1. Portal
  2. Schweiz Handbuch
    1. Arbeiten in der Schweiz
    2. Aufenthalts­­bewilligung
    3. Autoeinfuhr und Ummeldung
    4. Budgetplaner
    5. Checkliste Auswandern
    6. Einfuhr­bestimmungen
    7. Führerschein umschreiben
    8. Gehaltsabrechnung
    9. Grenzgänger
    10. Haustiere bei der Auswanderung
    11. Kranken­versicherung
    12. Öffentlicher Verkehr
    13. Steuern
    14. Telefon, Internet und TV
    15. Umzug in die Schweiz
    16. Verkehrsregeln
    17. Versicherungen
    18. Wohnungssuche
    19. Vorsorge - Das 3-Säulen-System einfach erklärt
  3. Schweiz Erleben
    1. Brauchtum und Feste
    2. Buchtipps
    3. Die schönsten Passstrassen
    4. Einbürgerung
    5. Ideen für 1. August
    6. Knigge für die Schweiz
    7. Rezepte aus der Schweizer Küche
    8. Schweizerdeutsch Wörterbuch
  4. Blog
  5. Forum
    1. Letzte Aktivitäten
    2. Mitgliederliste
    3. Mitgliedersuche
    4. Wer ist online?
  6. Auswandererblogs
    1. Alle Blogartikel
  7. Beratung und Angebote
    1. Krankenversicherung
    2. Hausrat- und Haftpflichtversicherung
    3. Reiseversicherung
    4. Motorrad- und Autoversicherung
    5. Rechtsschutzversicherung
    6. Umzugsunternehmen finden
    7. Vorsorge (Säule 3a/3b)
  • Anmelden oder registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Forum
  • Artikel
  • Seiten
  • Blog-Artikel
  • Erweiterte Suche
  1. About Swiss Forum
  2. Forum
  3. Fragen und Antworten
  4. Arbeit, Ausbildung und Selbstständigkeit

Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit / Vertragsklauseln

  • Mari43
  • 10. Juni 2024 um 08:53
  • Mari43
    7
    Mari43
    Reaktionen
    7
    Beiträge
    41
    • 10. Juni 2024 um 08:53
    • #1

    Guten Morgen 🌞,

    ich habe ein Vertrag zum prüfen erhalten indem Vereinbarungen stehen die mich ernsthaft überlegen lassen ob dies ein guter AG wäre. Ich bin gespannt ob ihr solche Vereinbarung habt oder kennt. Es handelt sich hier nicht um Zeitarbeit.


    1.

    14 Tage 100% Lohn ab dem 14 Krankheitstag nur noch 80% während 720 innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.

    2.

    Kündigungssperre zwischen November bis Februar

    3.

    Ferienkürzungen des jährlichen Anspruch sofern sie folgende Dauer übersteigt d.h. ein Monat Krank, Unfall oder bei zwei Monate Schwangerschaft.

    4. Kündigung im ersten Jahr nur ein Monat

    5. Pensionskasse 50/50

    6. Vorlage von Feiertage d.h es gibt in dem Kanton mehr Feiertage die werden aber nicht mit aufgeführt sondern nur Feiertage die das Unternehmen für seine Zentrale genehmigt?!

    7.

    es können Betriebsferien anfallen diese werden erst im März mitgeteilt und dann muss es mit den wenigen Tagen Urlaub oder GLZ kompensiert werden d.h. mein Urlaub wäre ja nie buchbar vor März?!

    8.

    80% Stelle aber bei viel Arbeit den freien Tag bitte arbeiten ( soll angeblich nicht oft vorkommen) wird aber vertraglich festgehalten und durch GLZ soll es dann kompensiert werden obwohl GLZ auch ohne Entschädigung ab einer bestimmten Anzahl storniert wird

    AG in der Schweiz prüfen immer Referenzen von den Bewerber d.h. war hier bei mir auch und einwandfrei aber Bewerber haben kaum die Chance die AG genauso zu prüfen d.h. erst mit Vertragsvorlage kann man etwas die Bedingungen lesen und prüfen.

