Beiträge von Till85

    Ich bin per 1.06. zurück nach Deutschland gegangen. Leider habe ich heute in der Probezeit (nach 5 1/2 Monaten) auf Mitte November meine Kündigung bekommen. Vorher war ich 12 Jahre lang immer in einem Angestellten Verhältnis in der Schweiz. Weiss jemand wie es sich jetzt mit dem Arbeitslosengeld verhalten tut? Ich war ja keine 6 Monate in Deutschland am Arbeiten. Daher hat man keinen Anspruch soweit ich weiss. Bekomme ich einen Teil von DE und der CH.

    Unabhängig davon werde ich mir wohl wieder einen Job in der Schweiz suchen.

    Ich habe die Staatsbürgerschaft :winking_face:


    Habe ich mir auch so gedacht. Das wäre ein blöder Zufall. Aber ich denke, dass es sehr unwahrscheinlich wäre bei genau der Stiftung zu landen. Selbst wenn, kann man ja bei dem neuen potenziellen Arbeitgeber vorher fragen welche Vorsorgeeinrichtung Sie haben.


    Dann sind wir etwas beruhigt. Es geht uns ja nur darum eine Möglichkeit zu finden wieder in die Schweiz zu können und im besten Fall ohne Verluste. Wäre ja schlimm wenn wir das Geld aus der Pension durch die Rückkehr in die Schweiz verlieren würden. Dann wäre ein großer Teil der Altersvorsorge weg. Wenn wir das Haus so verkaufen können, dass wir Gewinn machen, dann würden wir auch sicher wieder freiwillig das Geld einzahlen. Wenn der Verkauf jetzt keinen Gewinn machen würde, dann vermieten wir lieber und zahlen nicht ein. Dann fangen wir zwar bei "0" an, aber dann wäre das Haus ein Teil der Altersvorsorge. Beim Verkauf kommen halt die Nebenkosten, die man aufschlagen müsste und eine Strafe an die Bank das man frühzeitig zurückzahlt.


    Aber vielen Dank für ganze Auskünfte. Das hat uns sehr geholfen.

    Ein Nachtrag von mir:


    Habe beim Steueramt vom Kanton und bei der Pensionskasse angerufen, wo das Geld vor der Stiftung war. Das Steueramt hat mir empfohlen bei der Pensionskasse zu Fragen und diese wiederum meinte, ich sollte bei der Freizügigkeitsstiftung fragen. Also schließt sich der Kreis und keiner scheint wohl Ansprüche zu stellen. Die Auskunft von der Pensionskasse war noch, dass sie nicht Fragen, wenn einer "0" mit einbringen tut. Sie Fragen nur, wenn man freiwillig einzahlen tut. Aber das kann ja von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein.

    Zitat

    Nochmal ein paar Gedanken von mir.

    Wenn ihr beide komplett euer Vorsorgeguthaben habt ausbezahlen lassen, dann müssten ja eure Freizügigkeitskonten saldiert sein, sprich ihr habt eigentlich keine Geschäftsbeziehung mehr mit der Freizügigkeitsstiftung bzw. Bank.

    Die Freizügigkeitsstiftung oder Bank hat vermutlich auch wenig Interesse, wieder Einlagen von euch zu bekommen, weil damit derzeit wegen Negativzinsen und strikter Anlageregeln kein Geld zu verdienen ist - im Gegenteil.

    Andererseits darf der Sachbearbeiter euch natürlich nicht ermuntern, gegen die Gesetzeslage zu verstossen (durch einen Verkauf ohne Rückzahlung der Gelder). Und vermutlich will er auch keine Aussage machen, auf die man ihn ggf. vor Gericht festnageln könnte.

    Den gleichen Gedanken hatten wir auch.....So ist es auch. Die Konten sind komplett saldiert und damit keine Geschäftsbeziehung. Dort lag das Geld auch nur 1 Monat.


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    Wenn ihr jetzt in Deutschland arbeitet und erst in Zukunft wieder in die Schweiz geht, dann frage ich mich, ob ihr bei euren nächsten Pensionskassen wieder als weisses Blatt Papier anfangt (vermutlich schon), sprich denen ist gar nichts über euren Vorbezug bekannt - weil ihr ja kein Freizügigkeitsguthaben einbringen werdet (Mutmassung).

    Das hast du richtig angenommen. Wir würden quasi wieder bei 0 anfangen......


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    Vor allem bei deiner Frau könnte die neue Pensionskasse stutzig werden und nach der letzten Austrittsabrechnung fragen - in den Reglementen behalten sich die PKs in der Regel vor. Beispiel: https://www.swisscanto-stiftun…tung-sst-Formulare-de.pdf -> "Recht auf Einsicht". Ich kann dir nicht sagen, wie die Rechtslage ist, wenn ihr behauptet dass es keine gäbe.

    Wieso denkst du gerade bei meiner Frau?


    Nochmals danke für die ganzen Auskünfte :smiling_face:

    Zitat

    Ich würde ja noch die Frage aufwerfen, ob die Vermietung tatsächlich interessant ist in diesem Fall. Das löst nach dem Prinzip des Belegenheitsstaates eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland aus. Dadurch bleibt vergleichsweise wenig über von einem positiven Ertrag. Bei ähnlichen Parametern rentieren Mietobjekte in der Schweiz dann deutlich besser.

