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Quellensteuer und Vermögenssteuer

Quellensteuer

Quellensteuerpflichtig sind alle ausländischen Arbeitnehmer ohne C-Ausweis. Die Steuer ist mit der deutschen Lohnsteuer vergleichbar und wird jeden Monat direkt durch den Arbeitgeber vom Gehalt abgezogen und an die Steuerbehörde weitergeleitet. Keine Angst, diese Steuer bedeutet keine Mehrausgabe, sondern ist eher noch eine Vereinfachung und man hat erst einmal Zeit sich an das neue Steuersystem zu gewöhnen.

Für die Höhe der Quellensteuer zählt allein der Kanton des Wohnortes. Für alle, die nicht mehr quellensteuerpflichtig sind und mit den Schweizern steuerlich gleich behandelt werden,  zählt zusätzlich dazu die Wohngemeinde. Klingt zwar identisch kann aber erhebliche Unterschiede bedeuten, da alle Gemeinden und Kantone im ständigen Steuerwettbewerb stehen und nicht wie in Deutschland, wo im Norden wie im Süden gleich besteuert wird. Eine gute Informationsmöglichkeit über die zukünftige Steuer und deren Höhe ist der Quellensteuerrechner von Comparis.

Wer über 120.000.- CHF im Jahr verdient, muss zusätzlich eine Steuererklärung abliefern. Die genaue Einkommensgrenze variiert von Kanton zu Kanton. Alle anderen quellensteuerpflichtigen Personen brauchen dies nicht tun, aber es würde sich in vielen Fällen lohnen.

Schweizer Staatsbürger oder ausländische Arbeitnehmer mit Ausweis C reichen am Anfang des Jahres eine Steuererklärung für das vorhergehende Jahr ein. Sie zahlen dann ihre Steuern für das vergangene Jahr und einen Vorschuss für das aktuelle Jahr. Dies kann im Ganzen oder in Raten geschehen. Daher sollte man, sobald man nicht mehr quellensteuerpflichtig ist, im Laufe des Jahres Rücklagen bilden, um diese Rechnung gut begleichen zu können.

Vermögenssteuer

Wichtig zu wissen ist, dass es in der Schweiz eine Vermögenssteuer gibt. Diese bewegt sich aber nur im Promillebereich und ist bis auf wenige Ausnahmen progressiv. Je nach Kanton gibt es zusätzlich je nach Familienstand und Anzahl der Kinder Freibeträge. Über den genauen Steuersatz kann man sich beim kantonalen Steueramt informieren. Die im Allgemeinen häufig sehr hilfsbereit sind.

Kapitalertragssteuer

Eine Kapitalertragssteuer gibt es in dem Sinne nicht. Alle Banken sind verpflichtet 35% der Zinsen als Verrechnungssteuer abzuführen. Diese kann man bei der Steuererklärung unter Angabe des Vermögens wieder zurückfordern. Der Sinn geht eher dahin, dass man bei der Steuererklärung das Vermögen möglichst vollständig für die Vermögenssteuer angibt.

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