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Frage B-Bewilligung - Verurteilung

  • Beul58
  • 29. Dezember 2025 um 12:23
  • Beul58
    2
    Beul58
    Beiträge
    1
    • 29. Dezember 2025 um 12:23
    • #1

    Hallo Zusammen,


    ich hätte eine Frage zur B-Bewilligung. In einigen Kantonen wird gar nicht danach gefragt, in einigen wird nach Vorstrafen gefragt und anderen nach einer Verurteilung (Schweiz/Ausland).


    Ich habe vor mehr als fünf Jahren in Deutschland wegen eines Verkehrsdelikts einen Strafbefehl (30 Tagessätze) bekommen. Erstens ist es unter der Grenze von 90, dementsprechend war es noch nie auf dem Führungszeugnis. Darüberhinaus ist es theoreitsch schon getilgt (aus dem Zentralregister in Bonn gestrichen).

    Ich bin mir aber nicht sicher, ob bei der Frage nach Verurteilungen nach allen jemals geschehenen Verurteilungen gefragt wird oder nach Verurteilungen, die rechtlich sogesehen von gültig sind.


    Vielen Vielen Dank und beste Grüße,

    Beul :smiling_face:

  • Tio
    9
    Tio
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    • 30. Dezember 2025 um 07:47
    • #2

    Hallo Beul58

    Das ist mal eine sehr spannende Frage. Die KI sagt folgendes (was für mich auch logisch klingt):

    In der Schweiz müssen verjährte Vorstrafen grundsätzlich nicht mehr im Strafregister aufgeführt werden, da Urteile nach Ablauf bestimmter Fristen gelöscht werden – die Fristen hängen von der Schwere der Strafe ab (z.B. 15 Jahre für Freiheitsstrafen bis 5 Jahre) – und ein verjährtes Urteil nicht mehr vollstreckbar ist; die Verjährung bewirkt jedoch die Nicht-Durchsetzbarkeit, nicht das Erlöschen der Schuld selbst, und das Bundesgesetz über das Strafregister (StRG) regelt die Löschung.

    Was bedeutet das für Sie?

    • Wenn die Frist abgelaufen ist, sollten Sie die Strafe nicht mehr angeben müssen, da sie aus dem Register gelöscht wird.
    • Bei Bewerbungen oder behördlichen Anfragen: Ein verjährter Eintrag darf nicht mehr erwähnt werden. Bei Unsicherheit sollten Sie bei der zuständigen Stelle nachfragen, aber das Gesetz sieht die Löschung vor, um eine "ewige" Vorstrafe zu verhindern.

    Zusammenfassend: Eine verjährte Vorstrafe wird aus dem Strafregister gelöscht und gilt als nicht mehr vollstreckbar. Sie müssen sie daher in der Regel nicht mehr angeben.

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