Autoeinfuhr und Ummeldung
Einfuhr des Autos in die Schweiz und Behandlung als Umzugsgut
Wer sein Auto aus Deutschland mitbringen und in der Schweiz fahren möchte, sollte ein paar Dinge beachten. Wenn einem nachweislich das Fahrzeug seit mindestens 6 Monaten gehört, kann und sollte man dies beim Umzug als Umzugsgut deklarieren. Mit der Bestätigung, die man vom Zoll bekommt, hat man ein Jahr lang Zeit das Auto anzumelden, sonst muss dies regulär eingeführt und verzollt werden. Durch die Einfuhr als Umzugsgut entfällt die Versteuerung, da dies als eigenes Hab und Gut zählt. Das Auto sollte gleichzeitig mit dem Führerschein umgemeldet werden.
Ummeldung und Fahrzeugprüfung
Für die Ummeldung des Autos, bekommt man eine Einladung zur Fahrzeugprüfung. Die Fahrzeugprüfung ist in der Schweiz auch als MFK bekannt und ist vergleichbar mit dem deutschen TÜV. In dieser Einladung steht auch, dass das Fahrzeug gereinigt vorgeführt werden soll und ist auch so gemeint und kein Scherz. Am besten lässt man vor der Abnahme den Unterboden und den Motorraum gründlich reinigen, da die Prüfer alles genau anschauen, erwarten sie zwingend ein gereinigtes Fahrzeug. Der Innenraum ist dabei nicht so wichtig. Die Untersuchung erfolgt etwas strenger als die normale Prüfung bei der MFK, da das Auto erstmals für den Schweizer Strassenverkehr zugelassen wird, schaut der Prüfer verständlicherweise etwas genauer hin. Nach der Untersuchung bekommt man entweder, wie man es vom deutschen TÜV kennt, eine Mängelliste, die zu beheben ist oder wenn alles gut ist die neuen Kennzeichen. In Normalfall braucht man vor dieser Kontrolle aber keine besondere Angst haben, da das Niveau ähnlich wie in Deutschland ist. Bei der Einfuhr aus anderen Ländern sieht das meist dann schon anders aus.
Wichtige Unterlagen für die Ummeldung:
- Zollunterlagen
- Für Neuwagen Prüfungsbericht Formular 13.20A
- Für Übersiedlungsgut Formular 18.44 ( bei den meisten der Fall)
- Für Ausstattungsgut Formular 18.45, Erbschaftsgut Formular 18.46
- Oder Formular 15.30 / 15.40 für unverzollte Fahrzeuge
- Mehrwertsteuerquittung für Direktimporte mit Empfängeradresse (Bei Umzugsgut nicht notwendig)
- EWG Übereinstimmungsbescheinigung (COC Dokument)
- Versicherungsnachweis einer Schweizer Autoversicherung
- Abgasdokument mit ausgeführter Abgaswartung von einer Markenvertretung (Entfällt bei Fahrzeugen mit OBD und guten Abgasnormen. Mehr Details unter dem Punkt Abgaswartung)
- Ausländerausweis
- Fahrzeugschein im Original
- Fahrzeugbrief im Original
Kennzeichen
Für die neuen Kennzeichen braucht man meist neue Kennzeichenhalter, da die Formate in der Schweiz anders sind. Diese bekommt man in jeder gut sortierten Garage (Werkstatt). Beim Schweizer Nummernschild stehen die zwei Buchstaben am Anfang für den Kanton, wo das Fahrzeug angemeldet ist und die darauf folgende Nummer ist fortlaufend. Sprich, im Normalfall werden im Laufe der Jahre die Nummern immer grösser. Es gibt auch Wunschnummernschilder, diese sind aber nicht wie in Deutschland für kleines Geld zu bekommen sondern, je niedriger oder beliebter die Nummer desto teurer. Dies kann von wenigen Hundert Franken bis zu mehreren Tausend Franken sein. Wenn dies einem wichtig ist, kann man den Preis dazu beim Strassenverkehrsamt erfahren. Im Gegensatz zu Deutschland gehört das Nummernschild einem selbst und nicht zum Auto. Daher kann beim Verkauf des Autos das Kennzeichen behalten werden und für den Neukauf verwendet werden.
MFK - Amtliche Nachprüfung
Alle Fahrzeuge in der Schweiz unterstehen einer amtlichen Nachprüfung (MFK). Zu dieser wird man wie bei der Fahrzeuganmeldung eingeladen. Man braucht also nicht selbst an den Termin denken. Das Fahrzeug ist auch hier gereinigt (Unterboden und Motorraum) vorzuführen. Wenn nur leichte Mängel festgestellt werden, muss keine erneute Vorführung erfolgen, als Nachweis reicht die Unterschrift der Werkstatt, die den Mangel behoben hat. Nur bei schweren Mängeln muss das Fahrzeug erneut vorgeführt werden. Die erste amtliche Nachprüfung erfolgt 4 Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, die zweite Prüfung erfolgt dann 3 Jahre später und anschliessend erfolgt die Kontrolle alle 2 Jahre.
