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Beiträge von JayK

  • Wohnung in der Schweiz + Deutschland, Steuerbefreiung

    • JayK
    • 12. Dezember 2021 um 13:30

    Hallo zusammen,

    Vielen Dank euch für euren Rat. Echt ärgerlich, wenn die Sache im Nachhinein steuerlich nachteilig ausgelegt wird. Wenn das der Fall bei mir sein würde, würde ich - grob überschlagen - sogar weniger netto bekommen als mit dem momentanen deutschen Job (wenn ich Kosten für Doppelhaushalt, Versicherung etc. hinzurechne). Ich versuche mal einen spezialisierten Steuerberater zu finden (mein bisheriger Steuerberater kann mir leider nicht weiterhelfen).

    Und danke Silicon für das Feedback bzgl. der privaten Nachteile. Natürlich denkt man sich anfangs „Hah, mir wird das nicht passieren!“, aber das lässt sich natürlich leicht sagen, wenn man die Situation noch nicht selbst erlebt hat.

  • Bewerben und Auswandern in Corinazeit

    • JayK
    • 6. Dezember 2021 um 21:16

    Super vielen Dank, Travelcheck konnte mir weiterhelfen. :thumbs_up:

  • Bewerben und Auswandern in Corinazeit

    • JayK
    • 6. Dezember 2021 um 20:43

    Hallo zusammen,

    Bzgl. der PCR-Testpflicht, die seit kurzem für die Einreise in die Schweiz gilt: Hier habe ich gelesen, dass Grenzgänger von dieser Pflicht befreit sind. Weiß jemand, ob es auch Sonderregelungen für geimpfte Wochenaufenthalter gibt?

  • Wohnung in der Schweiz + Deutschland, Steuerbefreiung

    • JayK
    • 6. Dezember 2021 um 20:33
    Zitat von Silicon

    Hallo Jayukun,

    nach fast 3 Jahren in der Schweiz kann ich gern mal wieder etwas hier beitragen.

    Es war bei mir so, dass ich als Grenzgänger (G-Bescheinigung) hier in Basel komplett meine Quellensteuer entrichtet habe.(nichts in Deutschland)

    Bei der Steuererklärung(Zusammenveranlagung) in Deutschland wurde durch den Nachweis der Quellensteuerabführung nur der Verdienstanteil meiner Frau genommen. Wir mussten nichts nachzahlen.

    Denn Grenzgänger (G) --> 4,5 % Quellensteuereinbehalt in CH und wird dann mt Steuer in DE verrechnet

    ist nicht gleich Wochenaufenthalter (G) aus Steuersicht. --> Voller Einbehalt der Quellensteuer in CH, keine Steuer in DE

    Meine Frau hat logischwerweise ihre Lohnsteuer in DE bezahlt und ich meine Quellensteuer in CH.

    Mieteinnahmen in dem Land and dem dein Hauptwohnsitz ist.

    Hauptwohnsitz richtet sich nach deinen Familienverhältnissen, wohnt deine Frau und evtl Kinder in DE dann ist das DE.

    Da du nicht verheiratet bist, ist das nun etwas anders, insofern du 5 Jahre mit deiner Partnerin zusammen wohnst gilt das quasi als eingetragene Partnerschaft. Es wird aber bei dir niemand danach fragen, da bin ich mir sehr sicher.

    Und dein Fall ist sowieso einfacher, da ihr ja keine Mieteinnahmen erziehlt und durch Eigenbewohnung auch keine steuerlichen Abgaben aus Vermietung und Verpachtung erziehlt.

    Ich konnte die Heimfahrten am Wochenende und einen Teil der Mietwohnung hier in der Schweiz durch die Steuererklärung in der Schweiz absetzen.

    Die Mieteinnahmen in Deutschland interessieren die Schweiz dabei nicht, da du kummuliert Steuertechnisch immer noch in DE bist, dieses versteuerbare Einkommen unterliegt dem hauptansässigem Land, also Deutschland.

    Seit etwas mehr als einem Jahr bin ich nun mit B-Ausweis und Hauptwohnsitz in der Schweiz ansässig ( da mitlerweile geschieden).

    Da ändert so ein bisschen was. Denn nun bin ich voll Steuerlich in der Schweiz ansässig und hier gibt es die sogenannte Vermögenssteuer.

    Das heisst wenn du Eigentum besitz, ganz egal wo, dann musst du das auch in der Schweiz bei deiner Steuer mit angeben.