    Es würde sich aktuell sicher lohnen. Die Mieten im Raum Berlin (dort wohnen wir) steigen durch die Decke. Klar keiner kann sagen wie lange noch.


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    Nebenbei ist zu beachten, das die von einigen Parteien gewollte Vermögenssteuer / Vermögensabgabe Freibeträge wohl nur für Inländer vorsehen wird. Und da dort von ganzen Prozenten als Vermögenssteuer geträumt wird, macht das Vermietungen auf einen Schlag noch viel weiter unrentabel.

    Dann wäre es sicher nicht mehr rentabel.


    Aber uns geht es eigentlich nicht um rentabel oder nicht. Wir möchten aus verschiedenen Gründen wieder in die Schweiz. Jetzt suchen wir nur nach einer Lösung.

    Da hast du recht. Daher dachten wir an Vermietung. Auch um für das Alter vorzusorgen bzw. im Alter selber wieder darin zu wohnen. Oder man müsste es nach so kurzer Zeit mit Aufschlag zu unseren Kaufpreis verkaufen. Dann hätte man die Kaufnebenkosten wieder rein.

    Es war auch nicht unser Plan, sonst hätten wir sicher nicht gekauft. Aber wir haben einfach gemerkt das wir uns nach so langer Zeit mehr in der Schweiz zu Hause füllen.

    Doch es war ein Vorbezug für Wohneigentum. Wir müssten auch einige Nachweise dafür bringen.

    Im Gesetzt steht bei Verkauf muss man Rückzahlen. Nur zur Miete finde ich nicht wirklich Angaben.



    Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vor­sorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:

    a.das Wohneigentum veräussert wird;b.Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich

    einer Veräusserung gleichkommen; oderc.beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.

    2 Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.

    3 Die Rückzahlung ist zulässig bis:

    a.94zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;b.zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oderc.zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.

    4 Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrich­tung überweisen.

    5 Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesi­cherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.

    6 Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.95

    Habe folgendes gefunden zur Veräusserungsbeschränkung. Diese haben wir nicht da das Geld bar ausbezahlt wurde.


    Die Stiftung ist gemäss Gesetz verpflichtet, die Veräusserungsbeschränkung im betreffenden Grundbuchblatt anmerken zu lassen. Sie hat diese gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezugs anzumelden. Eine mit einer Veräusserungsbeschränkung belastete Liegenschaft kann nicht ohne Zustimmung der Stiftung verkauft werden. Die Veräusserungsbeschränkung darf unter folgenden Voraussetzungen gelöscht werden:
    a) drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen
    b) nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalls
    c) bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; oder
    d) wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag an die Stiftung zurückbezahlt worden ist.
    Erwirbt der Vorsorgenehmer mit dem Vorbezug Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft, so sind diese zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks bei der Stiftung zu hinterlegen.

    Zitat

    Bei Immobilien in Deutschland wird diese Veräusserungsbeschränkung aber meines Wissens nicht eingetragen - da es dieses Konstrukt so in Deutschland nicht 1:1 gibt. Somit wäre eine Veräusserung an der Pensionskasse vorbei in der Theorie möglich, würde aber Vertragsbuch bedeuten und ist vermutlich sogar ein Verstoss gegen das Gesetz über die berufliche Vorsorge

    Ist richtig. Das wurde in Deutschland nicht eingetragen.


    In welche Bedingungen kann man das Nachlesen. Das Geld haben wir von einem Freizügigkeitskonto vorbezogen und nicht von einer Pensionskasse.


    Zitat

    Ich sehe das Problem an anderer Stelle: Das vorbezogene Geld haben sie ja steuerbegünstigt ausgezahlt. Und sobald sie in Zukunft freiwillig einzahlen, muss ja erst die Kohle zurück. Und dieser Teil steht bestimmt in den Bedingungen. Sonst würde man ja zudem das Einzahlungspotential "erhöhen" - korrekt wäre das bestimmt nicht.

    In welchen Bedingungen kann ich nachlesen? Wir haben das Geld von einem Freizügigkeitskonto.

    Hallo Zusammen.

    Meine Freundin und ich waren 12 Jahre in der Schweiz. Sie hat die C- Bewilligung und ich habe die doppelte Staatsbürgerschaft (CH/DE). Wir sind dann Anfang dieses Jahr wieder nach Deutschland. Hier haben wir uns ein Haus gekauft welches wir selber bewohnen. Dafür haben wir uns das komplette Geld aus der Pensionskasse (obl.+überobl.) auszahlen lassen.

    Nun ist aber so, dass wir überlegen wieder in die Schweiz zu gehen. Wir würden das Haus gerne vermieten oder eventuell wieder verkaufen.

    Was müssen wir bei einer Rückwanderung beachten?

    Müssten wir bei einer Rückkehr das Geld in die Pensionskasse wieder einzahlen. Das wäre bei einer Vermietung ja nicht möglich. Wir könnten das Geld ja nur beziehen da wir das Eigentum selber bewohnen. Was bei einer Rückwanderung ja nicht mehr der Fall wäre. Zurückzahlen geht ja auch nur, wenn man das Hau verkaufen würde.