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Angestellt in der Schweiz und Selbstständig in Deutschland

  • Ati
  • 2. Januar 2017 um 20:51
  • Ati
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    Ati
    Beiträge
    4
    • 2. Januar 2017 um 20:51
    • #1

    Hallo zusammen,

    ich bin in Deutschland angestellt aber arbeite nebenbei als Freiberufler. Nun werde ich ab Mitte Februar in der Schweiz angestellt sein, ( Kein Grenzgänger). Ich würde aber weiterhin meine selbständige Tätigkeit zu meinen Kunden behalten. Für die selbstständige Tätigkeit muss ich nicht nach Deutschland fahren. Es funktioniert auch als Homeoffice.

    Zu dieser Thematik habe ich eine Steuerrechtlichefrage,

    Ist es möglich mein schweizerisches Einkommen in CH versteure und mein deutsches Einkommen in DE? In Deutschland würde ich mein Wohnsitz und mein Bankkonto behalten wollen. (Es handelt sich um ein WG-Zimmer und meine Post wird regelmäßig geöffnet und gelesen). Oder soll ich mein Wohnsitz aus steuerrechtlichen Gründen lieber abmelden? Wenn ich mein Wohnsitz und meine freiberufliche Tätigkeit in Deutschland weiterhin behalte, werde ich meine KV auch in DE bezahlen müssen?! Muss ich in diesem Fall trotzdem die Grundversicherung in der Schweiz bezahlen?
    Hat jemand Erfahrungen oder Hinweise für diese Thematik.

    Ich bedanke ich jetzt schon für eure Antworten bzw. Hilfen. :CH:

    Grüße
    Atilla

  • Maik
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    • 3. Januar 2017 um 11:51
    • #2

    Hallo Atilla

    Ja, es ist möglich, dass du dein Einkommen aus der freiberuflichen Tätigkeit in Deutschland versteuerst und dein Arbeitnehmereinkommen in der Schweiz. Ich würde dir aber raten, dazu einen Steuerberater in der Schweiz aufzusuchen. Dieser hat sicher ein paar Tipps, wie du am besten vorgehen solltest.

    In der Schweiz ist die Krankenversicherung obligatorisch, aber es gibt Ausnahmen, sich davon befreien zu lassen. Siehe dazu hier: Befreiung von der Versicherungspflicht. Für dich könnte der Punkt "Doppelbelastung" interessant sein.

    Schöne Grüsse
    Maik

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  • Ati
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    • 3. Januar 2017 um 12:50
    • #3

    Hallo Maik,

    vielen Dank für deine Unterstützung.

    Grüße Atilla

    :CH:

  • CJB
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    • 23. November 2023 um 07:04
    • #4

    Hallo Atilla,

    Danke für das Thema.

    Bei mir steht momentan ein sehr ähnliches Thema an. Ich werde in die Schweiz ziehen und dort mein Haupteinkommen beziehen.

    Nebenberuflich will ich auch selbstständig in D aktiv sein. Wie hast du die Thematik gelöst?

    Hast du noch einen Wohnsitz in D behalten und versteuerst dort das Nebeneinkommen?

    Vielen Dank dir und Gruß

    Christian

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    • 23. November 2023 um 09:07
    • #5
    Zitat von Maik

    Hallo Atilla

    Ja, es ist möglich, dass du dein Einkommen aus der freiberuflichen Tätigkeit in Deutschland versteuerst und dein Arbeitnehmereinkommen in der Schweiz. Ich würde dir aber raten, dazu einen Steuerberater in der Schweiz aufzusuchen. Dieser hat sicher ein paar Tipps, wie du am besten vorgehen solltest.

    In der Schweiz ist die Krankenversicherung obligatorisch, aber es gibt Ausnahmen, sich davon befreien zu lassen. Siehe dazu hier: Befreiung von der Versicherungspflicht. Für dich könnte der Punkt "Doppelbelastung" interessant sein.

    Schöne Grüsse
    Maik

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    • 23. November 2023 um 09:33
    • #6

    Danke für den Hinweis. Ich habe den Link soeben im Beitrag aktualisiert: https://www.kvg.org/privatpersonen/versicherungspflicht/

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    • 23. November 2023 um 13:58
    • #7

    Ich bin Rentner Wohne in Deutschland ,beziehe eine Rente aus der Schweizer AHV und bin trotzdem nur in Deutschland Krankenversichert.

    Mann kann sich schon von der Krankenversicherungspflicht bei Bezug einer Rente aus der Schweiz und wohnhaft in der EU befreien lassen.

    Diese Aussage verwirt:

    Auch Personen mit Wohnsitz in der EU/EFTA bzw. im UK, die eine Rente aus der Schweiz beziehen, unterliegen der Versicherungspflicht, wenn es sich um eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Militärversicherung (MV), Unfallversicherung (UV) oder der Beruflichen Vorsorge (BV, Pensionskasse) handelt. Im Bereich der BV gilt dies auch bei Kapitalbezug, soweit das ordentliche Rentenalter erreicht ist.

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