    Wenn dein Vermögen gewissen Wert hat, dann bezahlst du Vermögenssteuer. Das liegt im Promillebereich, ist aber bei mir mehr als ich in DE an Steuer aus Vermietung und Verpachtung bezahlt habe.

    Im Nachhinein und vielen Stunden mit Finanz und Steuerberatern kann ich dir in deiner Situation folgendes anraten.

    Mach genauso, wie du es geplant hast, lass deinen Arbeitgeber dich als Wochenaufenthalter als G-Bewilligung eintragen.

    (Die Bedingungen erfüllst du ja mit der Entfernung nach NRW und dem Wochenaufenthalt in der Schweiz)

    Dann profitierst du vom

    Schweizer Steuersystem deiner Lohnsteuer und kannst noch deine Fahrten und einen Teil der Miet -Wohnung und Auslagen von der Quellensteuer absetzen. Das was du ordentlich verdienst versteuerst du somit im Land deiner Tätigkeit.

    Mit dem B-Ausweis kannst du dies dann nicht mehr tun, du müsstest evtl. für dein selbstgenutzes Wohneigentum (wenn es über dem Freibetrag von eine paar 100.000 CHF liegt) Vermögenssteuer bezahlen, zumindest Anteilig wenn der Besitz bei euch 50/50 ist.

    Ich hoffe das war jetzt nicht zu sehr durcheinander geschrieben, ansonsten frag noch mal genauer.

    beste Grüsse aus Basel, Holger

    Alles anzeigen

    Hallo Silicon / Holger,

    Vielen Dank für Deine ausführlichen Infos und es freut mich sehr, dass Du noch aktiv bist. Deine Infos helfen mir schon sehr! :smiling_face:

    Tut mir Leid wegen der Scheidung… ich hoffe, der Grund war nicht die Pendelei…

    Wie sind Deine Erfahrungen denn generell mit der Pendelei? Bist Du jedes Wochenende zurück nach Deutschland gereist?

    Warst Du vor dem Wechsel in die Schweiz privat krankenversichert? Ich bin zurzeit privat krankenversichert und überlege, ob ich es nicht bleiben soll wegen der Leistungen.

    Ich bin mir generell noch etwas unsicher, ob sich das Modell für mich lohnt wegen der doppelten Belastung. Morgen habe ich ein Infogespräch mit einem spezialisierten Steuerberater, um hier mehr Einsicht zu bekommen. Das Schweizer Gehalt wäre etwa doppelt so hoch wie mein derzeitiges Gehalt, ich verdiene momentan als Angestellter in Deutschland knapp 6-stellig. War das bei Dir ähnlich?

    Bzgl. Der G-Bewilligung: Verstehe ich das richtig, dass man mit der G-Bewilligung von der Vermögenssteuer befreit ist?

    Vielen lieben Dank schon mal vorab!

    Beste Grüße

    Jayukun

  • Wohnung in der Schweiz + Deutschland, Steuerbefreiung

    • JayK
    • 5. Dezember 2021 um 21:42
    Zitat von Silicon

    hier die Antwort meines Steuerberaters nach dem Termin. ich habe mal alle persönlichen Dinge mit X versehen
    kann auch gern in etwas Allgemeineres verschoben werden.

    Sachverhalt:
    Aktenvermerk
    1xxxxxxx
    Steuerpflicht bei Auslandsaufenthalt


    xxx wird zum 01.03.2019 bzw. ggf. bereits zum 01.02.2019 für die xxxx AG in xxxx, Schweiz als xxxxx tätig werden. Auskunftsgemäß wird Hr. xxxx dort nicht als Geschäftsführer oder Organ eingestellt. Er erhält allerdings Prokura. Aus dem Arbeitsvertrag ist grundsätzlich ein abhängiges und weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen.
    Laut der letzten Einkommensteuererklärung (für 2017) erzielen die Eheleute xxxxx jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Darüber hinaus besitzt Frau xxxxx noch eine Eigentumswohnung samt Stellplätzen zur Erzielung von Vermietungseinkünften. Lebensmittelpunkt ist xxxxx.
    Nach seinem Wechsel in die Schweiz wird Hr. xxxxx weiterhin ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen.
    Laut Arbeitsvertrag vom 21.08.2018 beträgt die Wochenarbeitszeit 42 Stunden. Das Jahresgehalt liegt bei ca. CHF xxxxx (13 Gehälter)
    Darüber hinaus erhält Hr. xxx noch einen Bonus von ca. CHF xxx . Urlaub wird für 25 Tage gewährt.
    Hr. xxxx hat auskunftsgemäß eine Mietwohnung in xxxx, Schweiz ab dem 01.01.2019 gemietet. Er beabsichtigt dort werktags zu wohnen und nicht täglich zu seinem Lebensmittelpunkt nach xxxx zurückzukehren.

