Einfuhrbestimmungen für die Schweiz
Zoll und Mehrwertsteuerabgaben werden strikt getrennt. Die Wertfreigrenze von 300 Franken gilt für alle Waren inklusive Tabak und Alkohol. Ist die Wertgrenze überschritten, ist für den Gesamtwert die Schweizer Mehrwertsteuer zu bezahlen. Zoll wird nur bei Übersteigung der Freigrenzen von auf Fleisch, Fleischzubereitungen, Butter, Rahm, Öl, Fett, Margarine, alkoholischen Getränke und Tabakprodukte auf die überschrittene Menge erhoben. Alle anderen Waren können Zollfrei eingeführt werden. Für den Umzug in die Schweiz gelten gesonderte Regelungen.
Berrechnung der Zollabgaben und Freimengen
Art der Ware | Zollfreie Menge pro Person und pro Tag | Zollabgabe für die Mehrmenge in Schweizer Franken |
Fleisch und Fleischwaren | 1 kg | 17.- je kg |
Butter und Rahm | 1 kg oder 1 Liter | 16.- je kg oder Liter |
Speiseöle, -fette und Margarine | 5 kg oder 5 Liter | 2.- je kg oder Liter |
Getränke bis 18% Alkoholgehalt* | 5 Liter | 2.- je Liter |
Getränke über 18% Alkoholgehalt* | 1 Liter | 15.- je Liter |
Zigaretten* | 250 Stück | 0.25 je Stück |
Tabakprodukte* | 250 Gramm | 0.10 je Gramm |
*Für Alkohol und Tabakprodukte ist das Mindestalter für die Einfuhr 17 Jahre.
Beispiele für die Einfuhr von Waren:
Du möchtest 3 kg Fleisch in die Schweiz einführen. Die Freimenge beträgt 1 kg, diese bleibt auch bei Überschreitung der Menge Zollfrei. Für die 2 kg Mehrmenge wird Zoll von 34 Franken ( 17.- je kg ) fällig.
Du möchtest Sportartikel im Wert von 250 Franken einführen. Diese Einfuhr ist Abgabefrei.
Du möchtest Kleidung, 1 Liter Alkohol über 18% Vol. und 200 Zigaretten im Gesamtwert von 500 Franken einführen. Hierfür wird die Mehrwertsteuer 7.7% von 38.50 Franken fällig.
Du möchtest Technik im Gesamtwert von 400 Franken und 2 kg Fleisch im Wert von 20 Franken einführen. Dann wird die 7.7% Mehrwertsteuer von 30.80 Franken für die Technik, 2.5% Mehrwertsteuer von 50 Rappen für das Fleisch und 17 Franken Zoll ebenfalls für das Fleisch fällig.
Hinweis:
Die Einfuhr von Tierprodukten aus nicht EU-Staaten ist verboten. Fälschungen, Waffen, unter Artenschutz stehende Tiere und bestimmte Pflanzen können ebenfalls zur Einfuhr verboten sein oder Beschränken unterliegen. Nähere Auskünfte darüber können beim Schweizer Zoll eingeholt werden.
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