Doch es war ein Vorbezug für Wohneigentum. Wir müssten auch einige Nachweise dafür bringen.
Im Gesetzt steht bei Verkauf muss man Rückzahlen. Nur zur Miete finde ich nicht wirklich Angaben.
Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
a.das Wohneigentum veräussert wird;b.Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich
einer Veräusserung gleichkommen; oderc.beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
2 Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.
3 Die Rückzahlung ist zulässig bis:
a.94zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;b.zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oderc.zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
4 Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.
5 Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.
6 Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.95