    Viele würde wahrscheinlich annehmen um in die Schweiz zu arbeiten aber dass ist nicht meine Intention d.h. ich möchte gerne langfristig mich beim AG wohlfühlen und mich langfristig integrieren und nicht was annehmen wo die Bedingungen nicht ordentlich sind um dann wieder zu wechseln.


    Ich freue mich auf euer Feedback zu dem Thema und zu diesen Angebot.


    Liebe Grüsse

  • Kutscher
    19
    Kutscher
    Reaktionen
    132
    Beiträge
    407
    In der Schweiz seit
    1959 - 2017
    • 10. Juni 2024 um 10:32
    • #2

    1. Bei mir wars damals 7 Tage mit 100% dann kürzung auf 80 %

    Der Rest ist normal : je nach Arbeitgeber.

    Urlaubs - Sperren sind auch normal. (je nach Branche ) mein Sohn hat auch Sperre von NOV- JAN im Verkauf

    Betriebsferien sind auch normal ( bei mir damals 3 Wochen im Juli musste ich nehmen weil Betrieb zu hatte.)

    Ist halt die Schweiz .

  • Freedom2022
    1
    Freedom2022
    Gast
    • 10. Juni 2024 um 11:01
    • #3

    Hallo Mari 43

    Keine dieser Formulierungen stehen in unseren Verträgen. Und kenne weder aus D, noch CH solche Klauseln. Hört sich für mich SEHR UNSERIÖS und teilweise ungesetzlich an (wie z.B. mit den Feiertagen, Storniern der geleisteten Arbeit=Arbeiten ohne Bezahlung) an, ich persönlich würde einen solchen Vertrag nicht mal als Arbeitsuchender unterschreiben!

  • Mari43
    7
    Mari43
    Reaktionen
    7
    Beiträge
    41
    • 10. Juni 2024 um 11:37
    • #4
    Zitat von Freedom2022

    Hallo Mari 43

    Keine dieser Formulierungen stehen in unseren Verträgen. Und kenne weder aus D, noch CH solche Klauseln. Hört sich für mich SEHR UNSERIÖS und teilweise ungesetzlich an (wie z.B. mit den Feiertagen, Storniern der geleisteten Arbeit=Arbeiten ohne Bezahlung) an, ich persönlich würde einen solchen Vertrag nicht mal als Arbeitsuchender unterschreiben!

    Hallo Freedom,

    ja ich finde es auch etwas merkwürdig weil wenn man sich auf 80% bewirbt und es wird aber extra im Vertrag festgehalten man sollte aber dan flexibel sein und bei Mehrarbeit dann den freien Tag arbeiten und dafür kriegt man es als Zeitguthaben aber dann steht im Widerspruch ab GLZ von über 30 Stunden wird es ohne Entschädigung die Stunden über 30 GLZ gekappt da muss ich dann schon etwas alles hinterfragen. Ich kenne solche Klausel auch nicht aus Deutschland oder bei denjenigen die in der Schweiz arbeiten aber der AG ist nicht mal ein kleiner AG oder KMU sondern aus der Gesundheitsbranche und es geht um ein Bürojob.

    Auch die Feiertage müssen doch alle genehmigt werden die man im Internet für den Kanton Raum findet oder nicht?!.

    Gruß

  • Mari43
    7
    Mari43
    Reaktionen
    7
    Beiträge
    41
    • 10. Juni 2024 um 11:43
    • #5
    Zitat von Kutscher

    1. Bei mir wars damals 7 Tage mit 100% dann kürzung auf 80 %

    Der Rest ist normal : je nach Arbeitgeber.

    Urlaubs - Sperren sind auch normal. (je nach Branche ) mein Sohn hat auch Sperre von NOV- JAN im Verkauf

    Betriebsferien sind auch normal ( bei mir damals 3 Wochen im Juli musste ich nehmen weil Betrieb zu hatte.)