    STEUERRECHTLICHE BEURTEILUNG
    Problemstellung:
    Wie erfolgt die Besteuerung des Arbeitslohns aus der Schweiz?

    Steuerliche Würdigung:
    1. Steuerpflicht in Deutschland:

    Grundsätzlich bleibt Herr xxxx trotz des Umzugs in die Schweiz gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Zum einen befindet sich hier weiterhin sein Wohnsitz bzw. der Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen. Seine Frau bleibt weiterhin in xxx wohnen. In Verbindung mit § 8 AO reicht für die Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland aus, dass Hr. xxxx eine Wohnung im Inland innehat, so dass er die Wohnung beibehalten und benutzen kann bzw. dies tun wird. Aufgrund des Verbleibs der Ehefrau in Deutschland ist dies anzunehmen.
    Zum anderen ist aufgrund des Lebensmittelpunktes in Deutschland und einer angenommenen regelmäßigen Rückkehr an den Wochenenden und zu Urlaubszeiten mindestens von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland im Sinne des § 9 AO auszugehen.
    Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland wird grundsätzlich das Welteinkommen besteuert; unabhängig von der Herkunft der Einkünfte. Somit würden auch die schweizerischen Einkünfte in Deutschland voll besteuert.

    2. Steuerpflicht in der Schweiz

    Da Hr. xxx auch in der Schweiz eine Wohnung unterhalten wird, ist davon auszugehen, dass auch dort eine unbeschränkte Steuerpflicht angenommen wird. Dies muss noch durch einen schweizerischen Steuerberater geprüft und bestätigt werden.
    Im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz hat Hr. xxxx auch dort die Einkünfte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit zu versteuern. Es kommt grundsätzlich zu einer Doppelbesteuerung.
    Aufgrund der Entfernung der Arbeitsstätte zu seinem derzeitigen Wohnsitz ist ein weiterer Wohnsitz am Arbeitsort oder in der Nähe voraussichtlich zwingend erforderlich.

    3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

    Im Falle einer Doppelbesteuerung ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland zu prüfen. Hier wird das Besteuerungsrecht für grundsätzlich doppelt zu besteuernde Einkünfte festgelegt. Einem Staat wird das Besteuerungsrecht zugeordnet. Der andere Staat stellt die Einkünfte dann grundsätzlich von der Besteuerung frei (alternativ: Anrechnungsmethode).
    Gem. Art. 4 DBA ist zunächst zu prüfen, wo Hr. xxxx im Sinne des DBA ansässig ist. Nach Abs. 1 ist für die Ansässigkeit die unbeschränkte Steuerpflicht in einem Staat notwendig. Hr. xxxxx wäre allerdings in der o.g. Konstellation in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig.
    Da gem. Abs. 2 a bei Hr. xxxx jeweils ein Wohnsitz in beiden Staaten anzunehmen ist, ist grundsätzlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen ausschlaggebend. Demnach wäre Deutschland der Ansässigkeitsstaat im Sinne des DBA. Ebenfalls sprechen der gewöhnliche Aufenthalt sowie die Staatsbürgerschaft im Sinne des Abs. 2 b und c für eine Ansässigkeit in Deutschland.
    Gem. Art. 15 Abs. 1 DBA wird die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat durchgeführt. Etwas anderes gilt, wenn die Tätigkeit in einem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt wird. Dann erfolgt die Besteuerung grundsätzlich im Tätigkeitsstaat. Dies wäre in diesem Falle die Schweiz.
    Gem. Art. 15 Abs. 2 ist jedoch noch Folgendes zu beachten:
    Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden (Ansässigkeitsstaat = Deutschland), wenn

    • - der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
    • - die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
    • - die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.Da die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, ist im konkreten Falle von einer Besteuerung im Tätigkeitsstaat = Schweiz auszugehen, da die Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorliegen.Darüber hinaus ist noch der Art. 15a zu prüfen.Ungeachtet des Art. 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Art. 4 Abs. 4 bleibt vorbehalten.Grenzgänger im Sinne des Abs. 1 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Aufgrund der vorgetragenen Sachverhaltskonstellation ist allerdings davon auszugehen, dass Hr. xxxx an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr nicht nach Iserlohn zurückkehrt. Damit wäre der Art. 15a im konkreten Fall nicht anwendbar.Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:Gem. Art. 15 Abs. 4 ist eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb dieses anderen Staates umfasst. Besteuert dieser andere Vertragsstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.

