1. Portal
  2. Schweiz Handbuch
    1. Arbeiten in der Schweiz
    2. Aufenthalts­­bewilligung
    3. Autoeinfuhr und Ummeldung
    4. Budgetplaner
    5. Checkliste Auswandern
    6. Einfuhr­bestimmungen
    7. Führerschein umschreiben
    8. Gehaltsabrechnung
    9. Grenzgänger
    10. Haustiere bei der Auswanderung
    11. Kranken­versicherung
    12. Öffentlicher Verkehr
    13. Steuern
    14. Telefon, Internet und TV
    15. Umzug in die Schweiz
    16. Verkehrsregeln
    17. Versicherungen
    18. Wohnungssuche
    19. Vorsorge - Das 3-Säulen-System einfach erklärt
  3. Schweiz Erleben
    1. Brauchtum und Feste
    2. Buchtipps
    3. Die schönsten Passstrassen
    4. Einbürgerung
    5. Ideen für 1. August
    6. Knigge für die Schweiz
    7. Rezepte aus der Schweizer Küche
    8. Schweizerdeutsch Wörterbuch
  4. Blog
  5. Forum
    1. Letzte Aktivitäten
    2. Mitgliederliste
    3. Mitgliedersuche
    4. Wer ist online?
  6. Auswandererblogs
    1. Alle Blogartikel
  7. Beratung und Angebote
    1. Krankenversicherung
    2. Hausrat- und Haftpflichtversicherung
    3. Reiseversicherung
    4. Motorrad- und Autoversicherung
    5. Rechtsschutzversicherung
    6. Umzugsunternehmen finden
    7. Vorsorge (Säule 3a/3b)
  • Anmelden oder registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Forum
  • Artikel
  • Seiten
  • Blog-Artikel
  • Erweiterte Suche
  1. About Swiss Forum
  2. Forum
  3. Fragen und Antworten
  4. Auswanderung Allgemein

Umzug in die Schweiz (St. Gallen): Erfahrungsaustausch Leben in CH, Kinder in AT & Alimente/Kaufkraftanpassung

  • Azrica
  • 14. Januar 2026 um 10:51
  • Azrica
    3
    Azrica
    Beiträge
    5
    • 14. Januar 2026 um 10:51
    • #1

    Guten Tag liebe Community,

    ich plane mit meinem Partner demnächst den Umzug von Oberösterreich in die Schweiz, genauer gesagt nach St. Gallen. Beruflich bin ich kaufmännisch tätig (Sekretärin Bildungsdirektion OÖ, suche ähnliches in SG), mein Partner ist DGKP (Pflegefachkraft).

    Die Entscheidung ist gefallen, wir möchten den Schritt wagen. Was uns aber noch sehr beschäftigt und wo wir uns über Erfahrungen aus erster Hand freuen würden, ist die finanzielle und rechtliche Abwicklung der Situation mit unseren Kindern:

    Kaufkraftanpassung (Kaufkraftkorrektur): Hat jemand von Ihnen Erfahrung damit, wie die österreichischen Gerichte das Schweizer Gehalt bereinigen, bevor die Alimente berechnet werden? Wir wissen, dass es einen Faktor gibt, sind uns aber unsicher, wie das in der Praxis (vor Gericht) abläuft.

    Abzüge in der Schweiz vs. Österreich: Wie handhaben Sie den Abzug der privaten Krankenkasse in der Schweiz bei der Unterhaltsberechnung? Erkennt das österreichische Gericht dies an?

    Monatliches Netto: Bleibt Ihnen nach Abzug aller Kosten (Miete, KK, Alimente) in der Schweiz noch genug zum Leben übrig, oder war die Umstellung sehr hart?

    Alltagserfahrungen: Gibt es hier Mütter/Väter, die diesen Schritt bereits gemacht haben? Wie war der emotionale und organisatorische Ablauf mit den Kindern in AT?

    Wir haben bereits Kontakt zur Arbeiterkammer in Österreich aufgenommen, sind aber sehr gespannt auf Ihre praktischen Erfahrungen im Alltag.

    Vielen Dank im Voraus für jeden Tipp und jede Rückmeldung!

  • RaboCo
    15
    RaboCo
    Reaktionen
    104
    Beiträge
    241
    Wohnort
    Wallis
    In der Schweiz seit
    01.08.2023
    Herkunft
    Deutschland BW
    • 16. Januar 2026 um 15:57
    • #2

    Hallo Azrica

    sehr viele Fragen, wenn Du hier im Forum ein bischen stöberst findest Du eine menge Antworten.

