine neue Rechtsprechung seit 01.07

    https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/so…telearbeit.html

    So wie ich es verstehe darf man bis zu 49,9 % im Homeoffice arbeiten also bei Dir in Deutschland :thinking_face:

    In MunichtoBerns Beitrag ging es aber um Steuern und nicht um die Sozialversicherung. Dazu steht in deiner verlinkten Seite ausdrücklich:

    Zitat

    Diese Mitteilung betrifft nur die Sozialversicherung, nicht das Steuerrecht.

  • RaboCo
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    • 23. November 2023 um 22:12
    • #19

    Besteuerung des Einkommens

    Die Schweiz und Frankreich haben eine dauerhafte Vereinbarung über die Telearbeit von Grenzgängern geschlossen. Seit dem 1. Januar 2023 ist es auf beiden Seiten der französisch-schweizerischen Grenze möglich, bis zu 40% der Arbeitszeit im Homeoffice zu leisten, ohne dass dadurch die gewöhnliche Steuerregelung der Grenzgänger in Frage gestellt wird.

    In Deutschland kann bei einer Vollzeitbeschäftigung der Grenzgängerstatus erhalten bleiben, sofern sich der Beschäftigte mindestens einmal pro Woche an seinen Schweizer Arbeitsplatz begibt.


    stimmt, ist sogar noch besser

    Einmal editiert, zuletzt von Maik (24. November 2023 um 11:19) aus folgendem Grund: Ein Beitrag von RaboCo mit diesem Beitrag zusammengefügt.

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