    Auskunftsgemäß ist davon auszugehen, dass Hr. xxx als Prokurist für die Schweizer Firma überwiegend in der Schweiz tätig ist. Daher spricht auch diese Tatsache für das Besteuerungsrecht der Schweiz.
    Gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d wird die Doppelbesteuerung vermieden, in dem Deutschland die Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit des Hr. xxxx bei der Firma xxxx von der Besteuerung ausschließt und freistellt (unter Progressionsvorbehalt).

    4. Auswirkungen des DBA auf die nationale Besteuerung

    Gem. Art. 24 des DBA Schweiz und Deutschland hat Deutschland die Einkünfte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit des Hr. xxx grundsätzlich freizustellen. Somit werden die Einkünfte dem Grunde nach in Deutschland nicht besteuert (Voraussetzung: Nachweis der Besteuerung in der Schweiz).
    Gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen die Einkünfte allerdings dem sog. Progressionsvorbehalt. Dies führt dazu, dass sich der Steuersatz für die Besteuerung der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte des Hr. xxxx (und seiner Ehefrau bei einer Zusammenveranlagung) erhöht, da die schweizerischen Einkünfte bei der Findung des Steuersatzes (der Progression) doch berücksichtigt werden müssen. Somit führt die Einbeziehung zu einer höheren Besteuerung der anderen Einkünfte mit einer Besteuerung in Deutschland.

    5. Gestaltungsspielraum

    Da Hr. xxxxx auskunftsgemäß in Deutschland derzeit keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt (bzw. dies ab 2019 nicht mehr tut, wenn die nichtselbstständigen Einkünfte in Deutschland wegfallen), wäre eine getrennte Veranlagung bzw. eine Einzelveranlagung der Eheleute anzuraten. Dann läuft der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG ins Leere, da keine grundsätzlich in Deutschland zu besteuernden Einkünfte des Hr. xxxx vorliegen. Allerdings führt dies für die Ehefrau grundsätzlich zu einer höheren Besteuerung der eigenen Einkünfte, da der Effekt der Zusammenveranlagung wegfällt (jener ist umso größer, desto größer die Einkunftsunterschiede zwischen Eheleuten sind). Allerdings ist u.E. eine niedrigere Steuerlast durch eine Trennung der Veranlagungen zu erreichen, als Mehrsteuern durch Wegfall der Zusammenveranlagung ausgelöst werden.
    Handwerkerleistungen, Spenden etc. sollten soweit möglich dann durch die Ehefrau getragen werden, damit die Ausgaben bei Fr. xxxx über die Einzelveranlagung Berücksichtigung finden. Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen des Ehemanns würden bei ihm mangels Einkünften ins Leere laufen.
    Aufgrund des Lebensmittelpunkts in Deutschland ist ein Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland nur durch das Wegziehen beider Eheleute zu erreichen (in die Schweiz). Andernfalls wird die Finanzverwaltung immer von einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ehemannes in Deutschland ausgehen. Dies löst sodann die o.g. Effekte aus.

    Für die Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 15a des DBA müssten die Eheleute in die Grenzregion Deutschland-Schweiz ziehen, damit die o.g. Voraussetzung realistisch und wirtschaftlich sinnvoll erreicht werden können.

