Ich stehe einer Kollegin mit Rat und Tat zur Seite bei der Planung der Zeit nach ihrer bevorstehenden Pensionierung.
Wir haben fast 20 Jahre in der Schweiz gearbeitet und in der Zeit Lücken aufgrund fehlender Jahre in der Pensionskasse gefüllt sowie sogar ein wenig für die vorzeitige Pensionierung eingezahlt.
Das alles wurde von der PK als "Privat" ins sog. Überobligatorium verbucht.
Nun soll alles in der Schweiz ausgezahlt und auch dort ordnungsgemäss versteuert werden.
Leben möchte meine Kollegin danach nicht mehr in Deutschland oder der Schweiz (aus Kostengründen leider), sondern in einem anderen Land der EU, wahrscheinlich Spanien.
Krankenversichern wird sie sich folglich in der Schweiz, weil sie mit Auszahlung der Schweizer PK bereits offiziell eine Rente bezogen hat.
Alles gut soweit, bis zu dem Tag, wo sie ihre deutsche Rente beziehen möchte. Da sie knapp mehr Beitragsjahre in Deutschland hat, muss sie sich folglich auch dort krankenversichern.
Und das ist das Übel, denn Deutschland koppelt die Höhe der monatlichen Prämien ja bekanntlich an das Einkommen, und an den bisherigen Versicherungsverlauf.
Die Geldeintreiber der maroden GKV haben inzwischen gelernt, wo eine Schweizer Rente ist, da gab es auch eine Pensionskasse. Und natürlich verlangen sie auch darauf Beiträge zur Versicherung. Soweit ist das noch nachvollziehbar und innerhalb dieses Denkschemas auch akzeptabel (auf jeden Fall für den obligatorischen Teil, beim überobligatorischen muss man aber unterscheiden).
Nicht mehr akzeptabel ist es jedoch, wenn auch auf die privat vom bereits erhaltenen Lohn eingezahlten Beträge nun plötzlich Beiträge an die GKV gezahlt werden sollen.
Unter fadenscheinigen Begründungen, die offensichtlich willkürlich und ungerecht sind. Die geforderten Beiträge wären übrigens höher als die zu erwartende deutsche Rente.
Im Falle eines Kadervertrags, bei dem der Schweizer Arbeitgeber in das Überobligatorium eingezahlt hat, ist auch klar, dass es sich um Versorgungsleistungen handelt.
Aber nicht bei privat eingezahltem Geld aus dem erhaltenen und aufgesparten Lohn. Das ist das gleiche wie sonstwo angespartes Kapital, auch wenn die deutschen Richter das anders gedreht haben, nur weil ein Zusammenhang zum Arbeitgeber dabei bestand. Dadurch wird es nicht gerecht.
Daher frage ich mich, ob ich diese Problematik mit einem erfahrenen und sachkundigen Anwalt oder Finanzberater durchsprechen könnte und wäre für entsprechende Empfehlungen sehr dankbar. Es ist sehr schwierig jemanden zu finden, der in dieser binationalen Problematik sattelfest ist.
Wenn die Kollegin nun demnächst mit 61 pensionieren sollte, könnte sie 6 Jahre später, mit 67, die deutsche Rente erhalten. Und dann würde die deutsche KVdR ihre Forderungen erheben.
Wir ich erfahren habe, teilt die DKVdR den ausgezahlten PK-Betrag durch 120 und legen den resultierenden Betrag als zu verbeitragendes monatliches Einkommen zugrunde.
Es heisst im Gesetzestext, dass die 120 Monate (also 10 Jahre) ab Auszahlungsdatum gelten. Da die Auszahlung jedoch schon 6 Jahre vorher in der Schweiz erfolgt, verbeiben eigentlich nur noch 4 Jahre während des Bezugs der deutschen Rente. Ich hoffe, ich liege mit meiner Vermutung richtig, das wäre wenigstens schonmal eine erhebliche Schadensminderung. (48 Monate statt 120).
Ich kann mir prinzipiell für dieses Problem einen Lösungsansatz vorstellen, der funktioniert aber nicht mehr kurz vor der Pensionierung, daher suche ich nun nach einer anderen Lösung.