    Wichtig, erst der Job dann die Planung des Budget usw. Grundsätzlich ist die Schweiz in Sachen Kaufkraft ähnlich. Man verdient erheblich mehr aber man muss auch erheblich mehr ausgeben. Vom Lebensstandart ist es aber ähnlich. Wenn man weiss was man verdient, wird ist es natürlich einfacher zu planen. Und ein finanzielles Polster ist auch ratsam. Hier raten wir als Bank min. 3 Monatsgehälter (Schweizer Monatsgehälter) sollte man haben. Man muss. z.B. die Gesundheitskosten je nach Modell erst mal selbst zahlen. Es gibt keine Unterhaltsberechnung beim Thema Krankenkasse. Man zahlt seinen Beitrag für sich und die Kinder. Dieser ist auch Einkommensunabhängig also kein % vom Lohn oder so.

    In der Regel bleibt hier bei massvollem Leben (vor allem was die Wohnkosten angeht. Das ist der grösste Brocken) meisst noch geug übrig.

    Hauptproblem sind die Kosten von Kitas und Kindergärten da hat man ganz schnell die Nase voll. Das kostet sehr vie Geld. Dazu gibt es hier aber auch ein par Beiträge welche sich damit beschäftigen. Ich bin erst in die Schweiz als meine Kinder keine Betreuung mehr brauchten, ich kann also nicht ganz mitreden.

    Übrigens Pflegfachkräfte werden gesucht Kaufleute nicht so sehr, das machen die Schweizer auch gerne selber. Also erst einen Job, dann eine Wohnung. (bekommt man meist auch nur mit einem Job) dann Anmelden usw. Wichtig ist es auch die Berufsausbildung zu checken. Ichmusste obwohl BWL studiert und Bänker in D und Ö ausgebildet, noch mal alles in der Schweiz wiederholen. Die Arbeiterkammer in Österreich wird wahrscheinlich nicht viel weiterhelfen können, Ich habe auch in Österreich gelebt, das ist nicht deren Thema und vor allem nicht in OÖ Vielleicht in Vorarlberg für das Thema Grenzgänger.

  • Azrica
    3
    Azrica
    Beiträge
    5
    • 20. Januar 2026 um 08:57
    • #3

    Hallo RaboCo,

    vielen Dank für deine Rückmeldung. Unsere Kids sind schon älter, deshalb kommt keine Kita oder Kiga in Frage - Gott sei Dank.

    Definitiv sind wir da einer Meinung, zuerst Job, dann Wohnung. Braucht man 2 oder 3 Monatsmieten Kaution? Ich habe gelesen, dass meine kaufmännische Ausbildung (HAK) in der Schweiz anerkannt ist.

    Bezüglich diplomierte Pflegefachkräfte würde uns sehr interessieren, wie viel man verdienen kann oder hängt das definitiv von der Erfahrung ab? Hast du Bekannte oder Freunde die Pflegefachkräfte sind? Man liest und hört viel, aber kann sich nie sicher sein.


    Danke im Voraus für deine Antwort.

  • RaboCo
    15
    RaboCo
    Reaktionen
    104
    Beiträge
    241
    Wohnort
    Wallis
    In der Schweiz seit
    01.08.2023
    Herkunft
    Deutschland BW
    • 20. Januar 2026 um 13:16
    • #4

    Hallo Azrica

    leider kenne ich keine Einkommen im Pflegeberuf. Auch wenn ich Bekannte habe. Was ich weiss, ist dass Sie Angebote hatten um bis zum Alter von 50 noch die Ausbildung zu machen. Ausbildungsgehalt CHF 3'000 das war vor 3 - 4 Jahren. Also auch nicht aktuell.

    Ja, die HAK wird zwar anerkannt aber oft muss man hier trotzdem dann noch den eidgenössischen Fachausweis machen.

    Kaution: Meist eher 3 Monate aber es gibt auch mit 2 Monaten.