    Ist halt die Schweiz .

    Danke für die Rückmeldung.


    Betriebsferien sind für mich in Ordnung wenn ich die vor Anstellung ( für welchen Monat auch immer) vorab kenne aber nicht es gibt "normalerweise " "keine Betriebsferien" und "es kann" pro Jahr im März was mitgeteilt werden ob welche kommen oder nicht?! da kann man doch gar nicht planen oder buchen.

    Kündigungssperre zu verhängen finde ich etwas merkwürdig.

    Gruß

  • Kutscher
    19
    Kutscher
    Reaktionen
    132
    Beiträge
    407
    In der Schweiz seit
    1959 - 2017
    • 10. Juni 2024 um 11:49
    • #6

    Kündigungssperre sind auch norml ,je nach Branche.

    Wie gesagt hat mein Sohn auch im Verkauf,ist ja gegenseitig .

  • Freedom2022
    1
    Freedom2022
    Gast
    • 10. Juni 2024 um 11:52
    • #7

    Hallo Mari,

    ein Unternehmen darf vertragsrechtlich festlegen, welche kantonalen Feiertage es bezahlt.

    Aber eine genaue Festlegung im AV sollte schon vorhanden sein.

    Steht dort, das die Zentrale dies festlegt, kann es auch keinen kantonalen Feiertag bezahlen.

    Einen solchen Passus finde ich unseriös, da ich vor Unterzeichnung des AV die genauen Konditionen kennen sollte.

    Rechtsirrtum - Wie viele Feiertage müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden? - PayrollPlus
    Das Bezahlen der Feiertage führt immer wieder zur Diskussion. Erfahren Sie hier, wie viele Feiertage vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen.
    payrollplus.ch

    Nachtrag: bei der Pensionskasse muss ich mich korrigieren, das haben wir auch.

    Einmal editiert, zuletzt von Maik (18. Juni 2024 um 09:57) aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Freedom2022 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Mari43
    7
    Mari43
    Reaktionen
    7
    Beiträge
    41
    • 10. Juni 2024 um 18:30
    • #8
    Zitat von Freedom2022

    Hallo Mari,

    ein Unternehmen darf vertragsrechtlich festlegen, welche kantonalen Feiertage es bezahlt.

    Aber eine genaue Festlegung im AV sollte schon vorhanden sein.

    Steht dort, das die Zentrale dies festlegt, kann es auch keinen kantonalen Feiertag bezahlen.

    Einen solchen Passus finde ich unseriös, da ich vor Unterzeichnung des AV die genauen Konditionen kennen sollte.

    https://payrollplus.ch/ratgeber/recht…bezahlt-werden/

    Alles anzeigen

    Hallo ,

    so ich habe jetzt direkt mit Personal gesprochen und alles gefragt und folgendes:

    Jeder AG kann selber festlegen ab wann er Lohnkürzungen bei Krankheit tätigt d.h. ab dem 3. Tag Krankheit oder erst ab 14 Tage usw...d.h ich werde definitiv dies im Vorfeld in Zukunft beim Gespräch gleich fragen ist ein sehr wichtiger Punkt weil man da nicht drin steckt wann man krank wird und wie lange und finde das schon extrem ab dem dritten Tag oder nach 14 Tage auf 80% Lohn runter!

    Der Punkt mit Ferienkürzungen war mir auch nicht klar d.h ab einem Monat krank wird zwei Tage Urlaub gekürzt d.h. man wird krank kriegt erstmal Lohn auf 80% gekürzt und dann noch Urlaub pro Monat zwei Tage? Viel Glück an alle in der Schweiz mit solchen Verträgen und die hoffentlich nie krank werden bei solchen AG.

    Auch die bezahlten Feiertage konnte ich klären d.h jemand in Teilzeit hat Pech wenn die bezahlte Feiertage an sein freien Tag fällt und ich habe gesagt ist nicht in Ordnung eine Vollzeit hat immer diese bezahlten Feiertage und eine Teilzeit kriegt von den bezahlten Feiertage dann nichts d.h sollte eher als Gesamtsollzeit im Jahr gerechnet werden damit es gerecht ist.

