Exakt. Trotzdessen haben sie sich in meinem Fall die Meldebestätigung angeschaut und eine Kopie dessen gemacht.
Beiträge von MaHa
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Also ihr hattet Recht. Nachdem ich meinte ich bin Wochenaufenthalter und bekäme die B-Bewilligung (habe den Ausweis noch nicht bekommen) meinte sie, dass ich kein Wochenaufenthalter bin, wenn ich eine B-Bewilligung habe.
Damit hätte sich auch das mit dem Formular 15.30 erledigt. D.h. ich habe das Auto ganz normal als Übersiedlungsgut mit Formular 18.44 angemeldet.
Die Verzollung hat lediglich auf dem Papier stattgefunden. Der deutsche Zoll hat mir ein Formular abgestempelt auf dem lediglich meine schweizer Adresse, mein Kennzeichen und "Umzugsgut" draufstand.
Der schweizer Zoll hat wenigstens meine Auflistung der Umsiedlungsgüter angeschaut und abgestempelt. Wirklich jemand gesehen hat davon aber niemand etwas.Ich finde die Bezeichnung Grenzgängerbewilligung für einen Wochenaufenthalter etwas irreführend. Naja letztendlich bin ich mit dem Ergebnis trotzdem zufrieden.
Da ich Meldebestätigung, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Bestätigung der Fahrzeugnutzung, Rechnungs des Fahrzeugs und Fahrzeugschein dabei hatte lief alles sehr reibungslos. -
Habe es hierher: https://www.d-ch-law.com/PDF/Doppelwohn…am_2018_177.pdf bei Fussnote 44.
Am Montag fordere ich sowieso das Formular an, dann kann ich auch gleich nachfragen, ob das in meinem Fall passt. -
Bin mir mittlerweile sicher, dass das Formular 15.30 richtig ist.
Art. 5k Abs. 2 VZV:
2 Für Wochenaufenthalter gilt der Familienwohnsitz als Wohnsitz, sofern sie regelmässig durchschnittlich zwei Mal im Monat dorthin zurückkehren.Werde am Montag direkt das Formular anfordern, damit ich es vorab ausfüllen kann.
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Puh gar nicht so einfach. Mal sehen was der Zoll nächste Woche sagt.
Danke für deine Antworten! -
"Bei Arbeitnehmern, welche unter der Woche in der Schweiz arbeiten und ihre Wochenenden regelmässig bei der Familie im Ausland verbringen (sog. Wochenaufenthalter), ist in der Regel ebenfalls von einem Wohnsitz im Ausland auszugehen."
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Wochenaufenthalter kann man auch mit B-Bewilligung sein.
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Kann mir die Frage nun selbst beantworten:
http://www.swiss-german-club.ch/index.cfm?parents_id=1169Personen mit Wohnsitz im Ausland
Personen mit Wohnsitz im Zollausland ist die Verwendung von
ausländischen Motorfahrzeugen in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Sie
dürfen ihre Fahrzeuge so lange im Zollinland, d.h. in der Schweiz,
verwenden, wie sie ihren Wohnsitz im Zollausland beibehalten. Die
Verwendung der Fahrzeuge ist ohne Formalitäten zulässig. Ausgenommen von
dieser Regelung sind Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz (Jahresaufenthalter, Kurzaufenthalter, Stagiaires etc.). Zoll-
und strassenverkehrsrechtlich problematisch sind somit nur Fahrten von
Personen, welche neben dem ausländischen Wohnsitz ihren Wohnsitz in der
Schweiz haben oder sich in der Schweiz dauerhaft aufhalten.Ausnahmen für Arbeitnehmer (sog. „Wochenaufenthalter“) und Studierende (Formular. 15.30)
[..]Werde es also erstmal in DE angemeldet lassen und das Formular 15.30 ausfüllen.
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Hallo zusammen,
nächste Woche steht die Übersiedlung in meine Mietwohnung in Zürich bevor. Ich stelle mir aber gerade die Frage, ob ich mein Auto überhaupt als Übersiedlungsgut anmelden soll.
Normalerweise muss der deutsche Führerschein innerhalb eines Jahres nach Einreise gegen einen schweizer Führerausweis eingetauscht werden. Mit diesem darf ich dann auch nur in der Schweiz angemeldete Fahrzeuge fahren.
Soweit so gut. Laut Tabelle: https://www.auswandern-schweiz.net/schweiz-handbuch/auto-einfuhr, darf ich aber mit einem deutschen Wohnsitz, deutschem Führerschein und in Deutschland angemeldetem Auto in der Schweiz unterwegs sein.
Ich bin bereits seit Anfang Januar in Zürich gemeldet. Den deutschen Wohnsitz habe ich allerdings nicht aufgegeben.Wäre es legal wenn ich meinen deutschen Führerschein nicht gegen den schweizer Führerausweis austausche und auch das Auto in Deutschland angemeldet lasse, da ich ja auch meinen deutschen Wohnsitz behalte?
Viele Grüsse,
Matthias -
Ich war am Montag bei einem der Kreisbüros in Zürich und habe das Gesuch für die Aufenthaltsbewilligung B mit einer Airbnb-Adresse gestellt.
Dafür war zusätzlich zum Arbeitsvertrag und einem Identitätsnachweis lediglich das Ausfüllen der "Einzugsanzeige" (hier zu finden) durch den Vermieter notwendig.