  • Tio
    9
    Tio
    Reaktionen
    62
    Beiträge
    70
    Wohnort
    Winterthur
    In der Schweiz seit
    1988
    • 21. Januar 2026 um 08:56
    • #5

    Hallo Zusammen

    Das spuckt die KI aus:

    Durchschnittliche Löhne nach Berufsgruppe (St. Gallen):

    • Pflegefachkraft (Diplomierte): Rund 83'000 – 90'000 CHF brutto pro Jahr.
    • Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe): Rund 66'000 CHF brutto pro Jahr.
    • Pflegehelfer/in: Durchschnittlich rund 60'000 CHF pro Jahr (Trend 2023-2025).
    • Intensivpflegefachkraft: Durchschnittlich rund 83'000 CHF (Branchendurchschnitt).
  • Azrica
    3
    Azrica
    Beiträge
    5
    • 27. Januar 2026 um 07:46
    • #6

    Hallo Tio,

    KI ist super, aber ich vertraue eher auf Erfahrung im tatsächlichen Leben jedoch schwer an solche Infos zu kommen, da keiner gerne über Gehälter spricht.

    Danke

  • Liesel9
    2
    Liesel9
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    2
    • 4. Februar 2026 um 17:43
    • #7

    Hallo! Wir hatten vor drei Jahren eine ziemlich ähnliche Situation, als wir mit unseren zwei Kindern von Wien nach Zürich gezogen sind. Bei der Unterhaltspflicht verwenden die österreichischen Gerichte tatsächlich einen Umrechnungsfaktor, um das Schweizer Gehalt zu berücksichtigen, aber es ist nicht einfach ein fester Satz: Sie schauen auf das Netto Einkommen nach Steuern und obligatorischen Versicherungen in der Schweiz und berechnen dann anteilig im Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten in Österreich. Was die private Krankenversicherung in der Schweiz betrifft, hängt es stark vom Richter ab; manche Gerichte berücksichtigen sie, andere weniger.

    Vom Budget her ist das Leben mit Kindern in der Schweiz anfangs etwas hart , vor allem Miete und Krankenversicherung, aber wenn man den Lebensstil (Essen, Freizeit, Mittagessen in Schule/Kita) anpasst, kommt man gut zurecht. Für die Kinder ist der schwierigste Teil am Anfang die Trennung von Familie und Freunden, aber regelmäßige Besuche und die Kinder in die Wahl der neuen Schule einbeziehen, hilft sehr. Emotional ist der Übergang intensiv, aber heute fühlen wir uns wirklich eingelebt.

    Liesel

  • Azrica
    3
    Azrica
    Beiträge
    5
    • 6. Februar 2026 um 09:22
    • #8

    Hallo Liesel9!

    Danke das du deine Erfahrungen und Infos mit mir teilst. Freut mich zu hören, dass es euch nach dem Umzug gut geht und ihr euch gut eingelebt habt in der Schweiz.

    Hoffe, dass das bei uns auch der Fall sein wird.

    Leider verstehe ich das mit der Quellensteuer noch nicht so ganz. Wie viel zahlt man als geschiedener, ohne Kinder im Tarif A Quellensteuer? 12% erscheinen mir viel laut Infos aus dem Internet. Kann das möglich sein? Welche Bewilligung erhält man nach dem Umzug?

    Danke im Voraus!!

  • RaboCo
    15
    RaboCo
    Reaktionen
    104
    Beiträge
    241
    Wohnort
    Wallis
    In der Schweiz seit
    01.08.2023
    Herkunft
    Deutschland BW
    • 6. Februar 2026 um 17:03
    • #9

    Hallo Arica

    Für die Quellensteuer (Einkommenssteuer anders genannt) gibt es in jedem Kanton Tabellen bei der Finanzbehörde. Und 12% kann schon sein.

    Leider ist da nicht so einfach weil es in jedem Kanton eigene Tabellen gibt. Ich würde das mit dem Arbeitgeber anschauen.

    Es wird vom Lohn direkt abgezogen wie in Österreich. Das macht aber der Arbeitgeber auch automatisch. Soweit ich noch weiss, kann man fünf Jahren in der Schweiz kann man dann umsteigen und muss seine Steuern (Berechnung erfolgt auch vom Amt) alle drei Monate selbst zahlen.

    In der Schweiz wird nur bei Ausländern die Quellensteuer fällig, HIer muss man ansonsten alles selbst zahlen Krankenkasse, Steuern.