    Für mich eine Erfahrung mehr doch diese wichtigen Details früh abzufragen 😉.

  • M.E.
    7
    M.E.
    Reaktionen
    23
    Beiträge
    50
    • 10. Juni 2024 um 20:10
    • #9

    Hallo

    ein paar Anmerkungen von mir :smiling_face:

    Zitat von Mari43

    Jeder AG kann selber festlegen ab wann er Lohnkürzungen bei Krankheit tätigt d.h. ab dem 3. Tag Krankheit oder erst ab 14 Tage usw...

    Das stimmt so nicht, hier muss unterschieden werden, ob der AG eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat oder nicht. Wenn Ja, darf der AN aber nicht schlechter gestellt werden, als die Leistungen die der AN ohne Krankentageldvesicherung erhalten würde.Die meisten Krankentaggeldversicherungen geben einen Anspruch auf 80% des Lohnes während 720 oder 730 Tagen innert 900 Tagen. Für die Leistungspflicht der Taggeldversicherung sind immer die Versicherungspolice und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen massgebend. Die dem Arbeitgeber vom Gesetz auferlegte Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall ist dann abgegolten, wenn die Versicherungslösung mindestens gleichwertig ist. Nach der Gerichtspraxis sind vertragliche Abmachungen zulässig, wonach der Arbeitgeber während einigen wenigen Karenztagen keinen Lohn zahlen muss (je nach Gericht 1 - 3 Karenztage).

    Zitat von Mari43

    Der Punkt mit Ferienkürzungen war mir auch nicht klar d.h ab einem Monat krank wird zwei Tage Urlaub gekürzt d.h. man wird krank kriegt erstmal Lohn auf 80% gekürzt und dann noch Urlaub pro Monat zwei Tage? Viel Glück an alle in der Schweiz mit solchen Verträgen und die hoffentlich nie krank werden bei solchen AG.

    Grundsätzlich gilt in der Schweiz dass der Ferienanspruch wächst grundsätzlich nicht an, wenn nicht gearbeitet wird. Es gilt der Grundsatz «ohne Arbeit keine Ferien» Bei einer von Arbeitnehmenden verschuldeten Arbeitsverhinderung darf der jährliche Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt werden, sobald die Arbeitsverhinderung insgesamt einen vollen Abwesenheitsmonat beträgt (Art. 329b Abs. 1 OR).

    Zitat von Mari43

    Vorlage von Feiertage d.h es gibt in dem Kanton mehr Feiertage die werden aber nicht mit aufgeführt sondern nur Feiertage die das Unternehmen für seine Zentrale genehmigt?!

    Das ist im Zuge der Gleichbehandlung der Mitarbeiter, bei entsprechenden Arbeitsvertrag zulässig

    Lieben Gruss

  • Mari43
    7
    Mari43
    Reaktionen
    7
    Beiträge
    41
    • 10. Juni 2024 um 21:17
    • #10
    Zitat von M.E.

    Hallo

    ein paar Anmerkungen von mir :smiling_face:

    Das stimmt so nicht, hier muss unterschieden werden, ob der AG eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat oder nicht. Wenn Ja, darf der AN aber nicht schlechter gestellt werden, als die Leistungen die der AN ohne Krankentageldvesicherung erhalten würde.Die meisten Krankentaggeldversicherungen geben einen Anspruch auf 80% des Lohnes während 720 oder 730 Tagen innert 900 Tagen. Für die Leistungspflicht der Taggeldversicherung sind immer die Versicherungspolice und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen massgebend. Die dem Arbeitgeber vom Gesetz auferlegte Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall ist dann abgegolten, wenn die Versicherungslösung mindestens gleichwertig ist. Nach der Gerichtspraxis sind vertragliche Abmachungen zulässig, wonach der Arbeitgeber während einigen wenigen Karenztagen keinen Lohn zahlen muss (je nach Gericht 1 - 3 Karenztage).