    6. Exkurs: Vollständiger Wegzug aus Deutschland

    Bei einem vollständigen Wegzug aus Deutschland in die Schweiz wären die Eheleute xxxx in Deutschland mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig. Eine unbeschränkte Steuerpflicht würde dann nur noch in der Schweiz angenommen werden. Dort sind dann vermutlich grundsätzlich sämtliche Welteinkünfte der Eheleute zu besteuern. Dies würde auch grundsätzlich für die Einkünfte aus Vermietung der Eigentumswohnung von Fr. xxxx in Deutschland gelten.
    Fr. xxxxx wäre mit den Einkünften aus Vermietung auch in Deutschland gem. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG beschränkt steuerpflichtig. Derzeit werden in der Summe leichte Verluste erzielt, so dass eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland zunächst keine Steuern auslösen würde.
    Im Falle von positiven Einkünften kommt es insoweit allerdings wiederum zu einer Doppelbesteuerung der Vermietungseinkünfte in Deutschland und in der Schweiz.
    Hier ist dann wiederum das DBA Deutschland-Schweiz heranzuziehen. Fr. xxxxx wäre lt. Art. 4 DBA im abgewandelten Falle in der Schweiz ansässig. Gem. Art. 6 Abs. 1 DBA hat grundsätzlich der sog. Belegenheitsstaat einer Immobilie das Besteuerungsrecht. Dies wäre im konkreten Falle Deutschland.
    Gem. Art. 24 Abs. 2 Nr. 1 DBA wird die Doppelbesteuerung vermieden, in dem die Einkünfte in der Schweiz grundsätzlich freigestellt werden. Eine konkrete Besteuerung / ein Progressionsvorbehalt in der Schweiz wäre in diesem Falle durch einen schweizerischen Steuerberater zu prüfen.
    In Deutschland erfolgt eine beschränkte Steuerpflicht bezogen auf die jährlichen Einkünfte aus der Immobilie.


    KRANKENVERSICHERUNGSRECHTLICHE BEURTEILUNG

    Gelten für einen Arbeitnehmer der in Deutschland wohnt und für den aufgrund einer Beschäftigung in der Schweiz die Schweizer Rechtsvorschriften, führt dies grundsätzlich zu einer Versicherung im Schweizer Krankenversicherungsobligatorium. Eine Befreiung ist möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Arbeitnehmer in Deutschland über einen mit der schweizer Krankenversicherung vergleichbaren Versicherungsschutz verfügt. Die Befreiung ist bei der zuständigen kantonalen Stelle, hier „Volkswirtschaft und Gesundheitsdirektion“ in Liestal innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung zu beantragen (https://www.kvg.org/stream/de/download---0--0--0--996.pdf). Die Befreiung gilt grundsätzlich für die gesamt Dauer einer Tätigkeit in der Schweiz und kann nicht widerrufen werden.
    Besteht die Krankenversicherung in Deutschland fort, so gilt, dass in der Schweiz die Leistungen nach dem Schweizer Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erbracht werden und in Deutschland Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip auf Grundlage des Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), in Anspruch genommen werden können.
    Besteht kein Wohnsitz in Deutschland kann auch keine Befreiung erfolgen. Hier wäre bei einer Rückkehr nach Deutschland nachzuweisen, dass eine Versicherung im Rahmen des Schweizer Krankenversicherungsobligatoriums und damit einer gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat (Zulassung durch KVG). In diesem Fall wäre eine Rückkehr in die bisherige deutsche gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich möglich.

    Alles anzeigen

    Hi zusammen, nach langer Recherche und stundenlangem Durchlesen dieses Forums habe ich nun entschlossen, mich hier anzumelden. :smiling_face: Dabei ist mir insbesondere der Post von Silicon ins Auge gesprungen, vielen Dank für den hilfreichen Post Silicon ! :smiling_face:

    Was mich daran interessieren würde: Wie ist es ausgegangen? Der Post ist mittlerweile über 2 Jahre alt…

    Ich stehe nun vor der gleichen Herausforderung mit ganz ähnlicher Situation:

    - Wohnhaft in Deutschland/NRW im selbstgenutzten Wohneigentum

    - Wohneigentum zusammen mit Partnerin erworben und wird von uns zusammen noch abbezahlt (jedoch nicht verheiratet und keine eingetragene Partnerschaft, keine Kinder)

    - Jobangebot aus der Schweiz bekommen, Arbeitsplatz wäre in Zürich

    Nun bin ich mir unsicher wegen der Besteuerung. Angestrebt ist ein Status als Wochenaufenthalter, sodass die Besteuerung ausschließlich in der Schweiz erfolgt, ich würde also in Zürich eine kleine Wohnung anmieten und vermutlich jedes oder jedes zweite Wochenende nach NRW zurückreisen. Da ich Kosten für eine doppelte Haushaltsführung hätte, würde sich das Modell bei einer Besteuerung in Deutschland nicht mehr lohnen.

    Falls Silicon nicht mehr aktiv sein sollte: Hat noch jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

    Vielen Dank schon mal vorab! :smiling_face:

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