    Bewilligung mit AUfenthalt also kein Grenzgänger ist die B-Beweilligung

  • Heinz
    16
    Heinz
    Reaktionen
    99
    Beiträge
    263
    • 7. Februar 2026 um 03:58
    • #10
    Zitat von Azrica

    Leider verstehe ich das mit der Quellensteuer noch nicht so ganz. Wie viel zahlt man als geschiedener, ohne Kinder im Tarif A Quellensteuer?

    Das hängt doch stark vom Einkommen ab. Und ob es bei der Quellensteuer bleibt oder ob eine ordentliche Veranlagung erfolgt, hängt ebenfalls vom Einkommen, aber auch u.a. vom Vermögen ab.

  • RaboCo
    15
    RaboCo
    Reaktionen
    104
    Beiträge
    241
    Wohnort
    Wallis
    In der Schweiz seit
    01.08.2023
    Herkunft
    Deutschland BW
    • 9. Februar 2026 um 13:22
    • #11

    Es bleibt bei Aufenthaltserlaubnis B immer bei der Quellensteuer. Diese endet erst mit der Nierderlassungserlaubnis (C) oder z.B. der Staatsbürgerschaft, egal wie viel man verdient. Und man kann sie vorher auch nicht freiwillig beenden. Was man ändern kann ist die Pflicht zur Steuererklärung, der ordentlichen Veranlagung. Das hängt vom Einkommen, Vermögen und Eigentumsverhältnissen einer Immobilie ab. Denn Quellensteurpflichtige dürfen zuerst mal keine Steuererklärung machen. Quellensteuer heisst aber nur, dass einem die Steuer über den Lohn (also der Quelle) abgesogen wird. Schweizer zahlen Ihre Steuer alle drei Monate selbst. Die Veranlagung (also der Bescheid) ist davon unabhängig.

    Die Möglichkeit eine Steuerklärung zu machen muss man dann beantragen wenn man in die Rahmenbedingungen fällt und ist dann aber auch verpflichtet eine Steuererklärung zu machen. Da kommt man dann nicht mehr raus. Aber die Steuer wird trotzdem noch vom Lohn abgezogen.

  • Azrica
    3
    Azrica
    Beiträge
    5
    • 9. Februar 2026 um 14:08
    • #12

    RaboCo vielen Dank für die Info.

    Da ich und mein Partner beide Alimente zahlen bzw. beim Umzug in die Schweiz habe ich gelesen, sollten wir diese sogenannte NOV machen, weil wir eventuell viel Steuern zahlen, aber durch die Alimente es da zu einer Gutschrift der Steuer kommen könnte. Ist das korrekt?

  • RaboCo
    15
    RaboCo
    Reaktionen
    104
    Beiträge
    241
    Wohnort
    Wallis
    In der Schweiz seit
    01.08.2023
    Herkunft
    Deutschland BW
    • 10. Februar 2026 um 08:15
    • #13

    Genau das ist das Problem, man darf (soweit ich weiss, zumindest im Kanton Wallis) eben keine NOV machen wenn man nicht die Rahmenbedingunngen MIndesteinkommen 120'000 erfüllet oder eine Liegenschaft besitzt oder entsprechendes Vermögen.

    Ich musste dahmals einen Antrag stellen.

  • Heinz
    16
    Heinz
    Reaktionen
    99
    Beiträge
    263
    • 10. Februar 2026 um 13:30
    • #14
    Zitat von RaboCo

    Ich musste dahmals einen Antrag stellen.

    Wann war denn "dahmals"? Mit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Quellensteuerreform haben sich die Regeln geändert.

    Zitat

    Genau das ist das Problem, man darf (soweit ich weiss, zumindest im Kanton Wallis) eben keine NOV machen wenn man nicht die Rahmenbedingunngen MIndesteinkommen 120'000 erfüllet oder eine Liegenschaft besitzt oder entsprechendes Vermögen.

    Man darf immer eine NOV machen. Wenn die "Rahmenbedingungen" erfüllt sind (Mindesteinkommen, Vermögen, etc.) muss man eine machen.

  • MotU
    28
    MotU
    Reaktionen
    456
    Beiträge
    852
    Wohnort
    Zürich
    Herkunft
    Deutschland
    • 10. Februar 2026 um 16:17
    • #15

    ich glaube hier werden ein paar Argumente durcheinander gewürfelt:

    1. Ja, wenn die Bedingungen erfüllt sind, MUSS man eine Steuereklärung einschicken. Da führt kein Weg dran vorbei.
    2. Wenn die Bedingungen NICHT erfüllt sind, muss eine NOV beantragt werden, damit das System dafür geöffnet wird.

