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  4. Steuern

60-Tage-Regelung bei unbefristet angemieteter Wohnung?

  • jogiruf
  • 22. August 2024 um 23:23
  • jogiruf
    2
    jogiruf
    Beiträge
    3
    • 22. August 2024 um 23:23
    • #1

    Grüezi wohl,

    ich freue mich mit dem Portal eine Plattform gefunden zu haben, die recht aktiv zu sein scheint und hoffe ihr seid nicht allzu hart zu mir trotz meiner Unwissenheit :smiling_face:

    Für folgenden Sachverhalt suche ich noch nach einer Antwort, da ich im Forum bislang nicht genau denselben Fall samt eindeutiger Antwort gefunden habe:

    Ich arbeite seit Februar in einem Zürcher Unternehmen (mit Aufenthaltsgenehmigung C) und suche seit geraumer Zeit nach einer Wohnung. Bald ist es soweit und am 01. November kann ich umziehen. Dabei stellt sich mir die Frage ob ich von der 60-Tage-Regelung gebrauch machen kann, um bereits für den Zeitraum zw. Februar und Oktober von der niedrigeren Schweizer Steuer zu profitieren.

    Aktuell ist es bereits so, dass das schweizer Finanzamt durch meine große Entfernung zur Arbeitsstätte einen höheren Quellsteuersatz berechnet hat und ich bereits fast 12% Lohnsteuer in der Schweiz zahle (die HR Abteilung hat dem schweizer Lohnbüro durch ein Missverständnis durchgegeben, dass ich es lieber so handhaben würde - man kennt sich da nicht so gut aus und hat das mit der 60-Tage-Regelung glaube ich nicht so recht verstanden). Ich habe anfangs noch Bestrebungen unternommen dies Aufzuklären und nach einem Anruf beim deutschen FA hieß es ich soll den Sachverhalt per Mail nochmals schildern sodass man mir eine Erklärung ausstellen kann. Die könne ich gegenüber dem schweizer FA vorhalten, damit diese verstehen, dass sie mich nicht so versteuern können nur weil eine Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt und ich mehr als 100 km vom Arbeitsort entfernt wohne. Aber als ich dies gemacht habe kam nur ein Schreiben vom deutschen FA als Antwort, dass die Annahme vom Schweizer FA korrekt wäre und ich sie selbst vom Gegenteil in Kenntnis setzen müsste.

    Nun da ich eine Wohnung gefunden habe stelle ich mir die Frage ob der Sachverhalt überhaupt noch in Richtung schweizer FA korrigiert werden muss oder ob ich nicht auch von der 60-Tage-Regelung profitieren kann. Ist dies mit einer dauerhaft angemieteten Wohnung (ggf. als Zweitwohnsitz?) möglich oder nur wenn man Belege in Form von Hotelbuchungen vorweisen kann?

    Über eure Tipps und Richtigstellungen wäre ich sehr dankbar!


    Viele Grüße und einen schönen Abend in die Runde.

    Jogi

  • Heinz
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    Heinz
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    • 23. August 2024 um 08:00
    • #2
    Zitat von jogiruf

    Ich arbeite seit Februar in einem Zürcher Unternehmen (mit Aufenthaltsgenehmigung C) und suche seit geraumer Zeit nach einer Wohnung. Bald ist es soweit und am 01. November kann ich umziehen. Dabei stellt sich mir die Frage ob ich von der 60-Tage-Regelung gebrauch machen kann, um bereits für den Zeitraum zw. Februar und Oktober von der niedrigeren Schweizer Steuer zu profitieren.

    In deinem Beitrag fehlt die nicht unerhebliche Information, wo du vor dem 1. November wohnst und wie viele Tage du bis dahin in der Schweiz übernachtet haben wirst.

    Zitat

    Für folgenden Sachverhalt suche ich noch nach einer Antwort, da ich im Forum bislang nicht genau denselben Fall samt eindeutiger Antwort gefunden habe:

    Eine Prüfung deines konkreten Spezialfalls klingt eher nach einer Aufgabe für einen Steuerberater. Da es hier ggf. um größere finanzielle Summen geht, würde ich mich nicht unbedingt auf Aussagen in einem Forum verlassen.

