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Aufenthalts­­bewilligung

Wer sich mehr als 3 Monate in der Schweiz aufhalten oder einer Arbeit nachgehen möchte, benötigt eine Aufenthalts­bewilligung. Diese wird in Form eines Ausweises ausgestellt. Ein Visum für die Schweiz wird für EU/EFTA Bürger nicht benötigt.

Für deutsche Staatsbürger wird diese im Regelfall nach Antragsstellung ohne Probleme gewährt. Wenn aber Vorstrafen vorliegen oder der Antrag nicht wahrheitsgemäss ausgefüllt wird, kann es vorkommen, dass der Antrag abgelehnt wird.

Bei den meisten Formen der Bewilligung muss ein gültiger Arbeitsvertrag vorgelegt werden. Selbstständige müssen einen Nachweis erbringen, dass sie selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Dies gilt auch für Rentner, Studenten und Stellensuchende. Wer über ein sehr grosses Kapital verfügt und mitbringt, hat meist auch sehr gute Chancen auf eine Aufenthalts­bewilligung. Dem Staat geht es meist nur darum, dass er keine unnötigen Sozialleistungen für Einwanderer aufbringen muss. Was meiner Meinung nach auch verständlich ist.

Folgende Bewilligungen gibt es für EU/EFTA Bürger:

Grenzgänger Ausweis G

Als Grenzgänger zählt, wer seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hat und in der Schweiz arbeitet. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens einmal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren. Bürger der EU-25 Staaten, wozu auch Deutschland gehört, dürfen überall in der EU wohnen und in der ganzen Schweiz arbeiten. Die Grenzgängerbewilligung ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung nach dem Arbeitsvertrag. Für eine Anstellungsdauer von weniger als drei Monaten gilt das Meldeverfahren.

Auf dem Bild siehst du den Ausweis für Grenzgänger

 

Kurzaufenthalt­ ­Ausweis L

Kurzaufenthalter halten sich in der Regel befristet für weniger als ein Jahr oder für einen bestimmten Zweck in der Schweiz auf. Das kann mit oder ohne Erwerbstätigkeit sein. Bürger der EU-25 Staaten, wozu auch Deutschland gehört, haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung. Voraussetzung ist ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von 3 bis 12 Monaten. Für eine Anstellungsdauer von weniger als drei Monaten gilt das Meldeverfahren. Die Bewilligungen L ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EU/EFTA Staaten erteilt, sofern diese nachweisen können, dass sie für Ihren Lebensunterhalt sorgen können.

Auf dem Bild siehst du den Ausweis für Kurzaufenthalter

 

Aufenthalts­bewilligung Ausweis B

Der Ausweis B ist für Ausländer gedacht, die sich längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. In der Regel hat diese Bewilligung eine Gültigkeit von 5 Jahren. Für deutsche Staatsbürger wird diese gewährt, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag von mindestens 365 Tagen oder ein unbefristeter Arbeitsvertrag nachgewiesen werden kann. Die Bewilligung wird um weitere 5 Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EU/EFTA Staaten haben Anspruch auf die „Bewilligung B ohne Erwerbstätigkeit“, wenn sie genügende finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Unfall- und Krankenversicherung nachweisen können.

Auf dem Bild siehst du den Ausweis für 5 Jahre, die Aufenthalsbewilligung B

Niederlassungs­bewilligung Ausweis C

Die Niederlassungs­bewilligung kann für deutsche Staatsbürger nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mindestens  5 Jahren erteilt werden. Das Aufenthaltsrecht ist dann unbefristet und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.

Auf dem Bild siehst du den Ausweis für Niederlassungsbewilligung C

 

Aufenthalts­bewilligung mit Erwerbstätigkeit Ausweis Ci

Dieser ist für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen (z.B. Vereinte Nationen, Europäische Union) und für Mitglieder ausländischer Vertretungen bestimmt. Als Familienangehörige zählen in diesem Fall Ehegatten und Kinder bis zum 25.Lebensjahr. Die Gültigkeit ist auf die Dauer der Funktion des Hauptinhabers beschränkt.

Auf dem Bild siehst du den Ausweis für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen

 

Aufenthalts­bewilligung für Rentner und Pensionäre

Rentner aus dem Ausland haben die Möglichkeit für eine Aufenthalts­bewilligung ohne Erwerbstätigkeit.