    In BEIDEN Fällen zahlt man, mit einer B-Bewilligung, weiterhin die ganze Zeit Quellensteuer. Der Vorteil einer NOV ist nur, dass man potentiellerweise eine Rückzahlung/ eher Gutschrift (war bei mir so) erhalten kann.

  • Heinz
    16
    Heinz
    Reaktionen
    99
    Beiträge
    263
    • 11. Februar 2026 um 03:13
    • #16
    Zitat von RaboCo

    Es bleibt bei Aufenthaltserlaubnis B immer bei der Quellensteuer.

    Mit "ob es bei der Quellensteuer bleibt" war gemeint, ob es bei dem entsprechenden Betrag bleibt, oder ob nachträglich ggf. noch weitere Steuern fällig werden (oder eine Rückerstattung erfolgt). Dem Fragesteller ging es ja vor allem darum, zu klären, wie viel zu zahlen ist und nicht, wann und auf welche Weise die Zahlung erfolgt.

  • Liesel9
    2
    Liesel9
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    2
    • 12. Februar 2026 um 10:49
    • #17

    Ah ja, solche steuerlichen Situationen können echt kompliziert werden! Ich habe mich auch oft gefragt, wie viel am Ende wirklich fällig ist, und manchmal muss man sich einfach einen Moment nehmen, um alles zu klären. Übrigens, wenn man zwischendurch kurz abschalten möchte, während man Unterlagen oder Berechnungen erledigt, habe ich super einfache Bastelideen für Kinder gesehen, die nur fünf Minuten dauern, die Kinder aber richtig beschäftigen. So kann man kurz durchatmen, sich auf die Zahlen konzentrieren und danach wieder klarer weitermachen.

  • RaboCo
    15
    RaboCo
    Reaktionen
    104
    Beiträge
    241
    Wohnort
    Wallis
    In der Schweiz seit
    01.08.2023
    Herkunft
    Deutschland BW
    • 12. Februar 2026 um 11:29
    • #18
    Zitat von Heinz

    Mit "ob es bei der Quellensteuer bleibt" war gemeint, ob es bei dem entsprechenden Betrag bleibt, oder ob nachträglich ggf. noch weitere Steuern fällig werden (oder eine Rückerstattung erfolgt). Dem Fragesteller ging es ja vor allem darum, zu klären, wie viel zu zahlen ist und nicht, wann und auf welche Weise die Zahlung erfolgt.

    Tja wenn das so einfach zu beantworten wäre. Leider wäre die tatsächlich Steuerschuld oft noch eine Andere, weil diese Tabellen eben nicht zu 100% eine persönliche Situation abbilden. Die allermeisten Quellensteuerpflichtigen zahlen zu viel Steuern und Viele dürfen keine NOV machen weil sie nicht in die Rahmenbedingungen fallen. Es gibt auch Welche (meiner Meinung aber sehr wenige) die mit dem Abzug Quellensteuer besser fahren und dann wird zum Glück auch keine Nachzahlung berechnet. Da die Finanz keine Veranlagung macht. Aber auf jeden Fall wird der Arbeitgeber die Höhe des Abzug der Steuern (nach den Tabellen die man auch selbst im Internet finden kann) verändern wenn sich die Bedingungen (z.b. Zivilstand, Einkommen usw. verändern). Aber Achtung: sollte man nachträglich drauf kommen dass man Einkünfte verschiegen hat (z.B. Mietertäge im Ausland, kann die Finanz schon nachfordern)

    Fazit: Es gibt bei Quellensteuer so lange keine Gutschriften oder Nachzahlunngen so lange man keine NOV machen darf oder muss. Und diese Erlaubnis oder Pflicht (aus der man dann auch nicht mehr raus kommt) muss man beantragen und das auch nach 2021.

  • Heinz
    16
    Heinz
    Reaktionen
    99
    Beiträge
    263
    • 13. Februar 2026 um 02:39
    • #19
    Zitat von RaboCo

    Die allermeisten Quellensteuerpflichtigen zahlen zu viel Steuern und Viele dürfen keine NOV machen weil sie nicht in die Rahmenbedingungen fallen.

