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Pensionversicherung verweigert Zinszahlung nach Kündigung

  • SwissExpert
  • 6. März 2025 um 17:25
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    • 6. März 2025 um 17:25
    • #1

    Hi

    Folgender Fall:

    Person A ist bei einer grossen Pensionkasse in der Schweiz.

    Person A verliert Ende 2024 seinen/ihren Job. Die Zinsen auf das Pensionguthaben, die im Laufe von 2024 angelaufen sind - mitte vierstellig - werden zunächst gutschrieben und dann wieder abgezogen mit dem Verweis, dass die Zinsen nur dann gültig sind, wenn im Folgejahr zum 1 Januar noch ein Vertrag besteht.

    Person A ist seit der Kündigung noch bei der Pensionkasse und möchte nun das Geld in einem Freizügigkeitskonto (der Konkurrenz) parkieren, weil die Arbeitslosigkeit vermutlich noch einige Monate andauern wird. Somit ist Person A noch Kunde bei der grossen Pensionkasse. Gesetzlich ist Person A auch 30 Tage nach Kündigung weiterhin bei der Pensionskasse gegen Tod und Invalidität versichert.

    Ist es legal, dass die Pensionkasse das Guthaben für 2024 nicht verzinst, wenn kein Vertrag im Folgejahr zum 1 Januar besteht?

    Das hört sich für mich irre an. Die Pensionkasse müsste eigentlich das ganze Geld anteilig verzinsen bis zur Kündigung und dann weiterhin verzinsen bis zum kompletten Austritt und Abzug des Geldes in ein Freizügigkeitskonto. Immerhin war das Geld von Person A fest gebunden im Pensionfond für das Jahr 2024 und nicht verfügbar.

  • Kutscher
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    • 6. März 2025 um 21:35
    • #2

    Was steht im Vertrag?

  • lieberjott
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    • 6. März 2025 um 21:59
    • #3
    Zitat von SwissExpert

    Somit ist Person A noch Kunde bei der grossen Pensionkasse.

    Aber vermutlich nicht mehr als aktives Mitglied, d.h. die Freizügigkeitsleistung wird wohl auf Ende des Arbeitsverhältnisses berechnet. Die Nachdeckung verlängert die (aktive) Mitgliedschaft icht.

    Ansonsten ist der Hinweis von Kutscher auf das Vorsorgereglement entscheidend. In meinem steht eindeutig:
    "Tritt ein Vorsorgefall ein oder scheidet das Mitglied während des Jahres aus der Pensionskasse aus, wird der Zins pro rata temporis berechnet.

    Google sagt mir, dass recht viele PKs so einen oder ähnlichen Passus in ihren Reglementen haben.

  • SwissExpert
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    • 6. März 2025 um 22:28
    • #4

    Person A hat einen Paragraphen aus dem Vertrag vorgelegt bekommen, wo drin steht, dass Zinszahlungen nur dann für Säule 2a und 2b stattfinden, wenn im folgenden Jahr zum 1 Januar noch ein Vertrag besteht. Das ist aboslut illegal. Immerhin gibt es ein Mindestzinssatz in der Schweiz.

    Zudem bedeutet es, wenn man ein komplettes Jahr beschäftigt ist, also 01.01.2024 bis 31.12.2024, gibt es kein Zins auf das Guthaben, weil man am 01.01.2025 nicht beschäftigt war.

    Ich werde mir nochmal alles im Detail anschauen, ab das wird Zeit in Anspruch nehmen. Der Vertrag ist mir egal, weil es auch gesetztliche Bestimmungen gibt, die eindeutig zeigen, dass man immer einen Mindestzins zahlen muss und den auch anteilig bei unterjähriger Beschäftigung.

  • lieberjott
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    • 7. März 2025 um 08:31
    • #5
    Zitat von SwissExpert

    Ich werde mir nochmal alles im Detail anschauen, ab das wird Zeit in Anspruch nehmen. Der Vertrag ist mir egal, weil es auch gesetztliche Bestimmungen gibt, die eindeutig zeigen, dass man immer einen Mindestzins zahlen muss und den auch anteilig bei unterjähriger Beschäftigung.

    In der Tat habe ich gestern im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge nach einem entsprechenden Passus gesucht, aber auf die Schnelle nicht gefunden. Kannst du konkrete Fundstellen nennen?

  • Markus Schulz
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    • 9. März 2025 um 11:00
    • #6
    Zitat von SwissExpert

    Der Vertrag ist mir egal, weil es auch gesetztliche Bestimmungen gibt, die eindeutig zeigen, dass man immer einen Mindestzins zahlen muss und den auch anteilig bei unterjähriger Beschäftigung.

    Mit Verlaub, aber wenn Du "Person A" helfen möchtest, solltest Du ihr keine weiteren Beratungen auf Grundlage Deiner Spekulationen antragen. Die Meinung "Der Vertrag ist mir egal, weil..." wird nicht hilfreich sein.

  • SwissExpert
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    • 9. März 2025 um 12:11
    • #7

    Der Vertrag besteht aus 10 Dokumenten mit je 3-25 Seiten, den sich nie jemand durchliest.

    Es gitb Statuten wie "Fair und Transparenz", an die man sich halten muss laut Verordnung.

    Es gibt Beweise, dass in der Vergangenheit im selben Vertrag immer Zinsen gezahlt wurde. Auch bei unterjähriger Beschäftigung und sogar nach Kündigung vor Abzug des Geldes.