    Grundsätzlich gilt in der Schweiz dass der Ferienanspruch wächst grundsätzlich nicht an, wenn nicht gearbeitet wird. Es gilt der Grundsatz «ohne Arbeit keine Ferien» Bei einer von Arbeitnehmenden verschuldeten Arbeitsverhinderung darf der jährliche Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt werden, sobald die Arbeitsverhinderung insgesamt einen vollen Abwesenheitsmonat beträgt (Art. 329b Abs. 1 OR).

    Das ist im Zuge der Gleichbehandlung der Mitarbeiter, bei entsprechenden Arbeitsvertrag zulässig

    Lieben Gruss

    Alles anzeigen

    Hallo,

    vielen lieben Dank für die Antworten 😊

    bei dem ersten Punkt ging es mir ab wann die 80% bezahlt werden weil dieser AG zahlt nur 100% für zwei Wochen ab der dritten Woche springt die 80% Lohnfortzahlung und vor einem Jahr hat der AG wohl schon ab dem dritten Krankheitstag keine 100% bezahlt! Es gibt definitiv AG die zahlen zwei Monate 100% und dann erst 80% weil ich finde man kann mit einer Grippe schon drei Wochen flach liegen und zu wissen es gibt dann nur 80% ist echt hart. Gruß


    Zitat von M.E.

    Hallo

    ein paar Anmerkungen von mir :smiling_face:

    Das stimmt so nicht, hier muss unterschieden werden, ob der AG eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat oder nicht. Wenn Ja, darf der AN aber nicht schlechter gestellt werden, als die Leistungen die der AN ohne Krankentageldvesicherung erhalten würde.Die meisten Krankentaggeldversicherungen geben einen Anspruch auf 80% des Lohnes während 720 oder 730 Tagen innert 900 Tagen. Für die Leistungspflicht der Taggeldversicherung sind immer die Versicherungspolice und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen massgebend. Die dem Arbeitgeber vom Gesetz auferlegte Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall ist dann abgegolten, wenn die Versicherungslösung mindestens gleichwertig ist. Nach der Gerichtspraxis sind vertragliche Abmachungen zulässig, wonach der Arbeitgeber während einigen wenigen Karenztagen keinen Lohn zahlen muss (je nach Gericht 1 - 3 Karenztage).

    Grundsätzlich gilt in der Schweiz dass der Ferienanspruch wächst grundsätzlich nicht an, wenn nicht gearbeitet wird. Es gilt der Grundsatz «ohne Arbeit keine Ferien» Bei einer von Arbeitnehmenden verschuldeten Arbeitsverhinderung darf der jährliche Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt werden, sobald die Arbeitsverhinderung insgesamt einen vollen Abwesenheitsmonat beträgt (Art. 329b Abs. 1 OR).

    Das ist im Zuge der Gleichbehandlung der Mitarbeiter, bei entsprechenden Arbeitsvertrag zulässig

    Lieben Gruss

    Alles anzeigen

    Zu Punkt zwei "Thema Urlaubskürzungen" da ist deine Erklärung komplett nachvollziehbar d.h. " unverschuldet" kein Ferienaufbau aber der AG meinte wenn man eine Krankmeldung hat z.b. wegen Grippe und liegt ein Monat krank trotz Attest dann wird ca. zwei Tage pro Monat Urlaub gekürzt und das wäre in meinen Augen nicht korrekt weil ist ja nicht " verschuldet" .

    Einmal editiert, zuletzt von Maik (18. Juni 2024 um 09:57) aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Mari43 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

Registrierung

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!

Benutzerkonto erstellen
  1. Datenschutzerklärung
  2. Nutzungsbedingungen
  3. Impressum
  4. * Affiliate Links
  5. Kontakt
  6. Webseite erstellt durch Webagentur Maik
Community-Software: WoltLab Suite™