  • jogiruf
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    jogiruf
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    • 23. August 2024 um 08:36
    • #3

    Hallo Heinz,


    Vielen Dank für deine Nachricht und sorry für die fehlende Information!
    Ich bin bis zum Umzug wohnhaft in Emmendingen im Süden BWs. Bis zum Umzug werde ich vermutlich 0 Tage in der Schweiz übernachtet haben, da ich bislang immer (2-4 Mal im Monat) nur untertags nach Zürich und wieder zurück gefahren bin.

    Du hast recht, ich denke auch es wird bei dem Sachverhalt auf die Beratung durch einen Steuerexperten hinauslaufen müssen.


    Viele Grüße

    Jogi

  • Heinz
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    Heinz
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    • 23. August 2024 um 09:11
    • #4
    Zitat von jogiruf

    Bis zum Umzug werde ich vermutlich 0 Tage in der Schweiz übernachtet haben

    Dann dürften die 60 Tage ja ohnehin nicht mehr erreichbar sein, da hierfür nur Arbeitstage gezählt werden.

  • jogiruf
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    jogiruf
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    • 23. August 2024 um 09:35
    • #5

    Was wenn ich davor eine andere temporäre Bleibe anmiete oder schon ab Oktober anmiete (die Option stand ausgehend von der Verwaltung auch im Raum)?

    In meinem Fall geht es vermutlich bis November um eine potentielle DE Steuerlast i.H.v. 9.000-10.000 € - wenn ich bereits einen Monat früher in der Schweiz bin und mir das dadurch gesetzeskonform sparen kann wäre es mir das natürlich wert.

  • Heinz
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    Heinz
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    • 24. August 2024 um 07:24
    • #6
    Zitat von jogiruf

    Was wenn ich davor eine andere temporäre Bleibe anmiete oder schon ab Oktober anmiete (die Option stand ausgehend von der Verwaltung auch im Raum)?

    Dann dürfte u.a. eine Rolle spielen, ob du in der Zeit danach zusätzlich auch noch in Deutschland ansässig bist oder nicht.

    Die 60 Tage gelten übrigens laut DBA für eine "Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres". Was bei einer Beschäftigung während eines Teils eines Kalenderjahres gilt, ist anscheinend dort nicht explizit geregelt.

  • Markus Schulz
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    • 29. August 2024 um 11:53
    • #7
    Zitat

    (mit Aufenthaltsgenehmigung C)

    Zitat

    weil eine Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt

    Zitat

    Bis zum Umzug werde ich vermutlich 0 Tage in der Schweiz übernachtet haben, da ich bislang immer (2-4 Mal im Monat) nur untertags nach Zürich und wieder zurück gefahren bin

    Hier geht es wild durcheinander. C ist eine Niederlassbewilligung, Aufenthaltsgenehmigung wäre bei "Anstellung ab Februar" eine "B", nichts davon ist eine Ansässigkeitsbescheinigung. 60 Tage-Regel ist für den Bereich Grenzgänger/Wochenaufenthalter ein Thema.

    Zudem wurde bisher nicht in der Schweiz übernachtet.

    Gesetzeskonform ist das was IST: Du lebst in D und bist für ein paar Tage mal in Züri zum Arbeiten gewesen. Klassischer Grenzgänger mit Homeoffice, auch wenn Du aufgrund des Vertrages eine Aufenthaltsbewilligung "B" hast. Daher kannst Du eine Wohnung anmieten und damit sogar in der Theorie eine Ansässigkeit in der Schweiz herstellen....wenn da nicht mit der Frage nach 60 Tage implizit der Wochenendaufenthalt in D im Raum steht, die an einer Ansässigkeit in der Schweiz Zweifel aufkommen lässt.


    Dass man mit so einem Krüsimüsi keine Antwort findet verwundert nicht :winking_face:

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