    Guthaben der zweiten Säule muss verzinst werden mit mindestens 1,25% letztes Jahr. Punkt

  • Heinz
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    • 9. März 2025 um 22:54
    • #8

    Wenn du überzeugt bist, die Antwort schon zu kennen, was versprichst du dir dann davon, die Frage hier zu stellen?

  • SwissExpert
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    • 10. März 2025 um 01:38
    • #9
    Zitat von Heinz

    Wenn du überzeugt bist, die Antwort schon zu kennen, was versprichst du dir dann davon, die Frage hier zu stellen?

    Ich wollte nur Fragen, ob ihr dieses Problem kennt und wie ihr es behoben habt.

    Ich vermutete stark, dass Pensionkasse das mit Absicht machen weil viele kein Überblick über ihre Einzahlungen haben.

    Immerhin geben Pensionkasse ja keine Kontoauszüge raus, worin man sieht wieviel Geld monatlich angespart wird und viel an Versicherungsleistungen gezahlt wird. Ich bekam bei meiner nur jährlich eine Übersicht mit dem Saldo. Den internen Zinssatz rechnete ich mir selber aus. Ich finde das insgesamt sehr untransparent und es läd halt dazu ein, dass man zu Ungunsten des Kunden entscheidet.

  • lieberjott
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    • 10. März 2025 um 09:17
    • #10
    Zitat von SwissExpert

    Der Vertrag besteht aus 10 Dokumenten mit je 3-25 Seiten, den sich nie jemand durchliest.

    Dann wäre ja jetzt die richtige Gelegenheit, sich diese Dokumente mal durchzulesen.

    Zitat

    Guthaben der zweiten Säule muss verzinst werden mit mindestens 1,25% letztes Jahr. Punkt

    Wobei das Gesetz aber nichts zur unterjährigen Beschäftigung oder Austritt sagt.

  • SwissExpert
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    • 10. März 2025 um 14:46
    • #11

    doch:

    ... verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreibenden Zins anteilsmässig berechnen ...

    (das gilt auch nach Kündigung bis zum Austritt der Versicherung, wenn das Geld nur bei denen so rumliegt und man kein FZ Konto eingerichtet hat)

    Alles andere wäre ja verrückt. Denn das hiesse, dass die Pensionskasse Zinsen einbehalt, wenn Stichtage nicht erreicht wurden. Warum sollten Pernsionkasse Zinsen aus fremdem Gelder behalten dürfen? Diese Regel würde vor jedem Sozialgericht niedergeschmettert weil Pensionkassen nicht voll autonom agieren dürfen und vertragsfreiheit haben. Säule 2a und 2b sind staatlich reguliert.

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    • 10. März 2025 um 15:40
    • #12
    Zitat von SwissExpert

    doch:

    ... verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreibenden Zins anteilsmässig berechnen ...

    Wo steht das? Link auf Gesetzestext oder Urteil bitte.

    Und hat die entsprechende Person denn endlich mal im Vorsorgereglement geschaut, was dort diesbezüglich geregelt ist?


    Zitat

    Warum sollten Pernsionkasse Zinsen aus fremdem Gelder behalten dürfen? Diese Regel würde vor jedem Sozialgericht niedergeschmettert weil Pensionkassen nicht voll autonom agieren dürfen und vertragsfreiheit haben.

    Die Pensionskasse könnte argumentieren, dass der vereinbarte Zinssatz nur erwirtschaftet werden kann, wenn die Gelder das ganze Jahr über angelegt wurden.

    Zitat

    Säule 2a und 2b sind staatlich reguliert.

    Schon, aber nicht bis in jedes Detail. Sonst würde es nicht so viele unterschiedliche PK-Reglemente geben.

  • lieberjott
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    • 13. März 2025 um 11:55
    • #13

    Ich habe übrigens nochmal in das Reglement meiner PK geschaut. Dort ist zudem explizit erwähnt, dass bei unterjährigen Austritten nur der provisorische (Mindest-)Zins gewährt wird, aber nicht der definitive Jahreszinssatz, der ja erst im Folgejahr vom Stiftungsrat beschlossen wird.

  • SwissExpert
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    • 10. April 2025 um 01:34
    • #14

    Update:

    Die Pensionkasse hat Person A alle offenen Beträge ausgezahlt + einen kleinen Obolus.

    An alle: prüft eure Guthaben jährlich. Holt euch die Zinssätze ein. Rechnet alles mit Excel nach. Vieles ist in BVV 2 geregelt. Ob bei unterjährigem Austritt nur der provisorische (Mindest-) Zins gezahlt wird, hängt davon ob, wann der finale Zinssatz festgelegt wird. In der Regel schon ab Oktober. Es gibt Mindestzinssätze, die staatlich reguliert sind. Lasst euch nichts von euren Pensionkassen einreden. Spricht mit der Mathematik/Statistik Abteilung. Die normalen Sachbearbeiter wissen in der Regel nicht viel.

    Person A hat eigene Excel Tabellen aus denen sich monatliche Einzahlungen der zweiten Säule + Überobligatorium berechnen lassen + den jeweiligen Zinssatz. Ohne diese Infos können diese Fehler nicht auffallen.

    Zusätzlich, die Verträge sind teilweise kompliziert aber nicht immer bindend, wenn der Grundsatz der Fairness nicht eingehalten wird. Pensionkassen sind Treuhändler und müssen in dem Interesse der Kunden handeln. Bestimmte Zinszahlungen oder Bonuse zurückzuhalten weil die Vertragsdauer nicht eingehalten wurde, das Geld sich jedoch ununterbrochen bei der Pensionkasse befand, ist nicht legal.

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