    Wie bereits geschrieben, gibt es solche "Rahmenbedingungen" nicht mehr. Seit 2021 darf jeder, der mit B-Bewilligung in der Schweiz wohnt, eine NOV beantragen (wenn er nicht ohnehin dazu verpflichtet ist).

    Zitat

    Aber Achtung: sollte man nachträglich drauf kommen dass man Einkünfte verschiegen hat (z.B. Mietertäge im Ausland, kann die Finanz schon nachfordern)

    Zusätzlich zu der Nachforderung kommt es dann ggf. auch noch zu einem Strafverfahren.

  • RaboCo
    15
    RaboCo
    Reaktionen
    104
    Beiträge
    241
    Wohnort
    Wallis
    In der Schweiz seit
    01.08.2023
    Herkunft
    Deutschland BW
    • 13. Februar 2026 um 11:56
    • #20
    Zitat von Heinz

    Wie bereits geschrieben, gibt es solche "Rahmenbedingungen" nicht mehr. Seit 2021 darf jeder, der mit B-Bewilligung in der Schweiz wohnt, eine NOV beantragen (wenn er nicht ohnehin dazu verpflichtet ist).

    Grundsätzlich zahlen sie meistens, ertmal zu viel und wenn sie NOV machen dann bekommen sie es zurück .

    Hier mal der Text aus Veröffebtlichung Kanton Wallis der den Sachverhalt "obligatorisch" vers. "freiwillig" beschreibt

    NOV für in der Schweiz ansässige Personen (unbeschränkte Steuerpflicht)

    Für ansässige Personen ist die NOV entweder obligatorisch oder auf Antrag.

    Welche in der Schweiz ansässige Person unterliegt einer obligatorischen NOV?

    • Eine an der Quelle besteuerte, in der Schweiz ansässige Person ist zwingend NOV-pflichtig, wenn sie sich in einer der folgenden Situationen befindet:
      • Bruttojahresgehalt von mindestens CHF 120'000 pro Person.
      • Steuerpflichtiges Vermögen (über CHF 60'000 für eine alleinstehende Person oder
        CHF 120'000 für ein Ehepaar/eine eingetragene Partnerschaft).
      • Einkommen, die nicht der Quellensteuer unterliegen und CHF 1'000.00 übersteigen
        (Renten, Alimente, Erträge aus Wertschriften etc.).
      • Eigentümer von Immobilien in der Schweiz oder im Ausland.
      • Unterhaltsberechtigtes Kind mit dem Konkubinatspartner.
      • Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
    • Wenn einer oder mehrere der oben genannten Gründe auf Sie zutreffen, klicken Sie bitte auf den Link "obligatorische NOV" und reichen Sie Ihre Meldung vor dem 31. März 2025 online ein.

    Welche in der Schweiz ansässige Person kann eine NOV beantragen?

    • Eine an der Quelle besteuerte ansässige Person, die die Voraussetzungen für eine obligatorische NOV nicht erfüllt, kann einer NOV unterstellt werden, wenn sie dies beantragt. Es müssen keine besonderen Bedingungen erfüllt werden, ausser dass Sie in der Schweiz ansässig sein müssen und damit in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind. Sobald eine ansässige Person obligatorisch oder auf Antrag einer NOV unterliegt, bleibt diese für alle folgenden Steuerjahre bis zum Ende ihrer Quellensteuerpflicht anwendbar, selbst wenn sie die Voraussetzungen für eine NOV nicht mehr erfüllt oder diese nicht mehr in Anspruch nehmen möchte. Wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben, ist auch der Ehepartner der Person, für die eine NOV - entweder obligatorisch oder auf Antrag - gestellt wurde, NOV-pflichtig und muss die Steuererklärung ausfüllen. Die NOV bleibt für den Ehepartner auch im Falle einer Trennung oder Scheidung bestehen. Wenn Sie eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (NOV) beantragen möchten, klicken Sie bitte auf den Link "NOV auf Antrag" und reichen Sie Ihren Antrag vor dem 31. März 2025 online ein.

    Einmal editiert, zuletzt von RaboCo (13. Februar 2026 um 12:13)

Registrierung

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!

Benutzerkonto erstellen

Benutzer online in diesem Thema

  • 1 Besucher
  1. Datenschutzerklärung
  2. Nutzungsbedingungen
  3. Impressum
  4. * Affiliate Links
  5. Kontakt
  6. Webseite erstellt durch Webagentur Maik
Community-Software: WoltLab Suite™