Folgende Bedingungen müssen dafür erfüllt werden:

  • Der Rentner muss mindestens 55 Jahre alt sein
  • Darf keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Weder im Ausland noch im Inland.
  • Muss über ausreichend finanzielle Mittel verfügen.
  • Eine persönliche Beziehung zur Schweiz besitzen. Entweder durch nahe Verwandte (Eltern, Kinder, Geschwister oder Enkelkinder), die in der Schweiz leben oder durch einen früheren längeren Aufenthalt in der Schweiz.
  • Muss eine Unfall- und Krankenversicherung abgeschlossen haben, die alle Risiken übernimmt.

 

Erklärung zu EU-25 und EFTA Staaten

EU-25 Staaten

Immer wenn auf dieser Seite und allgemein von EU-25 Staaten gesprochen wir geht es konkret um die Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

EFTA Staaten

Zu den EFTA Staaten gehören: Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen und die Schweiz. EFTA bedeutet European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation), diese Staaten sind kein Mitglied der EU, besitzen aber einige Sonderrechte in der Europäischen Union.

Bilder der Ausländerausweise mit freundlicher Genehmigung des Bundesamtes für Migration.

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Häufige Fragen und Antworten

Muss ich mich zuerst bei der Gemeinde anmelden oder zuerst die Aufenthaltsbewilligung beantragen?

Mit der Anmeldung bei der Gemeinde kann man in den allermeisten Fällen auch gleich die Aufenthalts­­bewilligung beantragen. Andernfalls informiert die Gemeinde bei der Anmeldung über den weiteren Ablauf.

Ich komme aus einem Drittstaat und würde gerne in der Schweiz leben und Arbeiten. Welche Voraussetzungen gibt es damit ich eine Aufenthaltsbewilligung bekomme?

Neben der Aufenthalts­­bewilligung wird zusätzlich eine Arbeits­­genehmigung benötigt. Die Arbeits­­genehmigung beantragt dir der Arbeitgeber bei der kantonalen Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde. Je nach Drittstaat sollte noch geprüft werden ob eventuell noch eine Visumspflicht besteht.

Für die Beschäftigung von Drittstaats­­angehörigen gelten für die Zulassung folgende Voraussetzungen:

  • Es besteht ein gesamt­­wirtschaftliches Interesse
  • Der Rahmen der festgelegten Kontingente möglich wurde noch nicht erreicht
  • Es fand sich niemand im Inland und aus den EU-/EFTA-Staaten
  • Zugelassen werden Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte. Als qualifizierte Arbeitskräfte gelten in erster Linie Personen mit Hochschul- oder Fachhochschul­­abschluss, besonderer fachlicher Ausbildung sowie mehrjähriger Berufserfahrung
  • Für die Erteilung von Aufenthalts­­bewilligungen werden auch Integrationskriterien berücksichtigt: berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, Sprachkenntnisse, Alter usw.
  • Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen den von Inländerinnen und Inländer entsprechen

Für weiteren Fragen zur Aufenthalts­­bewilligung von Drittstaats­­angehörigen kann das Amt für Migration weitere Auskünfte geben. Je nach Kanton kann es dabei Unterschiede geben, daher wirst du auf den Seiten der Behörden auch wenig pauschale Antworten finden.

Gibt es eine Bewilligung damit ich mich länger als 3 Monate für die Stellensuche in der Schweiz aufhalten kann?

Ja, Bürger aus einem EU/EFTA-Land können für die Stellensuche eine Kurzaufenthalts­­bewilligung für weitere 3 Monate (6 Monate Gesamtaufenthalt) beantragen. Die Kurzaufenthalts­­bewilligung zur Stellensuche kann auf bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn konkrete Bemühungen für die Stellensuche nachgewiesen werden. Für die Bewilligung werden folgende Nachweise benötigt:

  • Angemessene Wohnung
    Es kann auch eine Bestätigung eines Hotels abgegeben werden. Bei Untermiete ist zwingend eine Bestätigung des Wohnungs­­vermieters beizulegen.
  • Bemühungen für die Stellensuche
    Nachweise über konkrete und intensive Stellensuche in der Schweiz.
  • Krankenversicherung und Unfallversicherung
    Die Versicherung muss sämtliche Gesundheitsrisiken in der Schweiz abdecken.
  • Ausreichend finanzielle Mittel
    Vermögen und Einkünfte: Belegbar durch Kontoauszüge oder Verpflichtung durch Dritte mit Wohnsitz in der Schweiz: Belegbar durch Finanznachweis des Dritten.

Laufende Ansprüche aus Arbeitslosen­­versicherung können dabei in die Schweiz importiert werden. Weitere Informationen dazu gibt die Arbeitsvermittlung des Heimatlandes.


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