Abgaswartung
Für die amtliche Nachprüfung müssen seit dem 01.01.2013 für Fahrzeuge mit On-Board-Diagnose-System (OBD) keine Abgaswartungen alle zwei Jahre mehr durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugausweis bei Benzinern ein Emissionscode B03 oder besser und bei Dieselfahrzeugen B04 oder besser vermerkt ist. Daher unbedingt den Fahrzeugausweis nach der Umschreibung prüfen. Allerdings ist man mit der neuen Regelung auch verpflichtet, nach erstmaligem Aufleuchten der Kontrollleuchte des On-Board-Diagnose-Systems, innerhalb von einem Monat in die Garage ( Schweizerdeutsch für Werkstatt ) für die Reparatur zu fahren. Ebenso ist nach wie vor die Wartung durch die Garage nach den Vorgaben des Herstellers notwendig. Fahrzeuge ohne Diagnosesystem müssen weiterhin alle 2 Jahre und Fahrzeuge ohne Katalysator jedes Jahr zur Abgaswartung.
Geschwindigkeitsbegrenzungen
An die Geschwindigkeitsbegrenzung sollte man sich in der Schweiz möglichst halten. Es wird gern und oft geblitzt. Bei der Geschwindigkeitsmessung bekommt man meist nur eine Toleranz von 3 – 5 Km/h abgezogen. Eine Überschreitung der Geschwindigkeit von nur 1-5 Km/h kostet zum Beispiel 40.- CHF (Autobahn die Hälfte), klingt nicht viel, kann sich aber ordentlich summieren. Im grossen und ganzen sind die Verkehrsregeln in der Schweiz ähnlich, aber es gibt ein paar wichtige Unterschiede. Diese sollte man sich unbedingt vorher aneignen.
Fahrzeugausweis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein
Für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge sind der Fahrzeugausweis und die Abgasuntersuchungsbescheinigung mitzuführen und bei Bedarf vorzuzeigen. Einen separaten Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, welche Eigentümer und Fahrer trennen, kennt die Schweiz nicht, es gibt nur den Fahrzeugausweis.
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Häufige Fragen und Antworten
Die Übergangszeiten bei der Ein-/Auswanderung mal ausgenommen, gilt in erster Linie die zollrechtliche Zulassung des Fahrzeugs.
Ein Fahrzeug darf im Staat, in dem es zugelassen ist, immer gefahren werden Ein Fahrzeug darf nur dann in einem anderen Staat gefahren werden, wenn der Fahrer den Wohnsitz im gleichen Land hat, wo das Fahrzeug zugelassen ist. Ist die Kombination kann es strafrechtliche Konsequenzen haben.
Wohnsitz und Führerschein |
Zulassung Fahrzeug |
Unterwegs in ... |
Erlaubt / Nicht Erlaubt? |
Schweiz | Schweiz | Deutschland | erlaubt |
Schweiz | Deutschland | Deutschland | erlaubt |
Deutschland | Schweiz | Deutschland | nicht erlaubt |
Deutschland | Deutschland | Deutschland | erlaubt |
Schweiz | Schweiz | Schweiz | erlaubt |
Schweiz | Deutschland | Schweiz | nicht erlaubt |
Deutschland | Schweiz | Schweiz | erlaubt |
Deutschland | Deutschland | Schweiz | erlaubt |
Ja, das ist möglich. Du hast bis zu 2 Jahre Zeit, dein Fahrzeug nachträglich als Umzugsgut einzuführen. Das Fahrzeug darf aber ohne Einfuhr nicht über die Grenze in die Schweiz mitgenommen werden.
Ja, sofern du in den letzten 6 Monaten der hauptsächliche Nutzer des Autos warst. Der Elternteil, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, muss dir schriftlich bescheinigen, dass du bisher der hauptsächliche Nutzer warst und es in der Schweiz auf dich anmelden kannst.
Am besten suchst du dir in in der Schweiz eine Bank, welche die Finanzierung bzw. den Leasingvertrag übernimmt. Dann kannst du das Auto trotz Finanzierung in der Schweiz anmelden.
Das grobe Vorgehen für die Neufahrzeugeinführung ist wie folgt:
- Ausfuhr des Fahrzeugs in Deutschland beim Binnenzoll anmelden (Am besten vom Händler oder einen Spediteur erledigt lassen).
- Überführungskennzeichen besorgen.
- Beim deutschen Zoll ausführen.
- Beim Schweizer Zoll einführen (7.7% Schweizer Mehrwertsteuer, 4% Automobilsteuer + Bearbeitungsgebühr). Bei Neufahrzeugen können noch Umweltabgaben hinzukommen.
- Vignette kaufen.
- Termin beim Strassenverkehrsamt für die MFK (Motorfahrzeugkontrolle) und Anmeldung besorgen. Frist hängt von der Auslastung des Strassenverkehrsamts ab. Kann aber durchaus 3-4 Wochen gehen.
- Deutschen Führerschein in Schweizer Führerschein umtauschen lassen.
- Auto für die MFK reinigen lassen (Extrakosten).
- Nach erfolgreicher MFK (Extrakosten) bekommt man die Schweizer Kennzeichen (Extrakosten).
Für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer muss zum Zeitpunkt des Kaufs eine gültige Schweizer Wohnadresse vorgelegen haben. Zusätzlich muss die Mehrwertsteuererstattung mit dem Händler vor dem Kauf vereinbart worden sein. Wenn eines von beiden nicht zutrifft gibt es kein Anrecht auf Erstattung der Mehrwertsteuer.