Weiss jemand wo man bei https://zhp.services.zh.ch/app/ZHprivateTax2023/# das steuerfreie Nettoeinkommen in Deutschland einträgt? Es gibt nur "sonstiges Einkommen", das wird aber zum Einkommen dazugerechnet.
Wo trägt man steuerfreien Lohn in Deutschland ein (ZH) ?
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In der Schweiz gibt es KEIN Steuerfreies Einkommen.
Jedes Einkommen egal woher Weltweit ,wird Versteuert.
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Es sei denn es wurde bereits in dem Land versteuert wo es her kommt. Da gilt das Doppelbesteuerungsabkommen. Wenn dem so ist muss man es überhaupt nicht angeben. z.B. wenn man unterjährig in die Schweiz zieht. Das ist ja schon erledigt. Was man angeben muss ist das Vermögen also alles Vermögen auch im Ausland (Immobilien, Gold, Autos usw.) Für die Vermögenssteuer. Die schweizer Steuer wird vom fiktiven (schweizer) Jahreslohn gerechnet. Der Steuersatz vom ganzen Jahr aber natürlich nur vom tatsächlichen Einkommen abgezogen.
Zudem gibt es je nach Kanton Steuerfreibeträge z.B. Zürich 6`200 CHF Basel irgendwas mit 10`000 CHF
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Also ich bin am überlegen es entweder so zu lösen:
a) sonstiges Einkommen => Nettolohn von Lohnsteuererklärung. Dann aber unter Steuerausscheidung den gleichen Wert dazuzählen, dann wird es zwar nicht versteuert, erhöht aber die Progressionsstufe
oder
b) den Endwert der Steuererklärung in Deutschland nehmen (nach Abzügen negativ) und eintragen.
Das gleiche gilt bei Mieteinnahmen. Nach Schweizer Sichtweise mit den Pauschalen oder wie in der deutschen Steuererklärung nach Abschreibungen und Zinsen etc. dann auch hier negativ?
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b) geht nicht. Da man hier ja auch die Schuldzinsen abziehen darf muss man die Nettokaltmieten als Einnahmen angeben. Dafür kann man aber alles abziehen. z. B Renovationen
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Entweder einfach Lohnsteuerkarte hochladen und unter "Abschluss" als Kommentar hinzufügen wie die Situation war und das Finanzamt macht es schon. Alternativ über "Steuerausscheidung" den Betrag der "ausgeschieden wird" eintragen
b) geht nicht. Da man hier ja auch die Schuldzinsen abziehen darf muss man die Nettokaltmieten als Einnahmen angeben. Dafür kann man aber alles abziehen. z. B Renovationen
Das ist die Frage, es geht ja nicht um "Vermietung" als solches, sondern eher das Einkommen aus dem Ausland (egal was) wegen Welteinkommensprinzip und Progressionsstufe - im Zweifel ist es halt die Maximale. Wenn das EInkommen im Wegzugsjahr nach Abzügen eh sehr niedrig ist, spielt der Steuersatz dann auch keine Rolle. Dann kann das FInanzamz gerne das maimale schätzen. Mein Einkommen ist im Wegzugsjahr sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz negativ
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15a–197 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a)
der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Werden diese Vergütungen in diesem Staat nicht besteuert, so können sie in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
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(4)9 Vorbehaltlich des Artikels 15a10 kann eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben ausserhalb dieses anderen Staates umfasst. Besteuert dieser andere Vertragsstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.
7 Worte gemäss Art. I Ziff. 1 des Prot. vom 21. Dez. 1992, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 1993 und in Kraft seit 29. Dez. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521).
8 Abs. gestrichen durch Art. I Ziff. 2 des Prot. vom 21. Dez. 1992, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 1993 und mit Wirkung seit 29. Dez. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521).
9 Ursprünglich Abs. 5.
10 Worte gemäss Art. I Ziff. 4 des Prot. vom 21. Dez. 1992, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 1993 und in Kraft seit 29. Dez. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521).
(1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
(2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
(3) Der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt:
a)
in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz unter Ausschluss von § 34c Einkommensteuergesetz auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet; die Steuer wird auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt;
b)
in der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage um einen Fünftel herabgesetzt.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmässigen Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehenden Absätze.
11 Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 21. Dez. 1992, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 1993 und in Kraft seit 29. Dez. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521).